Terület: Németország

Berufskrankheiten - Abschaffung der Stichtagsregelung bei Berufskrankheiten

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
141 Támogató 141 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 03. 03. 3:22

Pet 3-18-11-8280-008788



Berufskrankheiten



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Stichtagsregelung bei Berufskrankheiten

abgeschafft wird.

Der Petent legt im Einzelnen dar, dass bei den vier zum 1. Juli 2009 neu in die

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommenen Berufskrankheiten (nach der

Nr. 2112, 4113, 4114 und 4115) Stichtagsregelungen gelten würden, die zu

Benachteiligungen bei den Betroffenen führten. Da Unfälle und Krankheiten nicht plan-

und steuerbar seien, machten diese zeitlichen Begrenzungen keinen Sinn. Die

Betroffenen, die vor dem Stichtag erkrankt seien, würden benachteiligt, da sie keinen

Rechtsanspruch auf Leistungen hätten. Berufskrankheiten ließen sich aber nicht in ein

Zeitfenster pressen. Hier gebe es dringenden Handlungsbedarf, die Stichtagsregelung

wieder aufzuheben.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 13 Diskussionsbeiträge

und 141 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion im Internet verlief kontrovers.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung der

Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen

aus:

Der Petent hatte sich auf die 2. Berufskrankheiten-Änderungsverordnung vom 1. Juli

2009 bezogen und für die zu diesem Zeitpunkt neu in die Berufskrankheiten-Liste

eingeführten Berufskrankheiten den Wegfall der Stichtagsklausel gefordert. Es handelt

sich dabei um die Krankheiten Gonarthrose (Nr. 2112), Lungenkrebs durch



polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (Nr. 4113), Synkanzerogenese

(Nr. 4114) und Siderofibrose (Nr. 4115).

Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in der inzwischen (zum

1. Januar 2015) in Kraft getretenen 3. Berufskrankheiten-Änderungsverordnung

wiederum vier Krankheiten neu in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen wurden,

dieses Mal jedoch auf eine Stichtagsregelung verzichtet wurde. Bei diesen neuen

Berufskrankheiten kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung bereits längere Zeit

vor dem Inkrafttreten der Verordnung oder erst danach eingetreten ist. Es handelt sich

dabei um die Berufskrankheiten nach der Nr. 1319 (Larynxkarzinom durch Aerosole),

der Nr. 2113 (Carpaltunnelsyndrom), der Nr. 2114 (Hypothenar-Hammer-Syndrom)

und der Nr. 5103 (Plattenepithelkarzinom und Keratosen durch UV-Strahlung). Hier

wurde dem Anliegen des Petenten also bereits entsprochen.

Im Gegensatz dazu bleiben die Stichtagsklauseln für die neu aufgenommenen

Berufskrankheiten der 2. Berufskrankheiten-Änderungsverordnung unverändert

bestehen und wurden auch gerichtlich bestätigt, und zwar sowohl vom

Bundesverfassungsgericht (zuletzt BVerfG Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR

3144/06 m. w. N.) als auch vom Bundessozialgericht (zuletzt BSG-Urteil vom 27. Juni

2006 – B 2 U 5/05 R. m. w. N.).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil von 2007 ausgeführt, dass nach

ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Entstehung und Fortbestand

sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der

anspruchsbegründenden Ereignisse und Umstände gegolten hat, soweit nicht später

in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Eine

Erstreckung auf frühere Fälle sei daher nur durch eine ausdrückliche

Rückwirkungsklausel möglich.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Stichtag 30. September 2002 für die

Berufskrankheiten nach den Nummern 2112, 4114 und 4115 durch die letzte

Verordnung zur Änderung der BKV vom 5. September 2002, die am 1. Oktober 2002

in Kraft trat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen medizinisch-

wissenschaftlichen Erkenntnisse zuvor noch nicht vorgelegen haben. Vielmehr hatte

der Ärztliche Sachverständigenrat erst im September 2004 (für Nr. 2112 -

Gonarthrose), im Dezember 2005 (für Nr. 4115 - Siderofibrose) beziehungsweise im

November 2006 (für Nr. 4114 - Synkanzerogenese) aufgrund der neusten

medizinischen Erkenntnisse empfohlen, diese Krankheiten in die Liste der

Berufskrankheiten aufzunehmen. Der Stichtag 30. September 2002 ergibt sich somit



aus dem Tag des Inkrafttretens der letzten Verordnung zur Änderung der BKV am

1. Oktober 2002.

Für die Berufskrankheit nach der Nr. 4113 (Lungenkrebs durch polyzyklische

aromatische Kohlenwasserstoffe) ist hingegen die BKV vom 31. Oktober 1997

maßgebend. Der Ärztliche Sachverständigenrat hatte im November 1997 empfohlen,

diese Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Die erforderlichen

medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse lagen somit nicht früher vor, so dass sich

der Stichtag 30. November 1997 aus dem Tag des Inkrafttretens der (damals) neuen

Verordnung am 1. Dezember 1997 ergab.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Urteil von 2007 ausdrücklich die

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt, wonach es Sache des

Vorordnungsgebers ist, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als Berufskrankheit

anerkannt wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht es auch für

verfassungsgemäß erklärt, dass Versicherungsfälle nicht entschädigt werden, die

v o r einem vom Verordnungsgeber gewählten Stichtag eingetreten sind. Die vom

Petenten vermutete Grundrechtsverletzung in diesen Fällen liegt also nicht vor.

Dessen ungeachtet kann der Verordnungsgeber sich - ohne Verstoß gegen die

Verfassung - in einer späteren Änderungsverordnung f ü r eine Rückwirkungsregelung

ohne Stichtag entscheiden. Die Rechtsprechung hat auch in diesem Sinne in jüngerer

Zeit die Wirksamkeit von Stichtagsregelungen eingeschränkt. So hat das

Bundessozialgericht 2008 entschieden, dass alle vor dem Inkrafttreten einer

Änderungsverordnung angezeigten Fälle als so genannte „Wie-Berufskrankheiten“

zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen sind (BSG, Urteil vom

2. Dezember 2008 – B 2 KN 1/08 U R).

Dies ist jedoch ein anderer Weg, die Wirksamkeit von Stichtagsregelungen

einzuschränken, und Konsequenzen für die Stichtagsregelung in der vom Petenten

angesprochenen Änderungsverordnung von 2009 (mit den genannten vier

Berufskrankheiten) lassen sich hieraus nicht ableiten.

Der Petitionsausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, dass bei einer

nachträglichen Änderung der Stichtagsregelung, wie vom Petenten gewünscht, eine

Begrenzung auf die Verordnung von 2009 nicht möglich wäre. Vielmehr müssten auch

die vorangegangenen Verordnungen einbezogen werden. Damit würden in einem

immer größer werdenden Ausmaß Schwierigkeiten bei der Ermittlung der

möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Versicherungsfälle auftreten. Dies würde



zu einem enormen Verwaltungsaufwand führen, der jedoch in vielen Fällen wegen

nicht mehr zu klärender Sachverhalte dennoch zur Ablehnung von Anerkennungen

führen würde.

Der Petitionsausschuss vermag vor diesem Hintergrund das Anliegen nicht zu

unterstützen, zumal die Möglichkeit der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ seit

2008 die Wirksamkeit von Stichtagsregelungen bereits deutlich einschränkt.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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