Region: Germany

Baurecht - Gleichstellung von Sachverständigen für Brandschutz (EN 17024) auf allen Ebenen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
55 supporters 55 in Germany

The petition is denied.

55 supporters 55 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10/14/2016, 04:22

Pet 1-18-09-710-016665



Gewerberecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, die akkreditierte Personenzertifizierung für den

Bereich des vorbeugenden Brandschutzes nach DIN EN/ISO/IEC 17024 auf der

Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit den Prüfsachverständigen in den

zuständigen Ländereinrichtungen und/oder den öffentlich bestellten und vereidigten

Sachverständigen gleichzustellen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bislang eine

Akkreditierung von Zertifizierungsprogrammen im Bereich

Brandschutzsachverständige nicht möglich sei. Seit 2012 werde der Antrag auf

Einrichtung eines neuen Sachgebietes Brandschutz verzögert. Die Bundesrepublik

Deutschland verhalte sich unionswidrig. Im neuen Sachgebiet Brandschutz, das die

ganzheitliche Betrachtung aller Aspekte des Bauwesens, der Umwelt und des

Arbeitsschutzes sowie der Technischen Regeln umfasse, seien im März 2013

Vertreter durch das Sektorenkomitee für Personenzertifizierung aufgrund fehlender

Nachfrage negativ beurteilt worden. Das Protokoll der Sitzung vom März 2014 sei

erst im November 2014 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

(BAM) veröffentlicht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 55 Mitzeichnungen und 7 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.



Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass der Petent im Jahr 2012 auch eine Petition

beim Europäischen Parlament eingelegt hat (Petition 0594/2012).

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Die Bundesregierung hat nach Einholung von Stellungnahmen seitens der

Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der BAM mitgeteilt, dass sich

durch die Notwendigkeit der Klärung grundsätzlicher verfahrensrechtlicher Fragen in

Bezug auf die Aufnahme neuer Akkreditierungsgebiete und

Konformitätsbewertungsprogramme sowie organisatorischer Änderungen der

Entscheidungsprozess in Bezug auf die Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit neuer

Akkreditierungsgebiete das bisherige Verfahren für die Akkreditierung eines

Zertifizierungsprogramms für Brandschutzsachverständige zunächst verzögert hatte.

Nunmehr liegen der DAkkS die für den Prüfprozess notwendigen Unterlagen vor, auf

deren Grundlage sie die Akkreditierungsfähigkeit dieses neuen

Zertifizierungsprogrammes prüft. Die DAkkS geht davon aus, dass die Einführung

dieses Programms als akkreditierungsfähiger Zertifizierungsbereich noch 2015

abgeschlossen werden kann. Nach positiver Bewertung der Unterlagen durch den

zuständigen Programmausschuss wird es in absehbarer Zeit möglich sein, eine

Akkreditierung für das Zertifizierungsprogramm zu erhalten.

Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die mit der Petition erhobene

Forderung, die akkreditierte Personenzertifizierung nach DIN EN/ISO/IEC 17024 auf

Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften

für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der

Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93

des Rates mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

durch die Industrie- und Handelskammern gleichzusetzen, nicht neu ist. Der

Gesetzgeber hat sich im Jahr 2009 dafür entschieden, in Deutschland zwei Systeme

der Qualitätssicherung auf gesetzlicher Grundlage einzuführen. Der Ausschuss stellt

fest, dass eine grundlegende Überarbeitung dieser Systematik derzeit nicht geplant

ist. Grundsätzlich ist eine Zertifizierung im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach

§ 36 Gewerbeordnung (GewO) zum Nachweis der erforderlichen besonderen

Sachkunde zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber kein



Automatismus, d. h. es gibt in derartigen Fällen keinen Anspruch auf eine

„automatische“ Bestellung nach § 36 GewO.

Im Hinblick auf die mit der Petition vorgetragene Kritik, dass die BAM das Protokoll

einer Sitzung vom März 2014 erst im November 2014 veröffentlicht habe, bleibt

unklar, auf welche Sitzung und welches Gremium sich diese Kritik bezieht. In diesem

Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass grundsätzlich keine

Protokolle der Sitzungen der Sektorkomitees, die fachliche Akkreditierungsgremien

der DAkkS sind, veröffentlicht werden.

Sollte sich die Kritik auf das Protokoll der Sitzung des Akkreditierungsbeirats im

März 2014 beziehen, merkt der Ausschuss an, dass die Geschäftsstelle des

Akkreditierungsbeirats (GS-AKB) bei der Veröffentlichung von

Ergebnisniederschriften der AKB-Sitzungen gemäß der Geschäftsordnung des AKB

verfährt, die in § 7 u. a. festlegt, dass die Niederschrift in der Regel binnen sechs

Wochen von der Geschäftsstelle nach Genehmigung durch den Vorsitzenden des

AKB an die Mitglieder des AKB, die DAkkS, die beteiligten Bundesministerien bzw.

die von ihnen bestimmten Stellen und die beteiligten Landesbehörden sowie die

weiteren Teilnehmer der Sitzung zur Stellungnahme verteilt wird. Die

Sitzungsteilnehmer können schriftlich bei der Geschäftsstelle innerhalb von

sechs Wochen nach der Versendung Einwände gegen die Niederschrift vorbringen,

die in der nächsten AKB-Sitzung behandelt werden. Gibt es keine Einwände, gilt die

versendete Niederschrift als vom AKB genehmigt. Der AKB tagt turnusmäßig

zweimal jährlich. Der Ausschuss stellt fest, dass die GS-AKB dieser Vorgehensweise

auch bei der Ergebnisniederschrift der 12. Sitzung vom 21. März 2014 gefolgt ist.

Regelkonform wurde die Niederschrift auf der 13. Sitzung durch den AKB am

3. September 2014 bestätigt und im selben Monat auf der Internetseite des AKB

veröffentlicht. Damit entsprach die GS-AKB § 7 Absatz 4 der Geschäftsordnung des

AKB, der festlegt, dass Niederschriften der AKB-Sitzungen grundsätzlich öffentlich

verfügbar sein müssen, sofern der AKB nicht ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart

hat. Eine Frist für die Veröffentlichung ist nicht vorgegeben.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

zu erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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