Región: Alemania

Behördenaufbau und -organisation - Wahl von öffentlichen Aufgabenträgern

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Apoyo 19 En. Alemania

No se aceptó la petición.

19 Apoyo 19 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:03

Pet 1-18-06-10000-034069

Grundgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Minister und leitende Personen von öffentlichen
Aufgabenträgern vom Volk jährlich neu gewählt werden müssen. Darüber hinaus soll
der Bundespräsident direkt gewählt werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch eine
Wahl von Volksvertretern lediglich alle vier Jahre „die Demokratie nicht wirklich
wahrgenommen und verstanden werde“. Es entstehe der Eindruck, dass „Politik
etwas von Eliten und für Eliten“ sei. Das zerstöre die ohnehin gering ausgeprägte
Demokratie und damit die Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger. Dies gelte
auch für staatliche Institutionen der Daseinsvorsorge (wie Energie, ÖPNV etc.).
Wenn Minister und leitende Personen von öffentlichen Aufgabenträgern (z. B. der
Bundesagentur für Arbeit, der Bundesnetzagentur und kommunaler Betriebe der
Daseinsvorsorge) sowie Vorstandsvorsitzende bzw. Geschäftsführer (z. B. von
Verkehrsverbänden) jedes Jahr neu wiedergewählt werden wollen, müssten sie sich
für die Belange der Bürgerinnen und Bürger stark machen und diese auch ernst
nehmen. Der mit der Petition unterbreitete Vorschlag solle durch eine Stärkung der
Demokratie u. a. dazu führen, dass die Wahlbeteiligung steige, die Armut abnehme,
der Mittelstand gestärkt werde, Integration gelinge und sich die Bürgerinnen und
Bürger verstanden und ernst genommen fühlten, wodurch die Zufriedenheit
zunehme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 19 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass das in Artikel 20 Absatz 2
und Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verankerte demokratische Prinzip nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, dass alle Staatsgewalt
vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich
auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (BVerfGE 93, 37,
66). Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das
jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (BVerfGE 83, 60, 74).
Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine
ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben
betrauten Organen und Amtswaltern (BVerfGE 93, 37, 66). Die Ausübung von
Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der
Amtsträger – personelle Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen
lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche
Legitimation erfährt, d. h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der
Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die
Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (BVerfGE 93,
37, 67 f).
Der Ausschuss stellt fest, dass diese Voraussetzungen bei der gegenwärtigen Praxis
einer Ernennung von Amtsträgern durch demokratisch legitimierte Organe gewahrt
sind. Bei Bundesministern erfolgt die Ernennung durch den Bundespräsidenten auf
Vorschlag des vom Parlament gewählten und seinerseits parlamentarisch
verantwortlichen Bundeskanzlers (Artikel 63, 64 GG), bei Bundesbeamten durch den
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (Artikel 60 GG).
Entsprechende Regelungen zu Landesministern finden sich in den
Landesverfassungen, während die Ernennung von Landebeamten in der Regel durch
den jeweiligen Ministerpräsidenten erfolgt, der seinerseits dem Landesparlament
gegenüber verantwortlich ist.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Bundespräsident – in
bewusster Abkehr von der Verfassungsrechtslage unter der Weimarer
Reichsverfassung – in dem nach Artikel 54 GG vorgesehenen Verfahren von der
Bundesversammlung gewählt wird. Der Ausschuss hat sich mit der Forderung einer
Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk in der 18. Wahlperiode bereits
intensiv befasst. So hat der Deutsche Bundestag im Hinblick auf eine auf der
Internetseite veröffentlichte Petition zu dieser Thematik am 1. Dezember 2016
beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung
verweist der Ausschuss auf den Bundestagsbeschluss, der auf der Homepage
www.bundestag.de/Petitionen unter der ID-Nummer 66078 eingesehen werden kann.
Mithin hebt der Ausschuss hervor, dass entgegen der Auffassung des Petenten bei
den genannten Personen kein Defizit hinsichtlich ihrer demokratischen Legitimation
besteht. Auch wäre eine nach dem Vorschlag des Petenten nur auf ein Jahr
befristete Amtsdauer nach dem Dafürhalten des Ausschusses mit den Erfordernissen
einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht vereinbar. Bei
Beamtenverhältnissen auf Zeit und sonstigen befristeten Leitungsfunktionen ist mit
guten Gründen eine deutlich längere Amtsperiode und bei kommunalen
Wahlbeamten in der Regel auch die Möglichkeit einer Wiederwahl vorgesehen.
Für das von dem Petenten angeführte Leitungspersonal von kommunalen Betrieben
der Daseinsvorsorge gelten die je nach der gewählten Rechtsform des
Unternehmens einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Bestellung der
Geschäftsführung, die in der Regel durch den öffentlichen Träger erfolgt, der
seinerseits der örtlichen Gemeindevertretung verantwortlich ist. Auch insoweit
besteht daher nach Auffassung des Ausschusses eine hinreichende demokratische
Legitimation der Aufgabenwahrnehmung.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und Forderung der Petition nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.