Besoldung der Soldaten - Beseitigung der "altersbezogenen Diskriminierung" bei der Besoldung der Soldaten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
309 Unterstützende 309 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

309 Unterstützende 309 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 1-17-06-2012-033564Besoldung der Soldaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die „altersbezogene Diskriminierung“ in der
Besoldungstabelle für Soldaten zu beseitigen und diesbezüglich zukünftig das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einzuhalten.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen 309 Mitzeichnungen und 59 Diskussionsbeiträge vor. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Soldaten
erst mit Vollendung des 23. Lebensjahres die erste Erfahrungsstufe erreichen
könnten, auch wenn sie bereits im Alter von 18 Jahren in die Bundeswehr
eingetreten seien. Ein Soldat, welcher der Bundeswehr mit 21 Jahren beitrete,
erreiche diese Erfahrungsstufe bereits nach zwei Jahren, da in der
Besoldungstabelle die Dienstzeit vor dem 21. Lebensjahr nicht angerechnet werde.
Dieses Ergebnis, das auf § 27 Abs. 4 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
beruhe, stelle eine „altersbedingte Diskriminierung“ jüngerer Soldaten dar und sei vor
diesem Hintergrund nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
vereinbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums des Innern eingeholt, die mit dem Bundesministerium der
Verteidigung abgestimmt wurde. Unter Einbeziehung der vorliegenden

Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die beanstandete Regelung Teil der
mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009
beschlossenen Neugestaltung der einheitlichen Grundgehaltstabelle für die
aufsteigenden Gehälter (Bundesbesoldungsordnung A) ist. Nach § 27 Abs. 4 S. 1
BBesG sind für Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 in der
Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A Erfahrungszeiten ab dem Ersten des
Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Mit dem DNeuG
erfolgte eine Umstellung des bis dahin geltenden, am sogenannten
Besoldungsdienstalter orientierten Stufenaufstiegs auf eine an Erfahrungszeiten
orientierte Systematik. Unter Beibehaltung der einheitlichen Gehaltsstruktur für
Beamte und Soldaten wurde den Besonderheiten des Soldatenberufs mit
Spezialregelungen, darunter dem hier beanstandeten § 27 Abs. 4 S. 1 BBesG,
Rechnung getragen.
Es ist zutreffend, dass aufgrund dieser Regelung ein Soldat, der 18-jährig in ein
Dienstverhältnis bei der Bundeswehr eintritt, seine erste Erfahrungsstufe erst nach
fünf Jahren erreicht, während ein im Alter von 21 Jahren eingetretener Soldat diese
Stufe bereits nach zwei Jahren erreicht. Eine nach dem AGG beachtenswerte
Altersdiskriminierung liegt hierin jedoch nicht. Die unterschiedlich lange Dienstzeit bis
zur Erreichung der ersten Erfahrungsstufe ist nach Ansicht des Ausschusses
sachlich gerechtfertigt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer
Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
(EUGleichbUmsG) vom 14. August 2006 die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
zum Diskriminierungsverbot, insbesondere die den Beruf und die Beschäftigung
betreffende Richtlinie 2000/78/EG, umgesetzt.
Das als Artikel 1 des EUGleichbUmsG beschlossene AGG, das sich u. a. gegen
Benachteiligungen wegen des Alters richtet (§§ 1, 7 AGG), ist auf das
Dienstverhältnis der Soldaten nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 24 AGG, einer
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, der die Geltung nur für
Beamte und Richter vorsieht.
Für Soldaten gilt das als Artikel 2 des EUGleichbUmsG beschlossene Gesetz über
die Gleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten (SoldGG). Anders als das AGG

erstreckt sich das SoIdGG nicht auf das Merkmal des Alters (siehe § 1 SoldGG). Der
Gesetzgeber hat insoweit bewusst von der durch Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 eröffneten Möglichkeit Gebrauch
gemacht, auf eine Umsetzung für den Bereich der Streitkräfte zu verzichten und dies
mit dem Hinweis auf das „überragende Erfordernis der Einsatzbereitschaft und
Schlagkraft der Streitkräfte“ begründet (vgl. zur Begründung im Einzelnen
BT-Drucksache 16/1780, S. 27; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März
2008, Az. 1 WB 8/08).
Für die sachliche Rechtfertigung der Regelung des § 27 Abs. 4 S. 1 BBesG spricht
zudem Folgendes:
Für eine ausgewogene, auf das Besoldungsgefüge des öffentlichen Dienstes
abgestimmte Einkommensentwicklung der Soldaten sind sowohl deren
statusbedingte Besonderheiten gegenüber den Beamten als auch die
unterschiedlichen militärischen Laufbahnen und Werdegänge angemessen zu
berücksichtigen (BT-Drucksache 16/7076). Dabei steht nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Besoldungsgesetzgeber eine
verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu, innerhalb der er auch übergreifende
Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
Insbesondere
die Tatsache, dass über zwei Drittel der Soldaten im Dienstverhältnis auf Zeit stehen
und nur die Berufssoldaten den Beamten vergleichbar sind (Lebenszeitberufe),
der Umstand, dass Soldaten auch ohne jegliche Berufsausbildung unmittelbar aus
der Besoldungsgruppe A 3 Erfahrungsstufe 1 besoldet werden (Einstellung als
Soldat auf Zeit bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr möglich), während
Beamte zunächst ein Studium oder eine Ausbildung oder ein Beamtenverhältnis auf
Widerruf mit deutlich geringeren Anwärterbezügen durchlaufen müssen, um dann
lebensälter in die Erfahrungsstufe 1 eingeordnet zu werden,
die unterschiedlichen Verpflichtungszeiten von Soldaten auf Zeit (SaZ) 2 bis SaZ 20
mit entsprechend differenzierten Auswirkungen von Neuregelungen auf das
Dienstzeiteinkommen und
die unterschiedlichen Einstellungssachverhalte (Beginn als Schütze / Grenadier mit
BesGr A 3 oder – bei abgeschlossener Berufsausbildung – im höheren Dienstgrad
mit A 5 oder A 6 oder im Einzelfall höher)

zählen zu den Besonderheiten der militärischen Werdegänge, die einer
ausgleichenden Regelung bedürfen, um der unterschiedlichen Ausgangslage der
verschiedenen Gruppen gerecht zu werden.
Diesem Zweck dient § 27 Abs. 4 S. 1 BBesG dadurch, dass für den Stufenaufstieg
der Soldatinnen und Soldaten der Beginn der Erfahrungszeit einheitlich pauschal mit
der Vollendung des 21. Lebensjahres verknüpft wird, von der aus die weitere
Dienstzeit dann als besoldungsrechtliche Erfahrungszeit gewertet wird. Auf diese
Weise wird in zulässiger Weise sowohl die im Dienst erworbene Erfahrung (dies
betrifft die Gruppe der ohne vorherige Berufsausbildung in die Bundeswehr
eintretenden jungen Soldaten) als auch die durch eine vorherige externe Ausbildung
erworbene Erfahrung (dies betrifft die Gruppe der lebensälter Eintretenden) im
Ergebnis gleichbehandelt, so dass unerwünschte Überholeffekte im Verhältnis der
unterschiedlichen Werdegänge vermieden werden können.
Nach den vorangegangenen Ausführungen hält der Ausschuss die geltende
Rechtslage demnach für sachgerecht und vermag sich nicht für eine
Gesetzesänderung auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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