Regija: Njemačka

Berufsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Ausbildungsbegleitende Hilfen für Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
36 36 u Njemačka

Peticija je odbijena.

36 36 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 07. 2018. 04:22

Pet 4-18-11-8130-025267

Förderung der Berufsausbildung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitestgehend entspro-
chen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ausbildungsbegleitende Hilfe im Sinne von
§ 75 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch Auszubildenden in der Gesund-
heits- und Krankenpflege zugänglich zu machen.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass seit längerer Zeit ein erheblicher Man-
gel an Bewerbern für den Krankenpflegeberuf zu verzeichnen sei. Die Gesundheits-
politik müsse daher dafür Sorge tragen, dass die Attraktivität dieses Berufsbildes ge-
steigert werde.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern unterstützt
und es gingen 20 Diskussionsbeiträge zum Thema ein.
Die Petition betraf zudem einen Gegenstand, der in der 18. Wahlperiode im Gesund-
heitsausschuss des Deutschen Bundestages beraten wurde. Der Petitionsausschuss
hat deshalb nach § 109 Abs. 1 S. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
ges (GO-BT) eine Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt.
Dieser hat mitgeteilt, dass das Anliegen dieser Petition im Rahmen der Beratungen
des Gesundheitsausschusses berücksichtigt wurde. Auch abschließend kann der
Petitionsausschuss die Mittelung machen, dass dem Anliegen der Petition inzwi-
schen gesetzgeberisch entsprochen wurde.
Durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflB-
RefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2581) wird dem inhaltlichen Anliegen der Petiti-
on künftig Rechnung getragen.

Mit dem neuen, durch das Pflegeberufereformgesetz geschaffenen Gesetz über die
Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) wird die Pflegeausbildung mit den bisheri-
gen drei Berufsabschlüssen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege so-
wie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in einer neuen generalistischen Pflege-
ausbildung mit dem Berufsabschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann zusammenge-
führt, die zur Pflege von Menschen aller Altersstufen befähigt. Darüber hinaus bleibt
den Auszubildenden nach der gemeinsamen zweijährigen generalistischen Ausbil-
dung im dritten Ausbildungsjahr die Wahlmöglichkeit (§ 59 PfIBG), sich für einen ge-
sonderten Abschluss in der Alten- oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu
entscheiden, sofern sie sich zu Beginn ihrer Ausbildung für eine Vertiefung in der
pädiatrischen Versorgung oder der stationären oder ambulanten Langzeitpflege ent-
schieden haben. Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 starten.
Mit der Neuregelung wird die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes vergleichbar zur bisherigen betrieblichen Ausbildung nach dem
Altenpflegegesetz und derzeitigen dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbil-
dungsgesetz geregelt. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und
einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Das
Pflegeberufegesetz sieht den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem Träger
der praktischen Ausbildung vor. Der Träger hat dem Auszubildenden eine angemes-
sene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur
Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmun-
gen gleich.
Auszubildenden einer beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz werden
daher grundsätzlich auch ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III und die
Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III offenstehen, um im Bedarfsfall die not-
wendige Unterstützung zum Erreichen des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses zu
ermöglichen.
Abschließende hält der Petitionsausschuss fest, dass durch die vom Gesetzgeber
neu geschaffene Rechtslage dem Anliegen der Petition weitestgehend entsprochen
worden ist. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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