Regija: Njemačka

Bankenwesen - Gebührenfreie Nutzung aller Geldausgabeautomaten im Inland

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
578 578 u Njemačka

Peticija je odbijena.

578 578 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:10

Pet 4-17-07-401-052510

Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert die gebührenfreie Nutzung von Geldausgabeautomaten, auch
wenn diese Automaten nicht der Bank des Kunden gehören.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das Abheben von Geld an
Automaten stelle angesichts der technischen Fortschritte keinen großen Aufwand
mehr dar, sodass Gebühren von bis zu 5,00 Euro nicht nachvollziehbar seien.
Bürgerinnen und Bürgern solle es uneingeschränkt möglich sein, Bargeld beziehen
zu können, zumal das bargeldlose Bezahlen in Deutschland noch nicht
flächendeckend möglich sei. Die gebührenfreie Nutzung von Geldausgabeautomaten
sei zudem in Ländern wie Österreich und der Schweiz schon längst Standard.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 578 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die schuldrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden vom
Grundsatz der Privatautonomie bestimmt. Danach können Vertragsparteien in den
von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen grundsätzlich frei entscheiden, ob und
mit wem sie Verträge schließen (Abschlussfreiheit) und mit welchem Inhalt sie den
Vertrag in welcher Weise gestalten wollen (Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit). Das
umfasst grundsätzlich auch das Recht, für bestimmte Leistungen eine bestimmte
Gegenleistung zu vereinbaren bzw. den Vertragsschluss abzulehnen, wenn die
andere Partei nicht bereit ist, die geforderte Gegenleistung zu akzeptieren.
Eine gesetzliche Regulierung von Preisen und Entgelten und erst recht das
Erfordernis, bestimmte Leistungen unentgeltlich zu erbringen, greift in den Grundsatz
der Privatautonomie ein. Eine Verpflichtung der Wirtschaft, bestimmte
Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen, bedürfte unter den Gesichtspunkten der
Vertrags- und der Berufsausübungsfreiheit einer besonderen Rechtfertigung. Eine
solche Rechtfertigung ist gegenwärtig nicht ersichtlich.
Es steht daher Kreditinstituten frei, für die Inanspruchnahme ihrer Geldautomaten
von ihren eigenen Kunden im Rahmen des gesamten Vertragspakets kein
besonderes Entgelt in Rechnung stellen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie
von Dritten, mit denen sie nicht in laufender Vertragsbeziehung stehen, ein solches
Entgelt gleichwohl verlangen. Andernfalls müssten Geldautomaten betreibende
Institute nicht nur für Kunden fremder Institute, sondern letztendlich auch für
Wettbewerber ohne eigene Automaten die Leistung unentgeltlich erbringen. Dies
könnte zu Wettbewerbsverzerrungen und auch einer Reduzierung des
Automatennetzes führen.
Ergänzend weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Bezüglich der Höhe der
für Fremdabhebungen geforderten Entgelte hat die deutsche Kreditwirtschaft zum
15. Januar 2011 das sogenannte direkte Kundenentgelt eingeführt. Das direkte
Kundenentgelt ersetzte die bisherigen Interbankenentgelte, die sich Kreditinstitute für
Abhebungen an Geldautomaten zuvor in Rechnung stellten und für die das
kartenausgebende Institut grundsätzlich seinem Kunden ein Entgelt in Rechnung
stellte. Das direkte Kundenentgelt wird nun vom Kreditinstitut, das den
Geldautomaten betreibt, gegenüber dem Karteninhaber erhoben. Über dessen Höhe
wird der Karteninhaber am Geldautomaten noch vor der Abhebung informiert. Im
Gegensatz zu früher sollen dem Kunden durch sein kartenausgebendes Kreditinstitut

keine zusätzlichen Entgelte für Bargeldabhebungen mehr in Rechnung gestellt
werden. Die Privatbanken verständigten sich zusätzlich auf eine Obergrenze von
1,95 Euro für das Kundenentgelt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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