Regione: Germania

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die Tatbestände Mobbing und Cyber-Mobbing

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Supporto 85 in Germania

La petizione è stata respinta

85 Supporto 85 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

13/02/2019, 03:29

Pet 4-19-07-451-004650 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Straftatbestände Mobbing und Cyber-Mobbing
einzuführen – insbesondere im Jugendstrafrecht.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Opfer von Mobbing
bzw. Cyber-Mobbing häufig den Besuch der Schule verweigern, die Schule verlassen
oder wechseln würden. Damit würden die Opfer faktisch die negativen
Konsequenzen tragen, während diejenigen, die Mobbing bzw. Cyber-Mobbing
betrieben, indirekt belohnt würden. Opfer von Mobbing könnten dadurch psychische
Traumatisierungen erleiden und im Anschluss selbstverletzendes oder gewalttätiges
Verhalten aufweisen. Zur Prävention und zur Abmilderung der Folgen von Mobbing in
der Schule sei ein Rechtsanspruch auf schulpsychologische Betreuung von Schülern
notwendig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 85 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Mobbing und Cybermobbing sind auch aus Sicht der Bundesregierung ernstliche
Probleme, die nicht ignoriert werden können, sondern auf die die Gesellschaft
entschlossen reagieren muss. Die unter diesen Begriffen zusammengefassten
Handlungsweisen, nämlich verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung,
Bedrängung und Nötigung, u. a. mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel
insbesondere über das Internet und in Chatrooms, belasten die Betroffenen schwer.
Oft, wenn auch nicht ausschließlich, sind Kinder und Jugendliche betroffen. Die
Folgen sind für sie häufig gravierend. Insbesondere das Cybermobbing ist nicht auf
bestimmte Situationen – z. B. den Schulweg – beschränkt, sondern allgegenwärtig
und außerdem der Öffentlichkeit zugänglich. Daher ergreift die Bundesregierung eine
Vielzahl von Maßnahmen, um dem besorgniserregenden Anstieg von Cybermobbing
zu begegnen.

Um den strafrechtlichen Schutz vor Beleidigung in sozialen Netzwerken und
Internetforen zu verbessern und noch bestehende strafrechtliche Schutzlücken zu
schließen, wurde mit dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz, das Anfang 2015 in Kraft
getreten ist, der Anwendungsbereich von § 201a des Strafgesetzbuches – StGB
(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erheblich
erweitert.

Bis zum Inkrafttreten der Änderung erfasste § 201a StGB lediglich die Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs einer anderen Person durch die Herstellung, den
Gebrauch oder die Weitergabe unbefugter Bildaufnahmen von dieser in einer
Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum. Angesichts der
ständigen Verfügbarkeit von Bildaufnahmegeräten - nämlich den in Mobiltelefonen
eingebauten Kameras - und des so genannten Online-Enthemmungseffekts, der
angesichts der Anonymität geringen Hemmschwelle der Herstellung und Verbreitung
von für den Abgebildeten peinlichen Aufnahmen, erschien der bisherige
strafrechtliche Schutz insoweit nicht mehr ausreichend.

Durch die Novellierung werden nunmehr auch Bildaufnahmen erfasst, die die
Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (zum Beispiel Bildaufnahmen
von stark alkoholisierten Personen), unabhängig davon, ob sie in einem der
genannten besonders geschützten Räumlichkeiten angefertigt worden sind. Gleiches
gilt für Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person
erheblich zu schaden.
Neben § 201a StGB sind auch die Straftatbestände der Beleidigung, der
Nachstellung, der Nötigung und der Bedrohung je nach den Umständen des
Einzelfalles bei Cybermobbing anwendbar; auch eine Strafbarkeit wegen
Körperverletzung ist bei entsprechend schweren Folgen möglich.

Ein eigenständiger Straftatbestand des Cybermobbings würde aus Sicht des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz angesichts der
Heterogenität der zu erfassenden Lebenssachverhalte große Probleme aufwerfen.
Die Lebenssachverhalte sind zu komplex und facettenreich, um sie alle unter einen
einzigen eigenständigen Straftatbestand des Mobbing bzw. Cybermobbing zu fassen.
Die verschiedenen nach aktueller Gesetzeslage in Frage kommenden
Straftatbestände erlauben eine weitaus flexiblere und situationsgerechtere Reaktion
auf Mobbing – je nach Erscheinungsform und Schwere –, als es ein einzelner
Straftatbestand könnte. Deshalb wird derzeit kein Handlungsbedarf zur Schaffung
weiterer Straftatbestände des Mobbings gesehen.

Mobbing und Cybermobbing kann allerdings nicht durch Strafrecht allein bekämpft
werden. Neben präventivem Handeln, etwa verlässlichen Alterskontrollen,
funktionierenden Moderationskonzepten und Meldesystemen, erscheinen
zivilgesellschaftliche Anstrengungen prioritär, die die gesellschaftliche
Aufmerksamkeit auf das Problem lenken und dazu beitragen, ein Bewusstsein dafür
zu schaffen, welch gravierende Folgen Mobbing und Cybermobbing für die
Betroffenen haben kann. Zuständig für Aufklärung, Schulungen, zusätzliche
Beratungsstellen und Maßnahmen in den Schulen sind in erster Linie die Länder und
Kommunen.

Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist
vielfältig engagiert in der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und
Cybermobbing. Das BMFSFJ fördert in diesem Kontext beispielsweise das
Informationsportal im Internet „SCHAU HIN!“ und die Initiative „Gutes Aufwachsen
mit Medien“, die in Informationsangeboten zur Medienerziehung auf den sensiblen
Umgang mit persönlichen Daten und Cybermobbing hinweisen. Das Beratungs- und
Hilfeportal „jugend.support“ sowie die „Nummer gegen Kummer“ helfen Betroffenen.
Schließlich beteiligt sich das BMFSFJ an der Finanzierung von Beschwerdestellen
bei der jugendschutz.net gGmbH, der FSM und dem Branchenverband eco, die bei
Unternehmen darauf hinwirken, dass rechtswidrige Inhalte gelöscht werden.
Die Koalitionsfraktionen der 19. Wahlperiode haben sich darüber hinaus im
Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
einen zukunftsfähigen und kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen. Ziel ist es,
Interaktionsrisiken wie Cybermobbing im Netz durch moderne gesetzliche
Regelungen und die Weiterentwicklung medienpädagogischer Angebote wirkungsvoll
zu begegnen.

Im Hinblick auf die Forderung des Petenten, zur Prävention und Abmilderung der
Folgen von Mobbing in der Schule einen Rechtsanspruch auf schulpsychologische
Betreuung von Schülern zu schaffen, wird verwiesen auf das im Kontext des
Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus vom BMFSFJ
gestartete Vorhaben „Jugendsozialarbeit an Schulen“ mit über 170
Anti-Mobbing-Profis, die im Herbst 2018 ihre Arbeit aufnehmen. Die Schulen werden
in den Ländern von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern dabei unterstützt,
Schülerinnen und Schüler gegenüber religiösem Extremismus widerstandsfähig zu
machen. Die jungen Menschen sollen auch dabei lernen, sich selbst in der
Diskussion mit anderen zu positionieren und unterschiedliche Meinungen
auszuhalten. Das Vorhaben wird über die Strukturen der Jugendmigrationsdienste
umgesetzt; bundesweit werden 168 Standorte gefördert. Für weitergehende
Rechtsansprüche im Schulkontext sind die Länder zuständig.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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