Περιοχή: Γερμανία

Baurecht - Überprüfung von Dämmmaterialien, durchgeführten Dämmmaßnahmen etc. (an Gebäuden)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

32 Υποστηρικτικό 32 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

19/10/2018, 4:27 π.μ.

Pet 1-18-09-7518-043416 Energieeffizienz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Bundesregierung aufzufordern, eine sofortige
Überprüfung von Dämmmaterialien durchzuführen. Ebenfalls wird gefordert, eine
Überprüfung aller durchgeführten Dämmmaßnahmen sowie aller Bau- und
Energieeinsparvorschriften sowie von Förderprogrammen in Deutschland und der
Europäischen Union vorzunehmen. Zudem solle ein erster Bericht über diese
Überprüfung dem Deutschen Bundestag nach vier Wochen vorgelegt werden

Zu dieser Petition, die auf Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 32 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Gesichtspunkt gesondert
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass der verheerende Brand eines
Hochhauses in London am 14. Juni 2017 gezeigt habe, dass Dämmmaßnahmen an
Gebäuden im Brandfall katastrophale Folgen haben können. In England seien sofort
Maßnahmen ergriffen worden. Es sei nicht erkennbar, welche Maßnahmen in
Deutschland ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Der Petent hält sofortiges
Handeln der zuständigen Bundes- und Länderministerien für erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Petition darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Bund hat keine Zuständigkeiten für Brandschutz und Bauordnungsrecht, da hierfür
die Länder und Kommunen zuständig sind. In die Zuständigkeit des Bundes fällt
hingen das Energiesparrecht in Gebäuden. So sind auch bei energetischer
Wärmedämmung die Brandschutzbestimmungen einzuhalten, wobei die Vorgaben
des Energiesparrechts zur Dämmung den Brandschutzbestimmungen der Länder
nicht vorgehen.

Beim Brandschutz gelten in Deutschland hohe Sicherheitsstandards. Für die
Wärmedämmung gibt es eine Vielzahl von Dämmmaterialien und -verfahren, mit
denen diese Sicherheitsstandards eingehalten werden können. Ob eine Überprüfung
von gedämmten Gebäuden und den verwendeten Bauprodukten erforderlich ist, wäre
von den Länderbauministerinnen und -ministern zu entscheiden.

Der föderalen Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes zufolge liegen die
Angelegenheiten der Bauaufsicht als auch diejenigen der Feuerwehr in der
Zuständigkeit der Länder. Im Falle des Brandschutzes ist zwischen dem
vorbeugenden, dem baulichen und dem abwehrenden Brandschutz zu unterscheiden.
Beim vorbeugenden Brandschutz liegt die Zuständigkeit bei den
Bauaufsichtsbehörden. Für den abwehrenden Brandschutz sind die Feuerwehren
zuständig. Schließlich sind Fragen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in den
Landesbauordnungen geregelt, die sich im Wesentlichen an der Musterbauordnung
(MBO) orientieren. Bei der MBO handelt es sich um einen Orientierungsrahmen für die
Bauordnungsgesetzgebungen der Länder. Sie wird ständig von der
Bauministerkonferenz (ARGEBAU), in der alle Bundesländer vertreten sind,
aktualisiert.

Im Grundsatz gilt, dass für jedes genehmigungspflichtige Gebäude u. a. ein
Brandschutznachweis von einer dafür qualifizierten Person erstellt werden muss.
Dieser Brandschutznachweis wird bei Gebäuden, bei denen ein Brand ein besonderes
Gefahrenpotential erzeugen würde – den sog. Sonderbauten – zusätzlich von einer
weiteren, besonders dafür qualifizierten Person (Prüfsachverständiger oder
Prüfingenieur) oder der Baugenehmigungsbehörde geprüft. Darüber hinaus findet bei
Sonderbauten eine Bauüberwachung statt, bei der die Bauaufsichtsbehörde oder der
Prüfsachverständige bzw. der Prüfingenieur überwacht, ob die Bauausführung dem
erstellten und geprüften Brandschutznachweis entspricht.

Die Brandschutzüberwachung in der Nutzungsphase der Gebäude obliegt aber auch
dem Eigentümer des Gebäudes. Bei bestimmten Gebäuden (Hochhäusern und
anderen Sonderbauten) wird eine regelmäßige Kontrolle vorgeschrieben. Diese betrifft
zum einen die regelmäßige Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung.
Damit wird der vorbeugende anlagentechnische Brandschutz gewährleistet.
Sicherheitstechnische Einrichtungen bedürfen der Wartung, der Erstprüfung vor der
Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen (vgl. §2 Abs. 2
Musterprüfverordnung) mit einer Frist von drei Jahren. Die Erstprüfung und die
wiederkehrenden Prüfungen werden durch die Bauaufsichtsbehörde in der
Baugenehmigung als Nebenbestimmung angeordnet. Die Bestellung eines
geeigneten Brandschutzbeauftragten wird bei Hochhäusern vorgeschrieben.

Des Weiteren wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde bei Hochhäusern und
anderen Sonderbauten regelmäßig im Abstand von höchstens fünf Jahren eine
Brandverhütungsschau durchgeführt. Festzustellen ist dabei, ob der Entstehung und
Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben
und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und bei einem Brand
wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind. Die Brandverhütungsvorschau
ist in kürzeren Abständen durchzuführen, wenn es wegen der vorbeugenden Abwehr
von Gefahren in bestimmten baulichen Anlagen und Räumen geboten scheint. Die
Feuerwehr oder weitere Sachverständige können hinzugezogen werden.

Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Gebäude in
London um ein Hochhaus, bei dem im Wärmedämmsystem brennbare Materialien
verbaut wurden und das nur über einen baulichen Rettungsweg verfügt hat, der
oberhalb der Einsatzgrenze der Feuerwehrgeräte der einzige Rettungsweg war. Ein
solches Gebäude entspricht nicht der in Deutschland bestehenden Rechtslage.

Das in Deutschland geltende Recht – der Länder – sieht vor, dass beim Bau von
Hochhäusern nur nicht brennbare Materialien verwendet werden dürfen. Soweit sich
aus Schadensereignissen an anderen Gebäuden ein Überprüfungsbedarf ergibt,
nehmen die Länder dies zum Anlass, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Würde
bei Überprüfungen ein nicht regelkonformes Gebäude festgestellt, müsste die
Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Maßnahmen prüfen. Bei bereits genutzten
Gebäuden, die nicht dem aktuellen Anforderungsniveau entsprechen, ist zu prüfen, ob
hier Bestandschutz gelten kann oder nachgerüstet werden muss. Erkenntnisse
darüber, dass in Deutschland vergleichbare Gebäude wie das in London existieren,
liegen der Bundesregierung nicht vor.

Regelungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz sind in den
Landesbauordnungen und den zugehörigen (untergesetzlichen) Regelungen
enthalten. Für Hochhäuser hat die ARGEBAU die Musterhochhausrichtlinie
beschlossen, die in den Ländern, je nach Rechtslage, ggf. als bauaufsichtliche
Vorschrift oder als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gilt. Sie enthält
insbesondere spezielle Regelungen zum baulichen Brandschutz. Hochhäuser sind
Gebäude ab einer Höhe von 22 Meter, Lösch- und Rettungsmaßnahmen durch
Drehleiter der Feuerwehr sind von außen dann nicht mehr möglich.

Für Hochhäuser wird in Deutschland verlangt, dass es zur Selbstrettung zwei
getrennte Rettungswege gibt oder alternativ einen speziell gesicherten
Sicherheitstreppenraum. Zusätzlich gibt es generell das Erfordernis eines
Feuerwehraufzuges, um die Rettung von Personen zu ermöglichen. Diese
Sicherheitseinrichtungen waren im Grenfell Tower in London offensichtlich nicht
vorhanden.

Des Weiteren wird bei der Planung von Hochhäusern in Deutschland in der Regel eine
umfangreiche Brandschutztechnik – z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, usw.
– berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Bund keine Zuständigkeiten für
Brandschutz und Bauordnungsrecht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf erkennen. Aus den genannten Gründen kann der
Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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