Region: Germany

Besitzsteuern - Keine steuerliche Absetzbarkeit der Unternehmen auferlegten Strafzahlungen/persönliche Haftung verantwortlicher Vorstände

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 supporters 112 in Germany

The petition is denied.

112 supporters 112 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12/15/2018, 03:25

Pet 2-18-08-611-039734 Besitzsteuern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Strafzahlungen, die Unternehmen auferlegt
wurden, nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können. Zudem sollten
verantwortliche Vorstände hierfür persönlich haftbar gemacht werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine solche Regelung zu einer
Gleichbehandlung mit den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes führen würde.
Diese könnten Strafzahlungen auch nicht steuerlich absetzen. Ferner sollte das
Haftungsprinzip auch im Unternehmensrecht eingeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Petitionsakte Bezug
genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 6 Diskussionsbeiträge und 112 Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Für die Beurteilung, ob Strafzahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, kommt
es auf den Charakter der Strafzahlungen an. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8
Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen von einem Gericht oder einer Behörde im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union
festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht den Gewinn
mindern. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen
vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen, sind nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 4 EStG und nicht
abzugsfähige Aufwendungen nach § 10 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dies
gilt auch für außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängte, angeordnete
oder festgesetzte Strafen und ähnliche Rechtsnachteile, wenn diese nicht
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen.

Das vom Petenten geforderte Abzugsverbot für Strafzahlungen besteht also bereits
nach geltendem Recht.

Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kennt das Aktienrecht mit
§ 93 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) eine spezialgesetzliche Haftungsnorm,
nach der Vorstandsmitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten verletzen, der
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sind. Die
Gesellschaft ist Geschädigte, da sie diejenige ist, für die das einzelne
Vorstandsmitglied als Teil des Organs Vorstand gehandelt und dabei seine Pflichten
verletzt hat. Entsprechende Pflichten des Vorstands ergeben sich z. B. aus seiner
Leitungsaufgabe gemäß § 76 Abs. 1 AktG, aus der organschaftlichen Treuebindung
gegenüber der Gesellschaft mit ihrer Konkretisierung als Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG oder auch aus dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen
Anstellungsvertrag (Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Organhaftung nach deutschem Aktienrecht ist außergewöhnlich scharf, sie kennt
keine Obergrenze, kann sich also auf Milliardenbeträge belaufen, und enthält zudem
eine Beweislastumkehr zu Lasten des Organmitglieds z. B. Vorstands. Um eine
realistische Aussicht zu haben, dass im Haftungsfall eine Erfüllung des
Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft aus dem im Verhältnis zum Schaden
meist überschaubaren Privatvermögen des Vorstandsmitglieds erlangt werden kann,
also in ihrem eigenen Interesse, schließen Gesellschaften regelmäßig eine
sogenannte (Directors-and-Officers)-Versicherung zugunsten ihrer
Vorstandsmitglieder ab.

Erfüllt das in Rede stehende Verhalten des Vorstandsmitglieds Ordnungswidrigkeiten
oder Straftatbestände (z. B. den des Betrugs oder der Untreue gemäß den
§§ 263, 266 Strafgesetzbuch), kommt zudem eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit
bzw. die Bestrafung des Vorstandsmitglieds nach dem Schuldprinzip in Betracht.
Den Aspekten der Wiedergutmachung verursachten Schadens und der Ahndung
pflichtwidrigen Verhaltens tragen somit die zivilrechtlichen Haftungs-Regelungen
sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz und das Strafrecht ausreichend Rechnung.

Angesichts des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten schon
entsprochen ist.

Begründung (PDF)


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