Region: Tyskland

Beitragszuschuss in der gesetzlichen Rentenversicherung - Zuschuss zur Pflegeversicherung für Rentenbezieher

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
189 Støttende 189 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

189 Støttende 189 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.52

Pet 3-17-11-8235-034355Beitragszuschuss in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine Änderung des § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit dem Ziel, dass Rentenbezieher einen Zuschuss zur sozialen Pflegeversicherung
erhalten.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der Mitzeichnungsfrist von 189 Unterstützern
mitgezeichnet wurde und die zu 47 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Das mit der Petition vorgetragene Anliegen war bereits in der 16. Wahlperiode
Gegenstand der parlamentarischen Prüfung durch den Petitionsausschuss. Er hat
seinerzeit mehrheitlich empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil er sich
nicht in der Lage gesehen hat, Rechtsänderungen im Sinne der damaligen Petitionen
zu befürworten.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bis zum 31. März 2004 ist der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner in Höhe
von 1,7 v. H. der Rente jeweils zur Hälfte von den Rentenberechtigten und von den
Rentenversicherungsträgern getragen worden. Zum 1. April 2004 wurde die Zahlung
des gesamten Beitrags zur Pflegeversicherung (dieser liegt aktuell bei 1,95 v. H.) auf
die Rentnerinnen und Rentner allein übertragen.
Zum besseren Verständnis dieser Maßnahme muss man sich nach Auffassung des
Petitionsausschusses vor Augen führen, dass die gesetzliche Rentenversicherung

zur Zeit der Einführung dieser Regelung vor großen finanziellen Problemen und
Herausforderungen stand. Die damalige konjunkturelle Schwäche hatte zu
erheblichen Beitragsausfällen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Um
für das Jahr 2004 den Beitragssatz von 19,5 v. H. beibehalten zu können, waren
neben mittel- und langfristigen Maßnahmen auch kurzfristig wirkende Einsparungen
unumgänglich, zu denen u. a. die Übernahme des vollen Beitrages zur sozialen
Pflegeversicherung durch die Rentenberechtigten gehörte.
Der Gesetzgeber erkennt die Lebensleistung der heutigen Rentnergeneration
ausdrücklich an. Aus diesem Grunde kommt eine Absenkung des Rentenniveaus
über das für die Fortentwicklung des Generationenvertrages erforderliche Maß
hinaus auch nicht in Betracht. Gleichwohl führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei,
dass die notwendigen Maßnahmen weder allein von den Jüngeren noch allein von
den Älteren geschultert werden können – alle Generationen müssen sich an den
Bemühungen zur Sicherung des Rentenversicherungssystems gemeinsam
beteiligen.
Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme der halben Beitragslast zur
Pflegeversicherung durch die Rentenversicherungsträger auch heute nicht
realisierbar und würde möglicherweise eine Belastung der Beitragszahler durch eine
gegebenenfalls erforderliche Erhöhung des Beitragssatzes zur Folge haben. Höhere
Lohnnebenkosten sind im Hinblick darauf, dass Beschäftigung und
Wirtschaftswachstum eine grundlegende Bedingung darstellen, um die gesetzliche
Rentenversicherung nachhaltig zu sichern, keine Alternative. Im Ergebnis ist die
Belastung der Rentner damit ähnlich der der Aktiven ausgestaltet worden und zwar
insoweit als die Arbeitnehmer bei der Einführung der Pflegeversicherung durch den
Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen haben.
Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, das
gesetzgeberische Anliegen der Petition zu unterstützen; er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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