Region: Germany

Behörden und Verwaltungsverfahren - Einrichtung von Beratungsstellen für rechtsunkundige Bürger

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 supporters 61 in Germany

The petition is denied.

61 supporters 61 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

01/12/2019, 03:31

Pet 4-19-07-200-004869 Behörden und Verwaltungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einrichtung von Beratungsstellen für rechtsunkundige Bürger
gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mit der Beratungsstelle
sichergestellt werden soll, dass insbesondere rechtzeitig und rechtswirksame
Rechtsmittel, Anträge und sonstige Erklärungen vom rechtsunkundigen Bürger
gegenüber den Behörden wahrgenommen werden. Die Ausgaben für die
ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer, Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine könnten
damit erheblich reduziert werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 61 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
das Beratungshilfegesetz gewährleistet, dass jede Bürgerin und jeder Bürger, der
selbst nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, anwaltliche Hilfe für die
Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhält. Die
Beratungshilfe wird in allen Rechtsangelegenheiten gewährt, also auch in Verfahren
vor Behörden.

Gemäß § 49a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann
die Beratungshilfe aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechende
Verpflichtungen bestehen für die anderen im Beratungshilfegesetz genannten
Beratungspersonen (Rechtsbeistände, Steuerberater und Rentenberater).

Bürgerinnen und Bürgern, die nicht bedürftig sind, steht es frei, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte oder andere Beratungspersonen auf eigene Kosten zur Beratung in
außergerichtlichen Angelegenheiten heranzuziehen. Diese Beratung kann auch die
Klärung von Fragen umfassen, welche Rechte den Betroffenen gegenüber Behörden
zustehen.

Zudem informiert und berät die Betreuungsbehörde über allgemeine
betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über
andere Hilfen, bei denen kein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Bestehen im Einzelfall
Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, soll die Betreuungsbehörde der
betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch
die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein rechtlicher Betreuer bestellt wird, zu
vermitteln (§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger).

Daneben gibt es zahlreiche Beratungsstellen beispielsweise der Wohlfahrtsverbände,
die Rechtsrat in unterschiedlichen Rechtsgebieten erteilen.

Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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