Regiune: Germania

Bankenwesen - Verpflichtende Angaben für Finanzinstitute bei allen relevanten Mitteilungen zu Geldanlagen für Anleger

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 26 in Germania

Petiția este respinsă.

26 26 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

30.11.2019, 03:24

Pet 2-18-08-7601-042770 Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Finanzdienstleistungsunternehmen zu verpflichten,
auf allen relevanten schriftlichen Mitteilungen an die Anleger zu Geldanlagen (etwa
Kontoauszügen, Saldenmitteilungen und Abrechnungen) und in ihren
Online-Portalen zusätzliche Angaben für die Planung von Freistellungsaufträgen zur
Verfügung zu stellen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, diese
zusätzlichen Angaben würden die Planung und damit eine optimale Ausschöpfung
von Freistellungsaufträgen erleichtern. Zu diesen zusätzlichen, verpflichtenden
Angaben sollen gehören: die zu einem Stichtag bereits geschuldeten, aber noch
nicht zugeflossenen Erträge; eine nicht bindende Schätzung der bis zum Jahresende
zufließenden Erträge; die Höhe des erteilten Freistellungsauftrages und dessen
Geltungsdauer sowie die zum Stichtag erreichte Ausschöpfung des erteilten
Freistellungsauftrages. Diese Verpflichtung soll darüber hinaus für fest oder variabel
verzinsliche sowie diesen hinreichend ähnliche Geldanlagen gelten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 31 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen sechs
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten sehr gut nachvollziehen.
Gleichwohl hält er es aus mehreren Gründen für nicht umsetzbar bzw. stellt den
Nutzen für Anleger infrage.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass Steuerpflichtige mit
einem Freistellungsauftrag ihr Finanzdienstleistungsinstitut anweisen, von ihren
Kapitalerträgen keinen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (§ 44a
Einkommensteuergesetz – EStG –). Dies ermöglicht es, den Sparer-Pauschbetrag
bereits im laufenden Jahr bei der Besteuerung der Kapitalerträge zu berücksichtigen.
Für den Kapitalertragsteuerabzug und damit auch für den Freistellungsauftrag sind
jedoch nur die bereits zugeflossenen Erträge beachtlich.

Der Petitionsausschuss betont, dass die unterjährige Entwicklung von Kapitalanlagen
regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Das gilt insbesondere für die vom Petenten
geforderte Mitteilungspflicht zu variablen Zinsen. In diesem Fall sind die Zinsen an
einen Geldmarktzinssatz gekoppelt, welcher im Zeitverlauf steigen oder fallen kann.
Zu den Kapitalerträgen, die durch den Freistellungsauftrag von der Abgeltungssteuer
freigestellt werden können, zählen jedoch nicht nur Zinsen, sondern auch
Ausschüttungen von Fonds, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus
Wertpapiergeschäften. Diese sind abhängig von der nicht prognostizierbaren
Entwicklung der Börsen bzw. Unternehmen. Mit Ausnahme von festverzinslichen
Anlagen lassen sich daher die Kapitalerträge nicht im Voraus belastbar berechnen.
Der Ausschuss gibt ebenfalls zu bedenken, dass zudem auch Änderungen in der
Anlagestrategie bzw. Umschichtungen und Veräußerungen innerhalb eines Portfolios
durch den Anleger im laufenden Jahr zu Veränderungen bei den Erträgen führen
können, die ebenfalls nicht vorhersehbar sind. Darüber hinaus wären im Rahmen der
Ehegattenveranlagung ggf. nicht nur die Erträge des Anlegers selbst, sondern auch
von dessen Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen. Nach Auffassung des
Ausschusses würde dies zu weiteren Ungenauigkeiten bei der vom Petenten
gewünschten Prognose führen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Höhe
des erteilten Freistellungsauftrages sowie dessen Geltungsdauer vom Kunden
jederzeit erfragt bzw. im Falle des Online-Bankings eingesehen werden können.
Einige Finanzdienstleistungsunternehmen weisen die Ausschöpfung des
Freistellungsbetrages auf freiwilliger Basis auf ihren Kontoauszügen aus. Damit
handelt es sich also um Leistungen, mit denen sich die
Finanzdienstleistungsunternehmen im Wettbewerb voneinander abgrenzen können.
Somit liegt es nach Auffassung des Ausschusses in der Entscheidung der Anleger,
für welches Unternehmen sie sich entscheiden. Ergänzend fügt der
Petitionsausschuss hinzu, dass bereits jetzt nach jeder Ertragsabrechnung die Höhe
des noch vorhandenen Sparer-Pauschbetrages aktualisiert wird. Zu beachten ist
jedoch, dass sich der bereits in Anspruch genommene Freistellungsauftrag
unterjährig jederzeit ändern kann. Einfluss auf den bereits in Anspruch genommenen
Freistellungsauftrag hat beispielsweise eine nachträgliche Verlustverrechnung. Ist
der Freistellungsauftrag wegen der bereits angefallenen Kapitalerträge ausgeschöpft,
lebt das Freistellungsvolumen wieder auf, wenn diese Kapitalerträge später mit
angefallenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wie hoch der
Freistellungsauftrag beansprucht wurde, kann daher erst nach der letzten Buchung
im Jahr festgestellt werden.

Überdies würden die vom Petenten angeregten Aktualisierungs- und
Informationspflichten – soweit überhaupt umsetzbar - Kosten (z.B.
Programmieraufwand, zusätzliches Papier) verursachen, die von den
Finanzdienstleistungsunternehmen auf die Anleger direkt oder über
Quersubventionierung umgelegt werden müssten. Demgegenüber stünde eine sehr
unvollständige, ungenaue, von vielen Unbekannten abhängige und damit wenig
verlässliche Prognose über bereits zustehende Erträge, noch zufließende Erträge
und bereits ausgeschöpfte Freistellungsaufträge, die den Anleger nicht von seinen
eigenen Sorgfaltspflichten entbinden kann.

Abschließend unterstreicht der Petitionsausschuss, dass die aus dem
Kapitalertragsteuerabzugsverfahren resultierende Mitwirkungspflicht den
Finanzdienstleistungsinstituten aus öffentlich-rechtlichen Gründen der
Steuergerechtigkeit auferlegt wurde. Die seitens des Petenten angeregte
fortlaufende Aktualisierungs- und Informationspflicht gegenüber dem jeweiligen
Anleger stünde jedoch ausschließlich im individuellen Interesse des Steuerpflichtigen
und wäre der bisherigen Mitwirkungspflicht der Finanzdienstleistungsinstitute
wesensfremd.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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