Περιοχή: Γερμανία

Berufsausbildungsbeihilfe - Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
140 Υποστηρικτικό 140 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

140 Υποστηρικτικό 140 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 4-18-11-81301-002423

Berufsausbildungsbeihilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, soweit es um eine
Rechtsvereinfachung geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Sätze für die Berechnung von
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch denen des
Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angepasst werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Auszubildende ebenso
Geldleistungen in zumindest monatlich gleicher Höhe erhalten sollten, wie
Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die bestehende Diskrepanz bei den Leistungen
stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber erwerbstätigen Personen dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 160 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Entgegen der Vermutung des Petenten orientiert sich die Höhe des Bedarfs für den
Lebensunterhalt nicht an der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Ist der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der

Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für
Studierende nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zugrunde gelegt. Dies sind
gegenwärtig 348 Euro pro Monat. Der Bedarf erhöht sich nach § 61 Absatz 1 Satz 2
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Unterkunft um 149 Euro monatlich.
Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag
übersteigen, erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft um bis zu 75 Euro monatlich.
Für den Fall, dass damit aufgrund der Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt
keine Wohnung finanziert werden kann, sind die Kosten eines Wohnheimplatzes
abgedeckt. Daneben werden Fahr-kosten nach § 63 SGB III und sonstige
Aufwendungen nach § 64 SGB III berück-sichtigt. Zusammen mit dem Kindergeld,
das im Regelfall an den Auszubildenden weitergereicht wird, ergibt sich ein Betrag
von 756 Euro. Das entspricht in etwa dem durchschnittlichen Bedarf eines
Studierenden. Notwendige Fahrkosten und Arbeitskleidung können die
Berufsausbildungsbeihilfe ggf. noch erhöhen.
Auszubildende, deren Ausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach
förderungsfähig ist, haben vom Grundsatz her keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. § 27 SGB II sieht allerdings
zahlreiche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende vor,
die nicht als Arbeitslosengeld II gelten. Das Leistungsspektrum umfasst
insbesondere Leistungen für Mehrbedarfe (u. a. für werdende Mütter und
Alleinerziehende), Zuschüsse zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung und Darlehen bei besonderen Härten. Damit werden Leistungen
erbracht, sofern die von der Berufsausbildungsbeihilfe umfassten pauschalierten
Bedarfe, die auf die Ausbildung bezogen sind, nicht zur Existenzsicherung
ausreichen.
Die Regelungen über die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe im SGB III
erfolgende Ausbildungsförderung können in Einzelfällen dazu führen, dass dem
Leistungsempfänger für die Dauer der Ausbildung insgesamt weniger Geld für seinen
Lebensunterhalt zur Verfügung steht als zuvor während eines Leistungsbezugs nach
dem SGB II. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Förderung nach dem BAföG
bzw. mit Berufsausbildungsbeihilfe nicht den gleichen Zweck wie das SGB II verfolgt.
Deshalb ist auch die Berechnung der Höhe der finanziellen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts im Einzelfall nicht notwendigerweise identisch. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass der Gesetzgeber in beiden Gesetzen pauschale Regelungen

für typische Sachverhalte trifft; im SGB II ist das grundsätzlich der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage ist, selbst
für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Für diese Zeit erhält er daher Leistungen
zum Lebensunterhalt in einer Höhe, die sich - wenn auch typisierend - an den
Bedürfnissen von Erwerbstätigen orientiert. Das BAföG bzw. die Regelungen über
die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe im SGB III hingegen wollen jungen
Menschen, die nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, die Möglichkeit
geben, eine berufsqualifizierende Ausbildung zu absolvieren, um ihre Chancen zu
verbessern, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen.
Eine qualifizierte Ausbildung ist nach wie vor der beste Schutz vor Erwerbslosigkeit
und der sicherste Weg zur Steigerung der Einkommenserwartungen. Ein fehlender
Berufsabschluss dagegen ist eine häufige Ursache für länger dauernde
Arbeitslosigkeit. Primär ist somit der Auszubildende selbst Nutznießer seiner
Berufsausbildung. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass es dem
Auszubildenden, der im Regelfall am Beginn seines beruflichen Werdegangs steht,
hinsichtlich seines eigenen Lebenshaltungsbedarfs zuzumuten ist, für diese Zeit
gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen.
Eine Erhöhung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe würde zudem für alle
Leistungsberechtigten Wirkung entfalten und entsprechend Mehrkosten auch in
solchen Fällen nach sich ziehen, die mit den Leistungen der Ausbildungsförderung
auskommen. Aus Sicht des Petenten erforderlich wäre lediglich ein ergänzender
Leistungsanspruch nach dem SGB II für Auszubildende, so dass im Ergebnis
während der Ausbildung mindestens ein gleich hohes Einkommen zur Verfügung
steht als bei ausschließlichem Bezug von Arbeitslosengeld. Durch die in § 27 Absatz
2 und 3 SGB II geregelten Zuschüsse ist dies weitgehend bereits nach geltendem
Recht gesichert.
Insoweit ist dem Anliegen also bereits entsprochen worden.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im
SGB II hat beschlossen, dass die Probleme bei der Abgrenzung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende von der Ausbildungsförderung durch eine möglichst weitgehende
Einbeziehung aller Auszubildenden in Berufsausbildung und berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen sowie von Schülerinnen und Schülern in schulischen
Ausbildungen in die Anspruchsberechtigung für ergänzendes Arbeitslosengeld II
gelöst werden sollen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen, soweit es um eine Rechtsvereinfachung geht, damit sie bei zukünftiger
Gesetzgebung (Verordnungserlass, anderen Initiativen oder Untersuchungen) in die
Erwägungen einbezogen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.Begründung (pdf)


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