Region: Tyskland

Besoldungsrecht der Beamten - Gleiche Besoldung für Beamte in Postnachfolgeunternehmen wie für Bundesbeamte

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 Støttende 14 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

14 Støttende 14 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04.34

Pet 2-18-08-2012-020928 Besoldungsrecht der Beamten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Beamte der Postnachfolgeunternehmen
genauso besoldet werden wie Bundesbeamte.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an,
Ruhestandsbeamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) seien im Vergleich zu
Beamtinnen und Beamten, die in der Bundesverwaltung tätig seien, hinsichtlich ihrer
Besoldungshöhe schlechter gestellt. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass die
Berechnung der Ruhegehälter wegen der abgesenkten Besoldung der Beamten bei
den PNU für diese auf der Grundlage einer niedrigeren Besoldung ermittelt werde.
Diese Ungleichbehandlung sei für ihn nicht hinnehmbar. Bei der Privatisierung sei
vielmehr zugesagt worden, den zu den PNU beurlaubten Beamten entstünden keine
Nachteile.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 14 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 11 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näherzutreten.
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechtsaufsicht über die PNU obliegt,
welche sich aus § 20 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) ergibt.
Das PostPersRG (Inkrafttreten am 1. Januar 1995) regelt die rechtliche Stellung der
Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach deren Privatisierung
durch die zweite Postreform. Insbesondere ist der Petent auf die Vorschrift des § 2
Abs. 3 Satz 2 PostPersRG aufmerksam zu machen, aus der sich die Anwendung der
für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften auf die bei den PNU
beschäftigten Beamtinnen und Beamten ergibt. Hier ist auch die Bezahlung der
Bediensteten geregelt, die nach Maßgabe des Alimentationsprinzips durch Gesetz zu
regeln ist. Das Alimentationsprinzip zählt im deutschen Beamtenrecht zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5
Grundgesetz). Der Ausschuss betont, dass Besoldung und Versorgung der
Beamtinnen und Beamten die global gedachte, amtsangemessene Gegenleistung
des Dienstherrn für den lebenslangen vollen persönlichen Einsatz des Beamten in
seinem Beruf sind (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz).

Nach § 10 Abs. 1 PostPersRG a. F. ist die Sonderzahlung für die bei den PNU
beschäftigten Beamtinnen und Beamten entfallen; an ihre Stelle sind
unternehmensspezifische Leistungen, wie Leistungsentgelt und Sonderzahlungen,
sowie eine verringerte Wochenarbeitszeit getreten. Die Dienstbezüge der aktiven
Beamtinnen und Beamten bei den PNU wurden dementsprechend nach § 78
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) abgesenkt.

Der Petitionsausschuss möchte dem Petenten deutlich machen, dass diese
Regelung jedoch nur für Beamtinnen und Beamte in der aktiven Dienstzeit gilt. Für
die Berechnung des Ruhegehaltes der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost findet
§ 78 BBesG dagegen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) ausdrücklich keine Anwendung.

Insoweit ist zusammenfassend festzustellen, dass im Zusammenhang mit der
Berechnung der Versorgungsbezüge, entgegen der Auffassung des Petenten, kein
Unterschied zwischen Beamtinnen und Beamten bei den PNU und den übrigen
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten besteht.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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