Область: Германия

Bankenwesen - Schaffung eines zentralen Immobilienregisters im Hinblick auf die EU-Geldwäscherichtlinie

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Поддерживающий 40 через Германия

Петиция была отклонена.

40 Поддерживающий 40 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

13.02.2019, 03:27

Pet 2-18-08-7601-046653 Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Bundesregierung möge sich in den Verhandlungen
zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dafür einsetzen, dass ein zentrales
Immobilienregister geschaffen wird, um der Geldwäsche in Deutschland Einhalt zu
gebieten.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, geschätzte
25 Milliarden Euro Schwarzgeld würden jährlich in deutsche Immobilien angelegt.
Der eigentliche Eigentümer sei auf Grundlage des existierenden Grundbuchwesens
oft nur schwer zu ermitteln, weil ein zentrales Immobilienregister nicht existiere.
Seiner Auffassung nach sträube sich die Bundesregierung im Rahmen der
Verhandlungen der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie gegen die
Einführung eines solchen Registers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 70 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen sieben
Diskussionsbeiträge ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst klar, dass nach seinem Dafürhalten
Deutschland die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Korruption und
verwandten Straftaten sehr ernst nimmt. Dementsprechend setzt sich Deutschland
bei den Verhandlungen zur Überarbeitung der 4. Geldwäscherichtlinie auch
engagiert ein.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass das Gesetz zur Umsetzung der
4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur
Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen am
26. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Wegen der zahlreichen dafür erforderlichen
Änderungen wurde das Geldwäschegesetz (GwG) vollständig überarbeitet und neu
gefasst. Neben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur besseren
Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung wurde damit auch der
rechtliche Rahmen geschaffen für die Neuorganisation der Zentralstelle zur
Entgegennahme und Auswertung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen als
sogenannte Financial Intelligence Unit. Noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der
genannten 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurden im Sommer 2017 von der
Europäischen Kommission Änderungsvorschläge zu der noch nicht umgesetzten
Richtlinie als Reaktion auf die Terroranschläge in Europa unterbreitet. Die
Verhandlungen zu dieser Änderungsrichtlinie dauern aktuell noch an. Gegenstand
dieser Verhandlungen ist auch ein Vorschlag des Europäischen Parlaments zur
Einführung eines sogenannten Immobilienregisters – ähnlich wie vom Petenten
gefordert –, aus dem sich die wirtschaftlich berechtigten Personen an Immobilien
ergeben sollen. Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass allerdings in den
Mitgliedstaaten erst im vergangenen Jahr Register über die wirtschaftlich
Berechtigten von Unternehmen auf Grundlage der 4. Geldwäscherichtlinie eingeführt
wurden. Auch in Deutschland wurde ein solches Transparenzregister errichtet. In
Zusammenschau mit den Informationen, die in den Grundbüchern vorhanden sind,
trägt das Transparenzregister durchaus zur Transparenz der wirtschaftlichen
Berechtigung an Grundeigentum bei.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses müsste vor einem weiteren
Regulierungsvorschlag also erst einmal geprüft werden, ob und in welchem Umfang
darüber hinaus noch ein Erkenntnisdefizit besteht. Die Einführung eines weiteren
Registers wäre außerdem mit erheblichen Kosten und zusätzlichem bürokratischem
Aufwand verbunden und es hat bislang noch keinerlei Folgenabschätzung dazu
gegeben, ob der vermeintliche Nutzen hierzu in angemessenem Verhältnis stehen
würde. Deshalb sollte ein solches Register aus Sicht Deutschlands jedenfalls nicht in
dieser Änderungsrichtlinie verankert werden, mit der vornehmlich gezielt einzelne
erkannte Risiken der Terrorismusfinanzierung im Nachgang zu den
Terroranschlägen unter anderem in Frankreich im Jahr 2015 adressiert werden
sollen.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass nach seiner Kenntnis zudem im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits ein Pilotprojekt zur
elektronischen Vernetzung der Grundbücher mit der Möglichkeit einer zentralen
Namenssuche in Planung ist. Jegliche EU-Vorgaben, die darüber hinausgehen,
müssen gerade vor dem Hintergrund des entstehenden Aufwands einen dargelegten
Mehrwert bieten. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses bleiben die aufgezeigten
Entwicklungen zunächst abzuwarten.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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