Región: Alemania

Besitzsteuern - Keine zusätzlichen Abgaben auf die eigene Altersvorsorge

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
562 Apoyo 562 En. Alemania

No se aceptó la petición.

562 Apoyo 562 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 2-18-08-611-000536

Besitzsteuern
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Lebensversicherungen, Direktversicherungen
und private Rentenverträge, die der eigenen Altersversorgung dienen, steuerlich
nicht zusätzlich belastet werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht einsehbar, dass Bürger, die sich über
viele Jahre für ihren letzten Lebensabschnitt Kapital angespart hätten, dadurch
bestraft würden, dass Abgaben wie Krankenversicherung, Solidaritätszuschlag und
weitere zusätzlich abverlangt würden. Jeder andere Bürger, der derartige
Maßnahmen nicht durchführe, erhalte vom Staat Unterstützung, für die er nichts
beitragen müsse.
Diese Regelung wird vom Petenten in höchstem Maße als ungerecht und unsozial
empfunden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die "Erst-Rente" ohnehin der
Besteuerung unterliege.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 567 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge ein.
Der Ausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass mit dem Alterseinkünftegesetz vom
5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend umgestaltet worden
ist. Erträge aus Kapitallebensversicherungen werden im Interesse der
Steuergerechtigkeit und der Vereinfachung steuerlich erfasst. Außerdem ist die
Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil eine
Versicherungsform, bei der der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage
deutlich überwiegt. Mit der gesetzlichen Besteuerung von Lebensversicherungen in
den durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
gesetzten gesetzlichen Grenzen wurde das Steuerprivileg der Lebensversicherung,
das mit einem Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anlageformen (z. B.
Sparguthaben) verbunden war, zurecht beseitigt (vgl. hierzu auch Bundestags-
Drucksache 15/2150).
Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass sich die
Besteuerung auch bei Renten grundsätzlich nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit
richtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden
wird. Zur Gewährleistung dessen richtet sich die Höhe der nachgelagerten
Besteuerung einer Rente danach, in welchem Umfang die der Rente zu Grunde
liegenden Beiträge steuermindernd berücksichtigt worden sind.
Lebenslange Rentenzahlungen (sog. Leibrenten) aus privaten und betrieblichen
Rentenversicherungen werden, wenn die zu Grunde liegenden Beiträge nicht
steuermindernd berücksichtigt oder gefördert wurden, in der Regel sogar nur mit dem
sog. Ertragsanteil besteuert. Mit der Ertragsanteilsbesteuerung werden nur die in der
Auszahlungsphase entstehenden Erträge erfasst. Die in der Ansparphase
entstandenen Erträge sowie das eingezahlte Kapital bleiben steuerunbelastet. Mit
dem Alterseinkünftegesetz wurden die Ertragsanteile sogar noch abgesenkt.
Soweit in der Petition auf die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung (etwa bei Direktversicherungen) in der gesetzlichen
Krankenversicherung Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass diese Leistungen
der Beitragspflicht dann unterliegen, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion für
das im aktiven Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt darstellen. Von diesem
Sachverhalt zu unterscheiden ist eine "echte" Privatvorsorge. Eine solche liegt vor,
wenn der Versicherte diese Altersvorsorge in einer Versorgungseinrichtung aufbaut,
zu der der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet noch auf
sonstige Weise eingebunden ist. In solchen Fällen liegt die Privatvorsorge außerhalb

der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Leistungen aus solchen privaten
Altersvorsorgeverträgen unterliegen daher bei versicherungspflichtigen Mitgliedern
(anders als bei freiwilligen Mitgliedern) nicht der Beitragspflicht.
Im Ergebnis kann der Petitionsausschuss nach dem Dargelegten aus Gründen der
Steuergerechtigkeit, auf der Grundlage des Prinzips der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit und zur Verhinderung von ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorteilen nicht in Aussicht stellen, im Sinn des vorgetragenen Anliegens
tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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