Bau einer 2. Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
4 154 Palaikantis 4 154 in Reino kraštas-Pfalcas

Peticija pabaigta

4 154 Palaikantis 4 154 in Reino kraštas-Pfalcas

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2015
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

persiuntimas

2018-11-12 11:11

Der Petent begehrte mit seiner Eingabe den baldigen Baubeginn bzw. Erlass eines
Planfeststellungsbeschlusses für eine zweite Rheinbrücke zwischen Wörth und
Karlsruhe.

Die Ermittlungen hatten ergeben, dass nach Auskunft des Ministeriums des Innern, für
Sport und Infrastruktur zur Erreichung des Baurechts für eine zweite Rheinbrücke
zwischen Wörth und Karlsruhe in den beiden Bundesländern Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz ein jeweils zeitgleiches Planfeststellungsverfahren mit einer Offenlage
der Unterlagen vom 26. April bis 25. Mai 2011 eingeleitet wurde. Aufgrund der
Einwendungen und der Stellungnahmen der Verbände und Naturschutzbehörden in
dem rheinland-pfälzischen Planfeststellungsverfahren zu den landespflegerischen
Unterlagen sei durch den Landesbetrieb Mobilität Ende 2014 ein neues
landespflegerisches Konzept in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde
(Struktur- und Genehmigungsdirektion) erstellt worden. Die überarbeiteten
naturschutzfachlichen Konzeptionen sowie einige Änderungen, die sich insbesondere
aus dem Erörterungstermin vom Juli 2013 ergeben haben, seien in die
Deckblattunterlagen eingearbeitet worden. Aufgrund der durch die vorgesehenen
Maßnahmen ausgelösten Betroffenheiten sei im rheinland-pfälzischen
Planfeststellungsverfahren eine ergänzende Anhörung mit Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt worden; die Offenlage der Unterlagen sei vom 27. April bis zum 26. Mai
2015 erfolgt. Die im Rahmen der zweiten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen
und Einwendungen wurden am 9. Dezember 2015 in einem Erörterungstermin
behandelt.

Hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden Brücke
wies das Ministerium darauf hin, dass diese durch das Regierungspräsidium Karlsruhe
geplant werden. Aussagen zu Bauzeit, Baudurchführung, Behinderungen im
Straßenverkehr durch die Sanierungsmaßnahmen sowie zum Zeitablauf bis zu einem
möglichen Neubau seien von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz daher nicht möglich.

Im Laufe des Petitionsverfahrens wies der Petent darauf hin, dass es nach seiner
Auffassung geboten ist, dass nunmehr in Rheinland-Pfalz der
Planfeststellungsbeschluss erlassen wird. Nach Auffassung des Petenten ist ein
gleichzeitiger Beschluss in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nicht notwendig. Er
verwies dazu auf das Projekt „Elbquerung im Zuge der A 20 bei Glücksstadt“ und den
beiden beteiligten Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Auch dort
seien die Planfeststellungsbeschlüsse zu unterschiedlichen Zeiten ergangen.

Zu den weiteren Ausführungen des Petenten erklärte das Ministerium, dass bei der
angesprochenen Elbquerung im Zuge der A 20 zwischen Glückstadt auf schleswig-
holsteinischer Seite und Drochtersen in Niedersachsen die Planfeststellungsbeschlüsse
nicht am gleichen Tag ergangen sind. Der Planfeststellungsbeschluss in Schleswig-
Holstein sei am 30. Dezember 2014 ergangen, der Beschluss in Niedersachsen am 30.
März 2015. Es würden somit nur rund drei Monate zwischen den beiden Beschlüssen
liegen. Das Ministerium führte dazu aus, dass grundsätzlich voneinander abhängige
Planfeststellungsbeschlüsse nicht am gleichen Tage erlassen werden müssen. Jedoch
müsse die Umsetzbarkeit der Gesamtplanung gewährleistet sein. So hätten die Länder
Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die einheitliche Planung und Durchführung
des Vorhabens eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Gemäß dieser
Vereinbarung sollte das Planfeststellungsverfahren bis zur jeweiligen Landesgrenze in
jedem Land selbstständig durchgeführt, jedoch zeitlich koordiniert werden.
Dementsprechend seien die aufeinander abgestimmten Pläne zur gleichen Zeit in
Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgelegt worden. Die Planfeststellung sollte in
beiden Ländern im gleichen Zeitabschnitt ergehen, jedoch nicht zum gleichen Zeitpunkt.
Ein zeitlicher Unterschied von lediglich drei Monaten könne als gleicher Zeitabschnitt
gewertet werden. In den beiden Planfeststellungsverfahren zur Elbquerung werde nur
der Streckenverlauf der A 20 planfestgestellt. Anschlüsse an das nachgeordnete
Straßennetz seien nicht in der Planfeststellung enthalten. Dahingegen sind nach den
vom Ministerium getroffenen Feststellungen bei der Rheinbrücke zwischen Wörth und
Karlsruhe sowohl auf rheinland-pfälzischer als auch baden-württembergischer Seite
Knotenpunkte in die Planfeststellungsunterlagen integriert. Auf baden-württembergischer
Seite müsse der Knotenpunkt Dea-Scholven-Straße/ Essostraße unter Berücksichtigung
einer direkten Führung der B 293 von der zweiten Rheinbrücke zur B 36 umgeplant und
als Deckblattplanung in das laufende rechtsrheinische Planfeststellungsverfahren
eingebracht werden. Diese Umplanung könnte Auswirkungen auf den gesamten
Streckenabschnitt haben, sodass gegebenenfalls ein vorzeitig erlassener
Planfeststellungsbeschluss auf rheinland-pfälzischer Seite wieder geändert werden
müsste.

Das Ministerium wies darauf hin, dass die Voraussetzung für einen rheinland-
pfälzischen Planfeststellungsbeschluss, dass hierzu in einem engen zeitlichen Kontext
ein die Umsetzbarkeit der Gesamtplanung bestätigender Beschluss auch in Baden-
Württemberg für den dortigen Planungsteil erlassen werden kann, derzeit nicht gegeben
ist.

Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat in seiner nicht-
öffentlichen Sitzung am 28.06.2016 festgestellt, dass dem in der Eingabe
vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.

Begründung (PDF)


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