Región: Alemania

Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz - Gleichbehandlung bei strahlungsbedingten Gesundheitsstörungen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
127 Apoyo 127 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

127 Apoyo 127 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:06

Pet 1-17-14-5345-044702

Beschädigtenversorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Verteidigung –
zur Erwägung zu überweisen, soweit die Möglichkeit der Beweislastumkehr bzw.
der Beweiserleichterung geprüft werden soll,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Der Petent macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im
Zusammenhang mit der Bearbeitung sogenannter Radarfälle aus.
Konkret krisitiert er eine Ungleichbehandlung in der Versorgung ehemaliger
Beschäftigter an Radargeräten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee. Er
bittet, den Begünstigungsausschluss der strahlenbedingt nicht an Krebs, CLL und
Katarakt aber anderweitig erkrankten ehemaligen Beschäftigten an Radargeräten der
Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee aufzuheben und dem bislang auf diese
Weise so ausgeschlossenen Teil des Bezugspersonenkreises, soweit er schlüssig
den Zusammenhang einer strahlenbedingten anderen Erkrankung als Krebs
nachweisen kann, zu einer begünstigenden Versorgungs-Gleichbehandlung im Sinne
des Artikels 3 Grundgesetz zu verhelfen.
Diese Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und von 127 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet. Zudem liegen
12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die
Anwendung der Beweiserleichterungskriterien des Berichts der Radarkommission
vom 2. Juli 2003 nur für Soldaten der Bundeswehr und der ehemaligen Nationalen
Volksarmee (NVA) gelten würde, die an malignen Tumoren oder einer Katarakt
erkrankt seien. Die Anwendung gelte jedoch nicht für jene, die unter anderen
strahlenbedingten Gesundheitsstörungen leiden würden. Hierin liege ein Verstoß

gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz vor. Mit Hilfe
einer Expertenkommission sei vom Bundestag beschlossen worden, im
Wehrdienstbeschädigungs- (WDB) Antragsverfahren den Beschäftigten der
sogenannten Phase 1 bis 1975 bei einigen Krebserkrankungen/Leukämien/
Katarakten eine begünstigende Beweiserleichterung zu gewähren, sofern sie an
einem Radargerät ihre Dienste verrichtet hätten und an den vorher zitierten
Erkrankungen leiden würde. In diesen Fällen sei als Beweiserleichterung bei einem
Teil der betroffenen Antragsteller auf die nähere Expositionsfeststellung und
Zusammenhangsprüfung verzichtet worden. Durch diese Vorgehensweise sei dem
Teil der Bezugspersonengruppe, der nicht an Krebs, sondern zweifelsfrei anderen
strahlenbedingten Gesundheitsstörungen schwer leiden würde, durch unzulässige
Ungleichbehandlung eine solche begünstigende Beweiserleichterung ohne eine
nachvollziehbare Rechtfertigung seit dem Jahr 2003 strikt verweigert worden. Im
Hinblick hierauf werde dieser Personenkreis unangemessen benachteiligt, obwohl
auch dieser, genau so wie der bislang begünstigte Teil der identischen
Bezugspersonen an toxischen Radargeräten der Bundeswehr oder der NVA, ihre
Dienste an den gleichen technischen Radaranlagen erbracht hätten. Auf Grund der
in der Vergangenheit seit 1956 in nachweislich erheblichem Umfang missachteten
Arbeitsschutzvorschriften und der daraus entstandenen großen gesundheitlichen
Schäden müsse der ungerechtfertigten Begünstigung einer bestimmten
Personengruppe mittels einer Gesetzesänderung entgegengewirkt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petent hat sein Anliegen bereits in der 16. Wahlperiode vorgetragen. Der
Deutsche Bundestag hat die Petition auf Empfehlung des Petitionsausschusses am
27. Oktober 2011 abgeschlossen (Plenarprotokoll 17/136). Der Ausschuss weist
darauf hin, dass der Themenbereich Radargeschädigte in der 17. Legislaturperiode
Gegenstand intensiver parlamentarischer Beratungen in den zuständigen Gremien
war (u. a. Drucksachen 17/7553, 17/5731; Plenarprotokolle 17/139, 17/194). Die
angegebenen Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass die vom
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzte
Expertenkommission (sogenannte Radarkommission) 2003 in ihrem Bericht im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von WDB-Anträgen in den sogenannten
Radarfällen Beweiserleichterungen im Hinblick auf die Art der dienstlichen
Tätigkeiten des Antragstellers und die Kausalität der Erkrankung empfohlen hat.
Danach kann eine Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB
bereits dann erfolgen, wenn der Antragsteller eine qualifizierende Tätigkeit als
Radartechniker/-mechaniker an Radargeräten ausgeübt hat. Darüber hinaus ist im
Einzelfall auch eine Anerkennung von Bedienern/Operatoren möglich, sofern diese
nicht nur gelegentlich zur Unterstützung des Radartechnikers an eingeschalteten
Radaranlagen eingesetzt waren. Des Weiteren muss der Antragsteller an einer sog.
qualifizierenden Gesundheitsstörung erkrankt sein. Als qualifizierende Krankheiten
auf Grund ionisierender Strahlung hat die Radarkommission ausschließlich Katarakte
und maligne Tumoren empfohlen.
Die Radarkommission hat mit der Beschränkung der Beweiserleichterung auf die
sogenannten qualifizierenden Erkrankungen eine Bewertung dahingehend
vorgenommen, dass nur bei diesen Erkrankungen ein ausreichender Grad der
Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Kausalität zwischen der Erkrankung und der
Arbeit an Radargeräten gegeben ist. Nur in diesen eindeutig abgrenzbaren Fällen
kann in Abweichung von den sonst im sozialen Entschädigungsrecht geltenden
Beweisregelungen zugunsten der Antragsteller entschieden werden.
Entgegen der Auffassung des Petenten verwehrt die Empfehlung der
Radarkommission denjenigen Antragstellern, die nicht an einem malignen Tumor
bzw. einer Katarakt, sondern an anderen Leiden erkrankt sind, nicht die geltend
gemachten Ansprüche. Es wird jedoch nicht unterstellt, dass ihre Erkrankung
ursächlich auf ionisierende Strahlung zurückzuführen ist. Im Wege der üblichen
Sachverhaltsermittlungen muss mittels Vollbeweis geprüft werden, welchen
schädigenden Einwirkungen der Antragsteller im Hinblick auf die Entstehung der
Krankheit ausgesetzt war. Eine Ausweitung der Beweislastumkehr bzw. zumindest
einer Beweiserleichterung auf weitere Krankheiten erscheint aufgrund des
Sachvortrages des Petenten als sinnvoll. Denn gerade vor dem Hintergrund der
Schwierigkeiten, dass die teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Umstände nicht
mehr vollständig rekonstruiert werden können, gehen bisher allein zulasten der
mutmaßlich Radargeschädigten. Dies erachtet der Ausschuss für unbillig. Nach dem

Sachvortrag des Petenten ist es naheliegend, dass nach dem aktuellen Stand der
Wissenschaft nicht allein malignen Tumore oder Katarakte durch ionisierende und
nicht ionisierende Strahlung hervorgerufen werden können. Eine Beweislastumkehr
bzw. zumindest eine Beweiserleichterung sollte daher auch für diejenigen zur
Anwendung kommen, die unter anderen strahlenbedingten Gesundheitsstörungen
leiden.
Im Ergebnis der Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Verteidigung – zur Erwägung zu
überweisen, soweit die Möglichkeit der Beweislastumkehr bzw. der
Beweiserleichterung geprüft werden soll, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.Begründung (pdf)


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