Region: Tyskland

Besitzsteuern - Orientierung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
84 Stödjande 84 i Tyskland

Petitionen har nekats

84 Stödjande 84 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:08

Pet 2-17-08-611-052372

Besitzsteuern
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer
künftig auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers des Erbes
bzw. der Schenkung bemessen wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, bisher finde die Frage der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers eines Erbes oder einer
Schenkung keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe der
entsprechenden Steuer. Dies sei sozial unausgewogen. Um eine faire Berechnung
zu erreichen, könne man den über die Höhe der Freibeträge nach § 16
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) hinausgehenden Wert des
hinterlassenen bzw. geschenkten Vermögens als Einkommen des Empfängers
behandeln und damit der Einkommensteuer unterwerfen. Das Vermögen könne über
zehn Jahre dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbingen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages veröffentlicht. Sie wurde von 84 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag das Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Rechtfertigung der
Erbschaftsteuer allgemein darin gesehen wird, dass der Erbe – bei lebzeitigen
Zuwendungen der Beschenkte – ohne Gegenleistung Vermögen des Erblassers oder
Schenkers erwirbt und insoweit bereichert wird. Diese Bereicherung erhöht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Erwerbers und stellt ihn besser als
andere Bürgerinnen und Bürger, die ein entsprechendes Vermögen erst durch
Ersparnis aus ihrem eigenen Einkommen bilden können. Dafür ist ein angemessener
steuerlicher Ausgleich angebracht. Bei dem leistungslosen (mühelosen) Einkommen
durch Erbschaft oder Schenkung gilt dies noch eher als z. B. bei einem nur bei
entsprechender eigener Leistung erzielbaren Arbeitseinkommen. Da die Erbschaft-
und Schenkungsteuer die objektiv erhöhte Leistungsfähigkeit des Erwerbers erfasst,
ist es ohne Bedeutung, wofür der Erwerber selbst das erworbene Vermögen
verwendet. Das gilt auch für den Fall, dass er damit seinen Unterhalt bestreitet. Denn
diese Mittelverwendung tritt bereits in seiner eigenen Vermögenssphäre ein und
steht nicht im Zusammenhang mit dessen Übergang von Todes wegen oder unter
Lebenden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Vermögenserwerb eines Erben
oder Beschenkten auch als Einkommen im weiteren Sinne angesehen werden
könnte. Die Besonderheiten der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere die
Einteilung in Steuerklassen in Abhängigkeit vom persönlichen Verhältnis zwischen
Erblasser und Erwerber, und die Gestaltung eines davon abhängigen progressiven
Steuertarifes lassen sich jedoch aus praktischen Gründen nur im Rahmen einer
eigenständigen Besteuerung der Erbschaften und Schenkungen verwirklichen. Im
Übrigen stellen sachliche und persönliche Steuerbefreiungen sicher, dass die
Erbschaft- und Schenkungsteuer die Erwerber nicht übermäßig belastet und
insbesondere eine konfiskatorische Besteuerung, wie sie die Eigentumsgarantie des
Grundgesetzes ausschließt, nicht stattfindet.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht,
eine Erbschaftsteuer zu erheben; deren Aufkommen steht allein den Ländern zu (vgl.
Artikel 106 Abs. 2 Grundgesetz). Demgegenüber steht das Aufkommen der
Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam zu. Erbschaften und Schenkungen
im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuern, hätte zur Folge, dass die Länder

eine Kompensation für den anteiligen Ausfall ihres Steueraufkommens erhalten
müssten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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