Region: Turyngia

Beschwerde über Gesetz zur Schülerbeförderung

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
11 11 w Turyngia

Petycja została zakończona

11 11 w Turyngia

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Thüringer Landtages .

23.01.2018, 03:34

Die Petition ist am 19. September 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase bis zum 31. Oktober 2017 wurde die Petition von 11 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für eine öffentliche Anhörung notwendige Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht wurde, fand keine öffentliche Anhörung statt.

Unabhängig davon forderte der Petitionsausschuss die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Beförderung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürSchFG ist in der Regel notwendig, wenn der Schulweg für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Klassenstufe 4 mindestens zwei km und ab Klassenstufe 5 mindestens drei km beträgt. Der Schulweg ist der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der von ihr oder von ihm besuchten Schule oder Unterrichtsort (§ 4 Abs. 4 Satz 2 ThürSchFG).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchFG entfällt die vorgegebene Mindestbegrenzung, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers bedeutet oder wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.

Keine ausreichende Sicherheit im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schulweg überwiegend entlang verkehrsreicher Straßen ohne Gehweg oder begehbarer Randstreifen führt oder wenn verkehrsreiche Straßen ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müssen.

Die Regelungen des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen garantieren jedem Schüler in Thüringen bis zur Klassenstufe 10, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur nächstgelegenen staatlichen Schule, die ihm den angestrebten Schulabschluss ermöglicht, kostenfrei befördert zu werden. Damit sind Thüringer Schülerinnen und Schüler besser gestellt als Schülerinnen und Schüler in anderen Bundesländern, die eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur in ganz engen Grenzen zulassen oder höhere Mindestlängen für den Schulweg zu weiterführende Schulen festlegen (z.B. NRW: 3,5 km bis 5 km; Hamburg: 5 km bis 7,5 km).

Bei der Einschätzung, ob ein Schulweg als zu lang oder zu beschwerlich angesehen wird, spielt sicherlich auch das Gewicht des Schulranzens eine Rolle. Dabei tragen neben Schreibzeug, Heften, unterrichtsbegleitenden Materialien, Sportzeug und Frühstück insbesondere Schulbücher überwiegend zum Gewicht eines Ranzens bei. Schulbuchverlage haben die Problematik erkannt und bieten z. B. Titel sowohl mit festem als auch mit flexiblem Einband an.

Auch die Schülerinnen und Schülers bzw. die Erziehungsberechtigten tragen dabei eine Verantwortung, den Schulranzen für den täglichen Gebrauch vorzubereiten. Dabei kann tägliches Umpacken der Schulranzen zur Entlastung beitragen. Nur für den jeweiligen Unterrichtstag benötigte Materialien sollten Inhalt des Ranzens sein. Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang auf das Informationsblatt „Schulranzen – kinderleicht“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hin, welches sich mit entsprechenden Hinweisen an Eltern und Lehrkräfte wendet. Schließlich hat auch der Schulträger die Möglichkeit, die Kinder und Eltern zu unterstützen, indem er beispielsweise Schließfächer anschafft.

Aufgrund der vorgenannten Informationen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses eine Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürSchFG nicht notwendig. Im Übrigen stellt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch die Kommunen eine freiwillige staatliche Leistung dar, die aus Sicht des Petitionsausschusses sozial verträglich ausgestaltet ist.


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