Region: Germany

Baurecht - Kinderfreundlicher Paragraph für neues Baurecht

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
319 supporters 319 in Germany

The petition is denied.

319 supporters 319 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:53

Pet 1-17-12-2311-035822Baurecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass Kindertagesstätten in reinen
Wohngebieten künftig uneingeschränkt zulässig sind und die Möglichkeit für
betroffene Dritte, dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen
wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es
denjenigen, die eine Kindertagesstätte (Kita) in ihrem Wohnumfeld verhindern
wollten, allein darum gehe, einen ruhigen Lebensabend zu verbringen und
Wertverluste ihres Wohneigentums durch eine benachbarte Kita zu verhindern. Es
stelle sich die Frage, was höher zu bewerten sei, das „Privateigentum Weniger“ oder
das „Interesse des gesamten Volkes“ an Familien, die sich Kinder „leisten“ und diese
durch ihre Berufstätigkeit auch „ernähren“ könnten. Es könne nicht sein, dass einige
Anwohner Eltern zwingen könnten, ihre Arbeit für die Kinderbetreuung aufzugeben
und dadurch auf Kosten der Allgemeinheit zu „Hartz IV-Empfängern“ zu werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Zu der Eingabe, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 319 Mitzeichnungen und
198 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist auf zunächst auf die parlamentarische Debatte früherer
Gesetzentwürfe hin, die u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Kindergärten zum Gegenstand hatten (vgl. bspw. Plenarprotokoll 17/111).
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11468; alle genannten Dokumente
können unter www.bundestag.de eingesehen werden) vorsieht, dass Kitas, die der
Gebietsversorgung dienen, in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind.
Damit wird die Kinderbetreuung im unmittelbaren Wohnumfeld der Familien
erleichtert. Dieser Zielsetzung entspricht es, dass die Regelung an den generell zu
erwartenden Betreuungsbedarf des jeweiligen Gebiets anknüpft; auf die konkrete
Bewohnerstruktur kommt es dabei hingegen nicht an.
Dieses Gesetz, welches unter anderem die aus Sicht des Petenten nicht weit genug
gehende Änderung der Baunutzungsverordnung zum Gegenstand hat, wurde am
25. April 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 17/237,
S. 29752 D ff.).
Kitas mit beliebiger Kapazität uneingeschränkt zuzulassen, widerspräche aus Sicht
des Petitionsausschusses dem Ziel einer wohnungsnahen Versorgung. Ein deutlich
über das Wohnumfeld hinausgehender Einzugsbereich großer Kitas hätte nämlich
unter anderem einen stärkeren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge. Dies würde
gerade in einem reinen Wohngebiet zu vielfältigen Problemen führen und stünde im
Konflikt mit dem Ziel einer Verminderung des motorisierten Individualverkehrs.
Vor diesem Hintergrund sieht es der Petitionsausschuss als sachgerecht an, dass
größere Kindertagesstätten, deren Angebot über den Bedarf in dem jeweiligen
Wohngebiet hinaus geht, weiterhin nicht generell, sondern nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Der Petitionsausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass die Forderung des
Petenten, Anwohnern und Interessengruppen grundsätzlich zu verwehren, gegen die
Zulassung von Kitas Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht mit Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes, dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
vereinbar ist.
Die vom Petenten vorgebrachte Sorge, ohne die von ihm vorgeschlagene Regelung

würden Eltern gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, teilt der Petitionsausschuss mit
Blick auf den ab 1. August 2013 bestehenden individuellen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz nicht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend - als Material zu überweisen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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