Beihilfen für Beamte - Reform des Beihilferechts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
135 Unterstützende 135 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

135 Unterstützende 135 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:58

Pet 1-17-06-20174-041724

Beihilfen für Beamte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird eine Reform des Beihilferechts des Bundes für Beamte in
Krankheits- und Pflegefällen gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 135 Mitzeichnungen und
32 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das System der
Beihilfe des Bundes müsse einer intensiven Prüfung unterzogen werden. Hierbei
müssten insbesondere der demographische Wandel, die steigende
Lebenserwartung, die soziale Gerechtigkeit und die Lohnkosten für die Beihilfestellen
berücksichtigt werden. In diesem Rahmen bedürfe es eines Vergleiches der Modelle
gesetzliche Krankenversicherung (GKV), private Krankenversicherung/Beihilfe und
Bürgerversicherung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Beihilfe in ihrer
gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehört. Das System der Beihilfegewährung kann jederzeit
geändert werden, ohne dass dadurch Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) berührt
wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und
Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen
Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar
von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE
58, 68 (77 ff.); 79, 223 (235); 83, 89 (98)). In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die
amtsangemessene Alimentation von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer
Krankenversicherung decken muss, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch
Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen
erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 (98)). Das bedeutet, dass eine Entscheidung für
oder gegen die Beibehaltung des Beihilfesystems eine politische Entscheidung ist.
Der Ausschuss merkt in diesem Zusammenhang an, dass es kein einheitliches
Beihilferecht für alle Beamtinnen und Beamten gibt. Auf Grund der föderativen
Struktur der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für das Beihilferecht
des Landes und der Kommunen in dem jeweiligen Bundesland zuständig. Für das
Beihilferecht des Bundes liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium des Innern.
Die Bundesregierung hat auf die konkrete Ausgestaltung der Länderregelungen
keinen Einfluss. In der Vergangenheit haben mehrere Bundesländer Alternativen
zum Beihilfesystem geprüft. Trotzdem haben sich alle Bundesländer und der Bund
für die Beibehaltung des Krankensicherungssystems aus Beihilfen und ergänzender
Krankenversicherung entschieden.
Voraussetzung für den mit der Petition begehrten und dann auf Bundesebene
gegebenenfalls vom Bundesministerium der Finanzen oder dem
Bundesrechnungshof vorzunehmenden Vergleich der Krankensicherungssysteme
sind exakte Festlegungen über die zu berücksichtigenden Parameter. Jeder Eingriff
in das gegliederte Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland hat über den
Kreis der originär betroffenen Leistungsbezieher auch Auswirkungen auf die
Krankenversicherungen und die Leistungserbringer, wie Ärzte, Physiotherapeuten
etc.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Deutsche Bundestag in
der 17. Legislaturperiode mehrere Initiativen zur Einführung einer

Bürgerversicherung abgelehnt hat (Drucksachen 17/258, 17/879 und 17/1238). Der
17. Deutsche Bundestag hat sich u. a. in seiner 12., 41., 72. und 87. Sitzung intensiv
mit dieser Thematik befasst, wobei die vorgenannten Anträge keine
parlamentarische Mehrheit gefunden haben (vgl. Plenarprotokolle 17/12, 17/41,
17/72 und 17/87).
Auch im 18. Deutschen Bundestag ist die Einführung einer Bürgerversicherung
derzeit nicht politisch mehrheitsfähig. Der Ausschuss verweist insbesondere auf die
Anträge der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksachen 18/1953 und 18/5110 sowie auf
die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksachen 18/1664 und
18/6066, die mehrheitlich abgelehnt wurden (vgl. Plenarprotokolle 18/39, 18/61,
18/116 und 18/125).
Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Die weitere Betrachtung des Ausschusses beschränkt sich daher auf die
vergleichende Darstellung des Beihilfesystems und der GKV.
Der Ausschuss hebt hervor, dass der Bundesrechnungshof bereits 1996 in einer
vergleichenden Untersuchung über die Auswirkungen der alternativen Verwendung
von Beamtinnen und Beamten oder von Tarifbeschäftigten im Bundesdienst
festgestellt hatte, dass es für den Bund unter Berücksichtigung der Aufwendungen
für Beihilfen am wirtschaftlichsten ist, Beamtinnen und Beamte zu beschäftigen. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das System der Versorgung der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten unter Einbeziehung der Aufwendungen für
Beihilfen – anders als das Rentensystem und das Krankenversicherungssystem der
GKV – bereits die demographische Entwicklung berücksichtigt. Der Ausschuss stellt
fest, dass der Bund für seine Bediensteten eine Versorgungsrücklage gemäß § 7 des
Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Bundes gebildet hat, die ab dem
1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung des
Bundeshaushalts von Versorgungsaufwendungen eingesetzt wird. Darüber hinaus
wurde zur Finanzierung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des
Bundes sowie für Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis erstmals nach dem
31. Dezember 2006 begründet worden ist, ein Sondervermögen unter dem Namen
„Versorgungsfonds des Bundes“ errichtet. Damit wird die Beamtenversorgung des
Bundes einschließlich der Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger schrittweise auf eine vollständige Kapitaldeckung
umgestellt. Die Versorgungsausgaben für die seit dem 1. Januar 2007 eingestellten

Beamten und Beamtinnen sollen ab dem Jahr 2020 vollständig aus diesem Fonds
gezahlt werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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