Regiune: Germania

Baurecht - Legalisierung und Genehmigung von Earthship-Häusern

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
232 232 in Germania

Petiția este respinsă.

232 232 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 2-17-18-2311-053382

Baurecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass sogenannte Earthship-Häuser genehmigt
werden können.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 232 Mitzeichnungen und 28 Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung wird dargelegt, Earthship-Häuser seien umweltfreundlich. Ihre
Errichtung aus Autoreifen, Flaschen und Getränkedosen solle nicht länger illegale
Müllentsorgung darstellen. Auch solle die gesicherte Erschließung eines
Grundstückes nicht länger Voraussetzung einer Baugenehmigung sein, sofern
Umweltbelastungen ausgeschlossen seien. In Zeiten des Klimawandels müssten
Möglichkeiten gefunden werden, den von Gebäuden ausgehenden CO2-Ausstoß zu
mindern. Die Verbreitung von Earthship-Häusern könne dazu beitragen. Die
Bauweise sei nachhaltig. Seit den Siebzigerjahren würden weltweit solche Gebäude
errichtet. Sie hätten sich langfristig bewährt.
Bei der Diskussion im Internet wird u. a. entgegnet, solche Häuser würden zur
Zersiedelung der Landschaft beitragen, da sie wegen des notwendigen Lichteintrags
nicht vielstöckig gebaut werden könnten. Im Gegensatz zu normierten
Baumaterialien sei die Statik bei Verwendung zweckentfremdeter Materialien kaum
valide zu berechnen. Müll müsse vermieden werden, statt ihn zu verbauen. Mit
zivilisatorischen Abfallprodukten zu bauen, lasse sie nicht dauerhaft verschwinden.
Der Brandschutz sei ein weiteres Problem. Auch sei mitnichten ersichtlich, dass
Earthship-Häuser in Regionen mit Minusgraden und während längerer Perioden mit
wenigen Sonnenstunden autark funktionieren könnten.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, die Frage der Zulässigkeit von Bauart und
Bausubstanzen betrifft baulich-technische Anforderungen an Bauvorhaben und damit
bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte. Das Bauordnungsrecht liegt in der
Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gleiches gilt für die Praxis bei der Erteilung
von Baugenehmigungen.
Die Forderung, eine Baugenehmigung für Wohnhäuser auch ohne Erschließung
möglich zu machen, würde zunächst eine Anpassung des Baugesetzbuches
verlangen. Der Ausschuss stellt fest, die Voraussetzung einer gesicherten
Erschließung dient der Benutzbarkeit von Grundstücken zugunsten einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung. Neben der Zuwegung sind davon in der Regel die
gesicherte Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung
erfasst. Eine Anschlusspflicht ist aus der Regelung nicht abzuleiten. Es wird vielmehr
die langfristige Benutzbarkeit des Baugrundstücks sichergestellt. Der Ausschuss hält
das für richtig und notwendig zugunsten der geordneten Entwicklung von
Siedlungsgebieten. Gleichwohl ist es zu begrüßen, wenn Gebäude ohne Energie von
außen funktionieren.
Abwasser ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) so zu
beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 2
der Vorschrift kann der Vorgabe auch unter Verwendung dezentraler Anlagen, also
ohne Anschluss ans Netz, entsprochen werden. Die Entscheidung über Anschluss-
und Benutzungszwang und die Frage, welcher Weg der Abwasserbeseitigung
gegangen wird, liegt bei den Gemeinden. In der Bundesrepublik Deutschland
überwiegen zentrale Abwasserbeseitigungskonzepte und ein nahezu
flächendeckender Anschluss- und Benutzungszwang. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 55
Abs. 1 Satz 2 WHG festgestellt, Grundeigentümer haben auf dieser Grundlage
keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das
gemeindliche Kanalnetz. § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG dient dazu, den Gemeinden

Spielraum für die „Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte“ in Bezug auf
umweltrechtliche Anforderungen, aber auch im Hinblick auf Kosteneffizienz
einzuräumen. Aus Sicht des Petitionsausschusses bedarf es keiner Änderung der
rechtlichen Grundlagen.
Die Anforderungen an Baustoffe und -produkte unterfallen dem jeweiligen
Bauordnungsrecht der Länder unter Maßgabe unionsweiter Regelungen.
Unabhängig davon erkennt der Petitionsausschuss hier keinen Handlungsbedarf.
Nachhaltiges Bauen ist notwendig. Die Verwendung von Abfällen hingegen
entspricht dem nicht zwangsläufig. Die Beseitigung von Abfall könnte durch die
Verwendung in Gebäuden nicht in einem Umfang erfolgen, welcher das Problem
wesentlich mindert. Die Bauform würde nach dem gegenwärtigen Stand der Technik
auch nicht dazu beitragen, in den notwendigen Größenordnungen Wohnraum
herzustellen, ohne die Landschaft durch Zersiedelung massiv zu beeinträchtigen.
Der Ausschuss weist darauf hin, die Forderung, die Verwendung recycelter
Autoreifen, Flaschen und Getränkedosen zum Bau der Earthship-Häuser zuzulassen
und nicht als illegale Müllentsorgung einzustufen, betrifft auch die Zulässigkeit der
Verwertung von Abfällen. Diese richtet sich nach dem Abfallrecht, insbesondere nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG hat die
Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Schadlos ist sie,
wenn nach Beschaffenheit der Abfälle, Ausmaß der Verunreinigungen und Art der
Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind,
insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Ob die
Voraussetzungen beim Einbau von Abfällen in Wohnhäuser gegeben sind, prüfen die
Abfallbehörden der Länder im Einzelfall. Der Ausschuss weist in diesem
Zusammenhang aber darauf hin, gerade für Autoreifen, Flaschen und
Getränkeverpackungen stehen etablierte Entsorgungswege zur Verfügung. Nach § 8
Abs. 1 Satz 3 KrWG besteht die Pflicht zur hochwertigen Verwertung. Der Einbau der
genannten Abfälle in Wohnhäuser müsste sich mit diesen Verwertungswegen
messen lassen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage, insbesondere soweit sie in der
Regelungskompetenz des Bundes liegt, für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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