Região: Alemanha

Bankenwesen - Stärke Kontrolle der Banken und Sparkassen im Hinblick auf Preissteigerungen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
100 Apoiador 100 em Alemanha

A petição não foi aceite.

100 Apoiador 100 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 04:25

Pet 2-18-08-7601-035536 Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.03.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Bundesregierung aufgefordert, Banken und Sparkassen einer
stärkeren Kontrolle zu unterwerfen, um die Entgelte für Basiskonten zu begrenzen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, ausweislich einer
aktuellen Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) seien die
Kosten für sogenannte Basiskonten oftmals teurer als für konventionelle. Die hohen
Entgelte für Basiskonten belasteten daher besonders die überwiegenden Nutzer
dieser Konten, nämlich finanziell schwächere Bürger, wie etwa Empfänger von
Transferleistungen. Überdies seien die "Regelsätze von SGB II und SGB XII den
steigenden Kontoführungsgebühren anzupassen".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 100 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen. Gleichwohl
sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.

Wie der Petent zutreffend anführt, hat der vzbv im September 2016 eine
Pressemitteilung veröffentlicht, nach der in einer stichprobenartigen Überprüfung der
Konditionen von Basiskonten festgestellt worden ist, dass diese oftmals teurer als
herkömmliche Konten sind. Nach Ansicht des vzbv sei die Preisgestaltung von sechs
Finanzinstituten mit der gesetzlichen Regelung zum Basiskonto nicht vereinbar; die
Entgelte für Basiskonten müssten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
(Zahlungskontengesetz – ZKG) angemessen sein. Diese Institute wurden von dem
vzbv abgemahnt.

Der Deutsche Bundestag hat das ZKG am 25. Februar 2016 einstimmig beschlossen.
Es ist im Wesentlichen (Basiskontenregel) am 18. Juni und in weiteren Teilen am
18. September 2016 in Kraft getreten. Dem Vernehmen nach ist aus den bisherigen
Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
allerdings nicht ersichtlich, dass die betroffenen, vom vzbv genannten Institute mit den
Grundpreisen für die von ihnen angebotenen Basiskonten einen unverhältnismäßigen
Aufschlag gegenüber vergleichbaren Girokonten verlangen. Vielmehr bewege sich der
jeweilige Grundpreis innerhalb der Bandbreite sonstiger Kontoangebote im
Privatkundenbereich. Allein dadurch, dass ein Basiskontoentgelt das Entgelt für
anderweitige Girokonten übersteigt, stelle noch keinen Verstoß dar, da ein Entgelt laut
Gesetzesbegründung dann als angemessen gilt, wenn es im Durchschnitt die Kosten
der Bank deckt und einen angemessenen Gewinn sichert.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit dieser gesetzlichen Neuregelung
zusätzlich die Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten und Entgelten von
Girokonten deutlich erhöht wird. Zahlungsdienstleister sind zukünftig verpflichtet,
Verbraucher über die Entgelte und Kosten für kundenbezogene Dienstleistungen zu
informieren. Die Vergleichbarkeit von Konditionen für Zahlungskonten wird für
Verbraucher zusätzlich durch sogenannte Vergleichswebsites erhöht werden. Nach
dem Dafürhalten des Petitionsausschusses führt dies dazu, dass es Verbrauchern
künftig leichter möglich sein wird, das für sie am besten geeignete Zahlungskonto am
Markt zu finden. Folgerichtig wird Verbrauchern durch das ZKG der Wechsel ihrer
Zahlungskonten von einem Anbieter zum anderen erleichtert.

Der Petitionsausschuss betont, dass in Bezug auf die Frage einer etwaigen
Begrenzung/Deckelung von Kontoführungsentgelten für Basiskonten oder gar dem
Verbot entsprechender Entgelte die Gesetzesbegründung des ZKG folgendes enthält:

"Bei der Bestimmung der marktüblichen Entgelte als dem maßgeblichen Kriterium der
Angemessenheit (§ 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG) wird bereits allgemein berücksichtigt, in
welcher Art und Weise die in § 38 Abs. 2 – 4 des ZKG genannten Zahlungsdienste von
Inhabern vergleichbarer Konten genutzt werden (insbesondere überwiegende
Nutzung im Rahmen des Online-Bankings oder überwiegende Nutzung vorhandener
Bankfilialen). Durch Ergänzung des Normtextes um das zusätzliche Kriterium des
"Nutzerverhaltens", das im Rahmen der Angemessenheit der Entgelte zu
berücksichtigen ist, wird klargestellt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit
darüber hinaus auch das Nutzerverhalten des Berechtigten maßgeblich ist. Der
Petitionsausschuss unterstreicht, dass Ausrichtung der Entgeltgestaltung im
Nutzerverhalten damit bedeutet, dass sowohl allgemein als auch konkret bei der
Entgeltgestaltung zu berücksichtigen ist, ob eine bestimmte Kundengruppe
(allgemein) bzw. ein bestimmter Kunde (konkret) Leistungen in unterschiedlichem
Umfang in Anspruch nimmt. So sollte bei der Entgeltgestaltung insbesondere
berücksichtigt werden, ob Konten nur in geringem Umfang oder nur über bestimmte
Medien genutzt werden."

Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch bei
grundlegenden Kontoleistungen, wie ein Basiskonto sie vorsieht, dafür (einstimmig)
entschieden hat, eine Vergütung dieser Dienstleistungen zuzulassen, die angemessen
sein muss. Der Gesetzgeber setzt anstelle einer expliziten Deckelung vielmehr auf
möglichst große Transparenz für die Verbraucher bei der Darstellung der
Preisgestaltung von Kreditinstituten sowie auf deren Wettbewerb untereinander in
Bezug auf verschiedene Kontenmodelle. Auch nach Auffassung des
Petitionsausschusses wird der Verbraucher damit nicht nur bei der Wahl eines
Basiskontos, sondern auch bei darüber hinaus gehenden Zahlungsdiensten in die
Lage versetzt, den Anbieter zu finden, der den jeweiligen individuellen Interessen und
Bedürfnissen des Verbrauchers am ehesten entspricht.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die Entscheidung über ein "angemessenes Entgelt
unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens" für ein Basiskonto im Streitfall von der
ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffen wird. So kann beispielsweise der vzbv im Falle
der erfolglosen Abmahnung der sechs Finanzinstitute (das heißt, diese geben die
erwartete Unterlassungserklärung nicht ab), Klage auf Unterlassung erheben.

Soweit der Petent eine Anpassung der "Regelsätze von SGB II und SGB XII
entsprechend den steigenden Kontoführungsgebühren" anregt, bemerkt der
Petitionsausschuss abschließend, dass die Ermittlung und Fortschreibung der
Regelbedarfssätze sich nach den Vorschriften des § 20 SGB II sowie der §§ 28 ff.
SGB XII richtet, wobei dem Grunde nach auch Kontoführungskosten für die
Lebensführung berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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