Bankenwesen - Änderung des Geldwäschegesetzes und des Datenschutzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:27

Pet 2-18-08-7601-038666 Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird im Kern eine Änderung des Geldwäschegesetzes dahingehend
gefordert, dass der Staat keinen Einblick in private Konten haben, keine
Überweisungen überwachen oder Bargeld begrenzen dürfe.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, das aktuelle
Geldwäschegesetz (GWG) erlaube dem Staat, sämtliche Kontobewegungen zu
überwachen, was er nicht für gut heiße. Denn es gehe den Staat nichts an, was er mit
seinem Geld mache und wie viel er im Monat ausgebe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 42 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 32 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen. Gleichwohl
sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass der Gesetzgeber Anfang
der 1990er Jahre einen wesentlichen gesetzlichen Rahmen zur Bekämpfung der
Geldwäsche geschaffen hat: Zum einen wurde § 261 (Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Des
Weiteren wurde ein eigenständiges Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten, das GWG, geschaffen. Ziel der gesetzgeberischen Handlungen
war es, die Weiterverwendung der aus begangenen Straftaten erlangten Gewinne, oft
in beträchtlicher Größenordnung, für u.U. rechtmäßige Zwecke zu unterbinden.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Geldwäschevorgänge als solche in der
Regel schwer erkennbar sind, da sie meist gut getarnt werden und nicht ohne weiteres
von legalen Finanztransaktionen unterschieden werden können. Eine effektive
Bekämpfung der unter Strafe gestellten Geldwäsche hängt daher von bestimmten
Voraussetzungen ab, die durch das GWG geschaffen wurden. Einige dieser
Voraussetzungen sind, dass den Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte für
Geldwäschetransaktionen verfügbar gemacht werden müssen. Ferner müssen diese
Behörden im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf Unterlagen
zugreifen können, die die Finanztransaktionen und insbesondere die hieran Beteiligten
dokumentieren. Schließlich müssen Wirtschaftsunternehmen Vorkehrungen zum
Schutz dagegen ergreifen, dass sie für Geldwäsche missbraucht werden. Seit neuerer
Zeit enthält das GWG auch Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Der Petitionsausschuss betont, dass im GWG Pflichten insbesondere für Banken und
andere Gewerbetreibende, etwa Immobilienmakler, Spielbanken, Güterhändler
(sogenannte Verpflichtete), zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Aufzeichnung
und Aufbewahrung der Identifizierungsangaben geschaffen wurden. Banken und
andere Gewerbetreibende müssen ferner den wirtschaftlich Berechtigten einer
Finanztransaktion ermitteln. Zentrales Ziel ist es, für Transparenz in den
Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen, wobei sich die konkreten
Sicherheitsvorkehrungen an den zu vermeidenden Risiken orientieren.

Entgegen der Auffassung des Petenten enthält das GWG keine Vorschriften oder
Eingriffsbefugnisse, die eine generelle Überwachung sämtlicher Konten oder
finanzieller Transaktionen ohne jeden Anlass ermöglichen würden. Vielmehr soll das
präventiv ausgerichtete GWG gewährleisten, dass Finanztransaktionen, wie oben
angeführt, nicht anonym, sondern transparent durchgeführt werden. Das
Transparenzgebot des GWG soll sicherstellen, dass Ermittlungsbehörden im Fall von
Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (und nur dann), die
festgestellte und gesicherte Identität der an den Transaktionen betroffenen Personen
verfolgen und dadurch ggf. Täter überführen können. Etwaige Anhaltspunkte für
vermutete Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich für die sogenannten
Verpflichteten nach dem GWG erschließen, müssen diese zunächst an die
zuständigen Behörden weitergeben (Verdachtsmeldungen). Nur die
Strafverfolgungsbehörden sind zur weiteren Ausermittlung des Sachverhalts befugt.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass der Petent demzufolge keine
Befürchtungen haben muss, dass der Staat unberechtigterweise sämtliche seiner
Kontobewegungen überprüft.

Zu den vom Petenten weiter geäußerten Bedenken bezüglich der Beachtung des
Datenschutzes im Bereich des GWG merkt der Petitionsausschuss ergänzend an,
dass das GWG, wie Gesetzesvorhaben grundsätzlich, die verfassungsrechtlich
garantierten Rechte auf Datenschutz beachten muss und bereits im Rahmen der
Erarbeitung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und für die Informationsfreiheit
zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Soweit der Petent Obergrenzen bei Barzahlungsvorhaben zur Eindämmung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anspricht, hebt der Petitionsausschuss
hervor, dass deren Geeignetheit aktuell von der EU-Kommission geprüft wird. Dieses
Prüfergebnis ist ebenso offen, wie eine daraus resultierende, mögliche Einschränkung
von Barzahlungen in Deutschland. Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die
Diskussion über Bargeldobergrenzen nicht mit Plänen zur Abschaffung des Bargelds
verbunden ist. Dem Vernehmen nach verfolgt die Bundesregierung solche Pläne
ausdrücklich nicht.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass er sich mit der Thematik
"Einführung von Obergrenzen für Bargeldzahlungen" bereits im Rahmen einer
anderen Eingabe befasst hat. Sein diesbezügliches Votum lautet, die Petition dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um eine mögliche EU-weite Lösung im
Zusammenhang mit der Einführung einer Bargeldobergrenze geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Die begründete Beschlussempfehlung,
der der Deutsche Bundestag gefolgt ist, ist zur Information des Petenten als Anlage
beigefügt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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