Região: Alemanha

Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung - Mindestrente bei längerfristiger Ausübung von Ehrenämtern

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
321 Apoiador 321 em Alemanha

A petição não foi aceite.

321 Apoiador 321 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:13

Pet 3-18-11-8230-001159 Bemessungsgrundlage in der
gesetzlichen Rentenversicherung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit rentensteigernd
berücksichtigt wird.
Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass die ehrenamtliche Arbeit eine
wesentliche Stütze für ein funktionierendes Allgemeinwesen sei. Insbesondere in
Zeiten klammer Kassen könnten viele sozial und gesellschaftlich wichtige Aufgaben
nur wahrgenommen werden, weil es ehrenamtliche Helfer gebe. Mit dem Gesetz zur
Stärkung des Ehrenamtes seien Maßnahmen getroffen worden, die die Ausübung
einer ehrenamtlichen Tätigkeit würdigten sowie zur Entlastung der ehrenamtlich
Tätigen beitrage. Mit der Petition solle hieran angeknüpft werden. Ziel sei, dass
ehrenamtliche Helfer aufgrund der längerfristigen Ausübung von Ehrenämtern bei
Eintritt des Rentenalters automatisch eine Rente mindestens in Höhe der Sozialhilfe
erhielten. Der Gang zum Sozialamt müsse verhindert werden. Die zu zahlende
Rente, die nicht durch Rentenbeiträge gedeckt sei, müsste durch die
Sozialhilfekasse beglichen werden.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 322 Mitzeichnende an, und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stimmt mit dem Petenten überein, dass ohne das
ehrenamtliche Engagement vieler Mitbürgerinnen und Mitbürger der Staat
insbesondere seine sozialen Aufgaben nicht erfüllen könnte. Die gesellschaftliche
Anerkennung für solche Tätigkeiten kann nicht hoch genug sein kann.
Allerdings ist die gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie als
Versicherungssystem für versicherungspflichtige Arbeitnehmer angelegt. Ihre
Aufgabe ist es, Arbeitnehmern bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
infolge Alters oder vorzeitiger Invalidität eine Lohnersatzleistung und den
Hinterbliebenen eine Unterhaltsersatzleistung entsprechend dem versicherten
Lebensstandard zu gewährleisten. Die Höhe der lohn- und beitragsbezogenen Rente
ist grundsätzlich abhängig von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre
und von der Höhe der versicherten Entgelte. Je mehr Versicherungsjahre vorliegen
und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind, desto
höher ist die aus der jeweiligen individuellen Versicherungsbiographie berechnete
Rente. Dem System der gesetzlichen Rentenversicherung liegt somit das Prinzip der
Äquivalenz von beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenleistung zugrunde. Dies
bedeutet, dass sowohl für den Anspruch als auch für die Höhe einer Rente eine
ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn
eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine
Rentensteigerung für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne eine Gegenleistung in Form
von Beiträgen wäre dagegen mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vereinbaren.
Der Petitionsausschuss weist daraufhin, dass dennoch verschiedene
Sonderregelungen zur Verbesserung der rentenrechtlichen Situation ehrenamtlich
Tätiger existieren. Eine solche Regelung ist zum Beispiel § 163 Abs. 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), die auf Arbeitnehmer abzielt, die neben ihrer
versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Ehrenamt ausüben, das nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Wird ihr
Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert, können sie bei ihrem
Arbeitgeber beantragen, dass für die Beitragsentrichtung nicht nur ihr tatsächliches
aus der Beschäftigung erzieltes versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt wird, sondern zusätzlich auch der Betrag, der ohne die ehrenamtliche
Tätigkeit aus dieser Beschäftigung erzielt worden wäre.

Unterliegt hingegen eine ehrenamtliche Tätigkeit, die bei einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts ausgeübt wird, der Versicherungspflicht und wurden in dem
vorangegangenen Kalenderjahr freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt, kann gemäß § 163 Abs. 4 SGB VI auf Antrag des
Ehrenamtsinhabers für die Beitragsberechnung in der Rentenversicherung jeder
Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass Betroffene, die eine niedrig bezahlte
ehrenamtliche Beschäftigung aufnehmen, zuvor aber hohe freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt haben, Nachteile bei ihrer Altersversorgung hinnehmen
müssen.
Hervorzuheben ist, dass grundsätzlich die Ehrenamtsinhaber in beiden Fällen die
Beiträge für das über dem Arbeitsentgelt liegende fiktive Entgelt selbst zahlen. Bei
entsprechender Vereinbarung können sie aber von der Stelle, für die sie
ehrenamtlich tätig sind, einen Ausgleich erhalten.
In den Fällen, in denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine
ausreichende Sicherung nicht gewährleisten kann, greift die Sozialhilfe als unterstes
Netz des sozialen Sicherungssystems. Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist – als Teil der Sozialhilfe – eine fürsorgeähnliche Leistung, die
für hilfebedürftige, ältere Personen ab dem 65. Lebensjahr sowie für dauerhaft voll
erwerbsgeminderte Personen ab dem 18. Lebensjahr den grundlegenden Le-
bensunterhalt sichert. Die Leistung ist bedarfsabhängig und greift deshalb auch nur
dann ein, wenn das eigene Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten
und deren Ehegatten sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus-
reicht, um den Bedarf abzudecken.
Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter ist die Entscheidung gefallen, die auf
Leistung und Gegenleistung beruhende Rentenversicherung und das als Ergänzung
erforderliche sozialhilferechtliche Auffangnetz weiterhin voneinander zu trennen.
Diese Aufgabentrennung ist Folge der unterschiedlichen Funktionsweisen von ge-
setzlicher Rentenversicherung und Grundsicherung. Nur so können steuerfinanzierte
Leistungen auf diejenigen Personen beschränkt werden, die über keine anderweiti-
gen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Alter verfügen. Eine
Vermischung von sozialhilferechtlichen Leistungen und Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung würde die Akzeptanz der Rentenversicherung gefährden, weil
die Bedeutung der eigenen Vorleistung in Form von Beiträgen nicht mehr ausrei-
chend erkennbar wäre.

Der Petitionsausschuss sieht nach den vorangegangenen Ausführungen – bei allem
Verständnis für das Anliegen der Petition – keine Möglichkeit für eine besondere
Honorierung des Ehrenamts über die bestehenden Regelungen hinaus in der lohn-
und beitragsbezogenen Rentenversicherung. Der Petitionsausschuss empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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