Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Unterstützende 35 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterstützende 35 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 4-18-07-451-031510Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Streichung des Straftatbestandes "Erschleichung von
Beförderungsleistungen" gefordert.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, im Gegensatz zu dem genannten
Straftatbestand werde das Parken ohne Benutzung einer Parkuhr lediglich als
Ordnungswidrigkeit geahndet. Anders als der „Schwarzparker“ nehme der
„Schwarzfahrer“ einem anderen Fahrgast nicht zwingend einen Beförderungsplatz
weg. Hier liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Außerdem seien
insbesondere Obdachlose nicht an der eigentlichen Fahrleistung interessiert,
sondern nutzten die öffentlichen Verkehrsmittel lediglich zum Zweck des Bettelns
oder zum Verkauf von Obdachlosenzeitschriften.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 55 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Beförderungserschleichung ist nach der Wertung des Gesetzgebers strafwürdiges
Unrecht. Nach § 265a des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Beförderung durch ein
Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Der
Versuch ist strafbar.
In der Vergangenheit gab es bereits verschiedene Gesetzesinitiativen zur
Entkriminalisierung des Beförderungserschleichens. Der Gesetzentwurf des
Bundesrates (BT-Dr. 12/6484; 13/374) beispielsweise, der für eine
Beförderungserschleichung eine Beschränkung des § 265a StGB auf wiederholtes
Handeln oder solches unter Umgehung von Kontrollmechanismen und die
Einführung eines Bußgeldtatbestandes für erstmaliges Schwarzfahren vorsah, ist
überwiegend aus generalpräventiven Aspekten nach einer ersten Beratung im
Bundestag nicht weiter behandelt worden. Angesichts der steigenden Kriminalität
erschien der damaligen Bundestagsmehrheit eine Bagatellisierung der
entsprechenden Verstöße nicht opportun, auch erschien zweifelhaft, ob dies der
richtige Ansatz sei, um Massenkriminalität besser bewältigen zu können. Aus diesen
Gründen wurde auch ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
der u. a. die Streichung der Alternative „Beförderung durch ein Verkehrsmittel” in
§ 265a StGB und die Ersetzung durch einen Bußgeldtatbestand vorsah (BT-Dr.
13/2005), während der Beratungen zum 6. Strafrechtsänderungsgesetz abgelehnt
(BT-Dr. 13/9064).
Aus Sicht des Petitionsausschusses erscheinen die Erwägungen, die im Parlament
gegen eine Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung vorgebracht wurden,
weiterhin zutreffend, sodass derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf
gesehen wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur

Kenntnis zu geben, soweit eine Entkriminalisierung des Erschleichens von
Beförderungsleistungen gefordert ist, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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