Behörden und Verwaltungsverfahren - Verabschiedung eines Presseauskunftsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.424 Unterstützende 2.424 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.424 Unterstützende 2.424 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 1-18-06-200-004518

Behörden und Verwaltungsverfahren


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein bundesrechtliches Presseauskunftsgesetz gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 2.424 Mitzeichnungen und
10 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2013 festgestellt habe, dass
die Pressegesetze der Länder nicht auf Auskunftsansprüche gegenüber
Bundesbehörden anwendbar seien. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung
könne ein Anspruch nur unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gestützt werden. Unter Hinweis auf den
von einer Fraktion in der 17. Wahlperiode vorgelegten Entwurf eines
Presseauskunftsgesetzes (Drs. 17/12484) wird der Deutsche Bundestag gebeten,
unverzüglich ein Presseauskunftsgesetz auf Bundesebene zu beschließen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 6 A 2/12) entschieden hat, dass Bundesbehörden
nicht durch die Landespressegesetze zu Auskünften gegenüber der Presse
verpflichtet werden können, da den Ländern für eine solche Regelung die
Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Kompetenz zur Regelung von
Presseauskünften folge nicht aus der Gesetzesmaterie „Presserecht“, sondern als
Annex zur jeweiligen Sachkompetenz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mangels einer bundesgesetzlichen
Regelung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auskunft im Sinne eines Minimalstandards abgeleitet.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Anspruch dort, wo
berechtigte schutzwürdige Interessen von Privatpersonen oder öffentlichen Stellen
an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Berechtigte schutzwürdige
Interessen seien beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der 17. Deutsche
Bundestag den in der Petition erwähnten Gesetzentwurf einer Fraktion zur
Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse
(Presseauskunftsgesetz – Drs. 17/12484) in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013
mehrheitlich abgelehnt hatte (vgl. Plenarprotokoll 17/250). Das Plenum folgte damit
der Beschlussempfehlung des federführenden Innenausschusses (Drs. 17/13995),
der am 13. Mai 2013 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu der
Thematik durchgeführt hatte. Die angegebenen Dokumente können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass in der Vergangenheit bei der Prüfung von
Auskunftsverweigerungsgründen öffentliche oder private Belange maßgebend
gewesen sind, wie sie nach den Landespressegesetzen zur Auskunftsverweigerung
berechtigen. Mithin unterscheidet sich die Rechtslage beim
verfassungsunmittelbaren Anspruch im Ergebnis nicht von der Rechtslage, die
gelten würde, wenn die Landespressegesetze direkt anwendbar wären.
Der Ausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass er dem in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
statuierten Grundrecht der Pressefreiheit eine sehr hohe Bedeutung im Rahmen der
demokratischen Meinungs- und Willensbildung beimisst.
Gleichwohl bestehen nach dem Dafürhalten des Ausschusses bislang keine
Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende einfachgesetzliche Normierung eines

bundesrechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die bestehende Staatspraxis
bei Presseauskünften zu Rechtsunklarheiten oder -unsicherheiten geführt hätte, die
ein gesetzliches Handeln zwingend erfordern würden.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts auf Kritik gestoßen ist. Überwiegend wird entgegen der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gesetzgebungskompetenz der
Länder auch für Presseauskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden
angenommen.
Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss vom 27. Juli 2015 die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten zum
Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden (Az. 1 BvR 1452/13) nicht
zur Entscheidung angenommen hat, da eine Verletzung von Grundrechten im
Ergebnis nicht ersichtlich sei.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung
keine Notwendigkeit für ein bundesrechtliches Presseauskunftsgesetz zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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