Bankenwesen - Zurverfügungstellung von Dokumenten in englischer Sprache auf Online-Banking-Portalen durch Banken

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Unterstützende 12 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

12 Unterstützende 12 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07.11.2019, 03:30

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-7601-005469
10589 Berlin
Bankenwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Verpflichtung von Banken dahingehend gefordert, dass diese
in ihren Online-Portalen ein Ausdrucken von Dokumenten in englischer Sprache
kostenfrei ermöglichen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, bei einigen Banken
im Online-Banking würden Dokumente wie Kontoauszüge oder Überweisungsbelege nur
in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Englischsprachige Versionen seien nur gegen
eine Gebühr verfügbar. Allerdings entstünden den Banken außer der einmaligen
Einrichtung keine weiteren Kosten für eine Bereitstellung englischsprachiger Dokumente
im Online-Banking. Auch die Einrichtung anderer Sprachen als Englisch sei zu begrüßen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 12 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 14 Beiträgen diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der
Eingabe zu erkennen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass deutsche Banken
und andere Finanzdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die
von ihnen erbrachten Dienstleistungen zu informieren. Für manche Informationen
existieren konkrete gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Form, Inhalt und Häufigkeit der
Übermittlung. So ist etwa die Pflicht zur monatlichen Kontosaldenmitteilung
(Kontoauszug) im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geregelt,
die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über den Bestand eines Wertpapierdepots in der
MiFID-II-Durchführungsverordnung (DEL. VO (EU) 2017/565).
Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Sprache, in der die Informationen zu erteilen
sind, grundsätzlich nicht vorgegeben ist. In welcher Sprache ein Vertragsverhältnis
abgewickelt wird (Vertragssprache), ist eine Entscheidung der Vertragsparteien. Eine
Pflicht, Informationen in einer bestimmten Sprache zur Verfügung zu stellen, besteht
daher nur in Ausnahmefällen. So sind etwa die Geschäftsberichte börsennotierter
Aktiengesellschaften auch in englischer Sprache zu veröffentlichen, um eine faire und
gleichzeitige Information im gesamten Euro-Raum zu gewährleisten. Auch die
Basisinformationsblätter zu Finanzprodukten sind stets in der Sprache des jeweiligen
Vertriebslandes abzufassen, um Verbraucher vor Vertragsabschluss aufgrund steigender
Komplexität und grenzüberschreitender Transaktionen möglichst umfassend über die
Risiken und Chancen des Produktes zu informieren.
Der Petitionsausschuss betont, dass diese Ausnahmefälle regelmäßig nicht ein
individuelles Vertragsverhältnis betreffen, sondern der (sprach-)barrierefreien
Information aller betroffenen Kapitalmarktakteure in der EU und weltweit dienen.
Auch gibt der Ausschuss zu bedenken, dass im individuellen Vertragsverhältnis
zwischen Kunde und Bank die Notwendigkeit einer abstrakten (sprach-)barrierefreien
Information einer großen Anzahl von Kapitalmarktakteuren nicht besteht. Obwohl
anderssprachige Dokumente für Kunden in bestimmten Situationen von Vorteil sein
können, wäre ein Vorschreiben der Sprache, in der Kundeninformationen zu erteilen
sind, im konkreten Verhältnis Bank-Kunde nicht sinnvoll und würde die im
Geschäftsverkehr erforderliche Flexibilität unnötig einschränken.
Die geschäftspolitische Entscheidung, in welcher Sprache Informationen angeboten und
ob dafür Gebühren erhoben werden, trifft das jeweilige im Wettbewerb stehende Institut
Petitionsausschuss

eigenverantwortlich. Dabei hat es die einmaligen und laufenden Übersetzungskosten
ebenso einzukalkulieren wie die voraussichtliche Anzahl der betroffenen Kunden. Dem
Kunden dagegen bleibt es unbenommen, sich für ein Institut zu entscheiden, das die von
ihm gewünschten Informationen und Dienstleistungen kostenlos anbietet.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
ein weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen
Anliegens zu erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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