Region: Tyskland

Besitzsteuern - Einführung eines "Flüchtlingssolidaritätszuschlags" (0,5 % der Lohnsteuer)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
24 Stödjande 24 i Tyskland

Petitionen har nekats

24 Stödjande 24 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-07-20 04:22

Pet 2-18-08-611-023674Besitzsteuern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition soll die Einführung eines "Flüchtlingssolidaritätszuschlags" in Höhe von

0,5 Prozent der Lohnsteuer erreicht werden.

Das Petitum wird dahingehend konkretisiert, dass dieser Zuschlag zeitlich begrenzt

sein müsste und das Mittelaufkommen auf jeden Fall zweckgebunden ausschließlich

für Flüchtlinge in Deutschland verwendet werden soll. Eine Quersubventionierung

anderer Staaten der EU für Flüchtlinge in anderen EU-Staaten soll ausdrücklich aus

diesen Mitteln nicht bestritten werden.

Der Petent führt aus, ein derartiger Flüchtlingssolidaritätszuschlag in Höhe von

0,5 Prozent auf die zu zahlende Lohnsteuer würde ein jährliches Mittelaufkommen in

Höhe von 1,4 Mrd. Euro generieren. Zudem sei die Mehrbelastung des Einzelnen für

diese Aufgabe sehr gering, wenn man sie mit dem Solidaritätszuschlag in Höhe von

5,5 Prozent aus Anlass der deutschen Wiedervereinigung vergleiche. Gleichwohl

werde es möglich, mit den genannten zusätzlichen Einnahmen Unterkünfte

herzurichten, medizinische Hilfe bereit zu stellen, sowie Integrationsangebote und

Sprachkurse anzubieten.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 24 Mitzeichnungen sowie 61 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie

folgt zusammenfassen:

Grundlegend hält der Petitionsausschuss fest, dass es Ziel der Steuerpolitik sein

muss, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu beitragen,

die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten. Die

Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und unsere Wirtschaft

bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu

unterstützen. Hierbei folgt die Steuerpolitik dem Bestreben, Steuererhöhungen oder

die Einführung neuer Steuern oder Zuschläge zu Steuern möglichst zu vermeiden.

Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Erhebung eines

Flüchtlingssolidaritätszuschlages zur Lohnsteuer nur im Rahmen der für solche

Zuschläge geltenden finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben möglich wäre. Für die

Erhebung eines solchen als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer einzuordnenden Zuschlages ist Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6

Grundgesetz (GG) maßgebend. Die in der alleinigen Ertragshoheit des Bundes

liegenden Ergänzungsabgaben haben nach ihrem Charakter den Zweck, einen

vorübergehenden Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren.

Das in der Eingabe dargelegte Verwendungsspektrum für einen

Flüchtlingssolidaritätszuschlag (Wohnraumversorgung, Integration, Sprachkurse,

Arbeitsvermittlung, ärztliche Versorgung) verdeutlicht, dass die im Zusammenhang der

hohen Anzahl von Flüchtlingen zu bewältigenden Problemstellungen vielschichtig sind

und sowohl Aufgaben umfassen, die nach der sich aus dem Grundgesetz ergebenden

föderalen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit des Bundes als auch solche, die

in die Zuständigkeit von Ländern und Gemeinden fallen. So handelt es sich

beispielsweise bei den für die in der Petition angesprochene Unterbringung und

Integration der Flüchtlinge maßgebenden Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung,

der Kindertagesbetreuung und der schulischen Bildung nicht um Bundesaufgaben,

sondern um von den Ländern wahrzunehmende und zu finanzierende Aufgaben. Die

nach der Finanzverfassung ausschließlich zum Ausgleich von Mehrbedarfen des

Bundes mögliche Erhebung von Ergänzungsabgaben stünde einer Einführung eines

Flüchtlingssolidaritätszuschlages zur Lohnsteuer mit dem Ziel, in einem umfassenden

Sinn Mittel für die Finanzierung der vielschichtigen flüchtlingsbezogenen Aufgaben zu

generieren, entgegen.

Gegen das vorgetragene Petitum einer Verwendung der Einnahmen aus einem

Flüchtlingssolidaritätszuschlages für die Flüchtlingshilfe spricht auch der Grundsatz



der Gesamtdeckung des Bundeshaushaltes. Nach diesem Grundsatz dienen alle

Einnahmen des Staates der Finanzierung aller öffentlichen Aufgaben. Das

Gesamtdeckungsprinzip gewährleistet, dass der Gesetzgeber, also das Parlament,

grundsätzlich ohne eine Verwendungsvorgabe frei über die vorhandenen Einnahmen

verfügen und entscheiden kann, wie und für welche Aufgaben die Finanzmittel

eingesetzt werden sollen.

In der aktuellen Diskussion ist vielfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass es

sich bei der Bewältigung der Flüchtlingsversorgung nicht allein um eine nationale

Aufgabe handelt. Vielmehr ist die europäische Dimension dieser Fragestellung

wiederholt deutlich betont worden. Außerdem sind Aufgabenstellungen zu bewältigen,

die weit über die unmittelbare Flüchtlingsversorgung – wie in der Petition

angesprochen – hinausgehen. Eine Reduzierung der Fragestellung auf rein nationale

Dimensionen wird nach Überzeugung des Petitionsausschusses einer angemessenen

Problembewältigung nicht gerecht.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss dem vorgetragenen Petitum

nicht dahingehend folgen, die finanzielle Bewältigung der Flüchtlingsfrage

ausschließlich mit dem Blick auf einen nationalen Flüchtlingssolidaritätszuschlag zu

bewältigen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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