Regija: Njemačka

Berufsausbildungsbeihilfe - Reduzierung der Mindestaufenthaltsdauer für Anspruch auf Inanspruchnahme

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
306 306 u Njemačka

Peticija je odbijena.

306 306 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:09

Pet 4-17-11-81301-049015

Berufsausbildungsbeihilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird die Herabsetzung der Mindestaufenthaltsdauer für geduldete
Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach § 59 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geduldete Ausländerinnen und Ausländer im
Sinne von § 60a des Aufenthaltsgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
hätten, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung mit einer
Berufsausbildungsbeihilfe nur dann gefördert würden, wenn sie sich seit mindestens
vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufhielten.
Flüchtlinge bzw. Migranten, die gar keine Berufsausbildung begännen, hätten
innerhalb der ersten vier Jahre ihres Aufenthaltes Anspruch auf Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Absolvierten sie eine betriebliche
Berufsausbildung, erhielten sie dagegen in den ersten vier Jahren ihres Aufenthalt
weder Leistungen nach dem SGB II noch eine Berufsausbildungsbeihilfe. Die von
§ 59 Abs. 2 SGB III betroffene Personengruppe sei dadurch finanziell schlechter
gestellt. Die Aufnahme einer Berufsausbildung würde damit erschwert.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 305 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, ist
zwischen den einzelnen förderungsfähigen Personenkreisen zu differenzieren.
Nach § 59 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes sind Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.
1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur
vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, grundsätzlich förderungsfähig.
Im Gegensatz hierzu galt bisher die Mindestaufenthaltsfrist von vier Jahren nach
§ 59 Abs. 2 SGB III nur für geduldete Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des
§ 60a des Aufenthaltsgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. An
diesen Personenkreis wurde während des Laufs der Frist keine
Berufsausbildungsbeihilfe erbracht.
Mit dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wurde die Mindestaufenthaltsdauer auf
fünfzehn Monate herabgesetzt. Damit wurde der Petition entsprochen.
Die Auffassung der Bundesregierung, dass bei geduldeten Ausländerinnen und
Ausländern von einer Verfestigung des Aufenthalts nicht ohne weiteres ausgegangen
werden kann, wird vom Petitionsausschuss geteilt. Um sicherzustellen, dass nur
Ausländerinnen und Ausländer gefördert werden, deren Aufenthalt nicht nur
kurzfristig oder absehbar vorübergehender Natur ist, hat der Gesetzgeber als
zusätzliche Voraussetzung für eine Förderung einer Berufsausbildung eine
Mindestaufenthaltsdauer statuiert. Wird diese erfüllt, ist eine Förderung jedoch
gerechtfertigt, weil unter diesen Voraussetzungen nicht mehr von der Annahme
ausgegangen werden kann, dass der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht
nur vorübergehend ist.
Geduldete Ausländerinnen und Ausländer haben entgegen der Darstellung der
Petentin auch dann keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) wenn sie nicht in einer nach
§ 57 SGB III dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung stehen. Vielmehr sind
Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
grundsätzlich nur im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) leistungsberechtigt. Ihr notwendiger Bedarf an Ernährung, Unterkunft,
Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und

Verbrauchsgütern des Haushalts wird gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG durch
Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich erhalten die Leistungsberechtigten einen
Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Da die Mindestaufenthaltsdauer herabgesetzt wurde, empfiehlt der
Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petition entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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