Regione: Germania

Bankenwesen - Abschaffung der 1- und 2-Euro-Münzen/Ersatz durch einen 1-Euro-Schein

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Supporto 25 in Germania

La petizione è stata respinta

25 Supporto 25 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

17/05/2019, 04:32

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-7601-008200
73105 Dürnau
Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass sich der Deutsche Bundestag für einen Ersatz von
Ein- und Zwei-Euro-Münzen durch Ein-Euro-Banknoten einsetzt.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Herstellung und
Transport von Banknoten seien ressourcensparender, da Baumwolle statt Metall
verwendet würde. Zudem könnten Banknoten aufgrund ihres geringeren Gewichts in
größeren Mengen transportiert werden. Die Ersetzung von Münzen durch Banknoten
würde außerdem Zahlungsvorgänge erleichtern. Vor allem könnten mit
Ein-Euro-Banknoten beliebige Summen kombiniert werden. Ferner würden Ein-Euro-
Banknoten weniger Platz im Geldbeutel einnehmen als Ein- und Zwei-Euro-Münzen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 25 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 25 Beiträgen diskutiert.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass gemäß Art. 128 Abs. 1
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausschließlich die
Europäische Zentralbank (EZB) das Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu
genehmigen. Für die Ausgabe von Euro-Münzen sind hingegen die Münzprägeanstalten
der Länder zuständig. Dies folgt aus Art. 128 Abs. 2 S. 1 AEUV. Zu beachten ist aber, dass
sich das Recht der EZB, die Ausgabe zu genehmigen, sowohl auf Euro-Banknoten als auch
auf Euro-Münzen erstreckt. Über die Stückelung und Gestaltung der Geldzeichen
entscheidet ebenso die EZB. Zwar legt Art. 128 Abs. 2 S. 2 AEUV fest, dass der Rat der
Europäischen Union für die Stückelung und die technische Gestaltung der Euro-Münzen
zuständig ist. Im Übrigen ist jedoch die EZB zuständig, denn ihr Recht zur Genehmigung
der Ausgabe umfasst ebenso die Entscheidung über die Art und die Beschaffenheit der
Geldzeichen.

Gemäß Art. 130 S. 1 AEUV darf die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder
Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen
der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen entgegennehmen noch darf sie durch diese
beeinflusst werden. Gemäß Art. 130 S. 2 AEUV sind unter anderem die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten. Daraus folgt, dass die
Bundesregierung nicht befugt ist, Weisungen im Sinne der Eingabe zu erteilen oder
Beeinflussungen vorzunehmen.

Der Petitionsausschuss weist zudem darauf hin, dass der EZB-Rat bereits im Jahr 2004
beschlossen hat, von kleineren Stückelungen als den fünf-Euro-Banknoten abzusehen.
Nach Kenntnis des Ausschusses begründete die EZB diesen Beschluss nach sorgfältiger
Abwägung aller Vor- und Nachteile insbesondere mit einer unzureichenden Nachfrage
nach Banknoten sehr niedriger Stückelung durch die Mehrheit der Bevölkerung des
Euro-Währungsgebietes. Zudem sprachen Wirtschaftlichkeitsaspekte für die Mehrzahl
der betroffenen Dritten, etwa den Einzelhandel und die Automatenwirtschaft, sowie hohe
Kosten für den Druck und die Banknotenbearbeitung gegen die Einführung kleinerer
Stückelungen.

An dieser Auffassung hält die EZB weiterhin fest. Aus Art. 1 des Beschlusses der EZB
vom 19. April 2013 (EZB/2013/10) ergibt sich zunächst, dass es Euro-Banknoten
Petitionsausschuss

weiterhin grundsätzlich in sieben Stückelungen, von fünf Euro bis fünfhundert Euro gibt.
Allerdings hat das Direktorium der EZB am 4. Mai 2016 entschieden, dass die Produktion
und Ausgabe der 500-€-Banknote gegen Ende des Jahres 2018 eingestellt und dass es mit
der Europa-Serie der Euro-Banknoten keine 500-€-Banknote mehr geben wird. Die
Deutsche Bundesbank und die Österreichische Nationalbank werden die 500-€-Banknote
letztmals am 26. April 2019 ausgeben. Alle anderen Nationalen Zentralbanken des
Eurosystems werden die Ausgabe bereits mit dem 26. Januar 2019 beenden.

Die 500-€-Banknoten behalten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel und
können auch nach diesen Terminen weiterhin für Zahlungen und als
Wertaufbewahrungsmittel genutzt werden. Die Nationalen Zentralbanken des
Eurosystems tauschen alle Banknoten der ersten Serie, einschließlich der
500-€-Banknote, zeitlich unbefristet zum Nennwert in Banknoten der aktuellen Serie um.
Es besteht daher keine Notwendigkeit, diese unmittelbar aus dem Verkehr zu ziehen und
an die Zentralbanken zurückzuführen. 500-€-Banknoten, die nach dem letzten
Ausgabetag bei der jeweiligen Nationalen Zentralbank des Eurosystems eingezahlt oder
umgetauscht werden, werden jedoch nicht wieder in Umlauf gegeben.

Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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