Bankenwesen - Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG zum Verbraucherschutz mit eindeutigen Vorgaben auch für Inhalt und Werbung für Versicherungs- und Bankprodukte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

20.02.2019, 03:23

Pet 4-18-07-43-035088 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die EU-Richtlinie 2005/29/EG zum
Verbraucherschutz mit eindeutigen Vorgaben auch für Inhalt und Werbung für
Versicherungs- und Bankprodukte umgesetzt wird. Die Vorgaben und die
Produktgestaltung selbst sollen dann auch im Rahmen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowohl im Rahmen kollektiver als auch
einzelfallbezogener Prüfungen überwacht und geprüft werden und somit in den
gesetzlichen Prüfungsstandard einfließen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Verbrauchern nach
derzeitiger Gesetzeslage oft nicht möglich sei, sich ein Gesamtbild über Preis und
Leistung eines Vertrages zu machen. Flyer und Beratungsgespräche von Banken und
Versicherungen seien nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht geeignet, um
Verbraucher ausreichend zu informieren. Die BaFin sähe sich bei der Überprüfung von
Werbung und von Einzelfällen nicht als zuständig an und würde im Konfliktfall auf
Verbraucherschutzorganisationen und Ombudsmänner verweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt,
und es ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Ein gesetzlicher Regelungsbedarf besteht aus hiesiger Sicht nicht.

Die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorn 11. Mai 2005
(UGP-Richtlinie) wurden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
umgesetzt. Der deutsche Rechtsrahmen entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben.
Ein darüber hinausgehender Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Nach der geltenden Rechtslage sind die Verbraucherinnen und Verbraucher
hinreichend vor irreführender Werbung und der Verletzung vorvertraglicher
Informationspflichten für Bank-und Versicherungsprodukte geschützt.

1. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen
unlauter und damit gesetzlich verboten. Eine geschäftliche Handlung wird u. a.
dann als irreführend qualifiziert, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete
Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware – beispielsweise deren
Vorteile oder Risiken – enthält (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG). Von
diesem gesetzlichen Tatbestand sind auch Irreführungen über die Art und
Beschaffenheit von Finanzprodukten und -dienstleistungen erfasst.

2. Besondere Regelungen für die Werbung für Verbraucherdarlehen enthält § 6a der
Preisangabenverordnung (PAngV). Danach muss jede Werbe- und
Marketingmaßnahme im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen den Kriterien
der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen und darf nicht irreführend sein. § 6a
PAngV schreibt darüber hinaus Mindestanforderungen an die Werbung für
Verbraucherdarlehen fest. So sind z. B. stets die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags sowie die Höhe und Anzahl der Raten in der
Werbung anzugeben (vgl. § 6a Abs. 3 PAngV).

3. Im Bereich der Geldanlage schützt eine Vielzahl von Transparenzvorschriften die
Verbraucher. Wertpapierdienstleistungsunternehmer müssen etwa nach § 31
Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ihren (nichtprofessionellen)
Kunden bei der Anlageberatung rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts für
jedes zum Kauf empfohlene Finanzinstrument ein kurzes, leicht verständliches und
werbefreies Produktinformationsblatt übergeben. Die dort enthaltenen Angaben
dürfen weder unrichtig noch irreführend sein. Um Missständen bei der Werbung zu
begegnen, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36b WpHG bestimmte Arten der
Werbung untersagen.

4. Für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnIG) hat das
Kleinanlegerschutzgesetz nicht nur neue Werbevorschriften eingeführt, sondern
auch die Kompetenzen der BaFin gezielt erweitert. Anbieter unterliegen nun
besonderen Hinweispflichten. Nach § 16 VermAnlG kann die BaFin bei Verstößen
gegen Werbevorschriften einschreiten und Missstände beseitigen, indem sie
Emittenten und Anbietern die Werbung untersagt.

Aus den genannten Gründen empfiehlt daher der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis geben, soweit ein effektiverer Verbraucherschutz bei Finanzprodukten
gefordert wird und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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