Region: Niemcy

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Anerkennung von Mobbing am Arbeitsplatz als Straftatbestand

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
246 246 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

246 246 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

15.03.2016, 03:25

Pet 4-18-07-451-009044

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Mobbing am Arbeitsplatz zu einem juristisch
greifbaren Straftatbestand werden soll.
Die Petition wird damit begründet, dass dadurch, dass nur einzelne Mobbing-
Handlungen strafbar sind, der konkrete Tatnachweis sehr viel schwieriger sei, als
wenn Mobbing über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt bestraft würde.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 246 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Es trifft zu, dass das deutsche Strafrecht - anders als etwa das französische
Strafrecht - keinen besonderen Tatbestand gegen Mobbing kennt. Als „Mobbing“
bezeichnete Verhaltensweisen sind aber nach geltendem Recht unter verschiedenen
Gesichtspunkten bereits strafbar:

So kommt der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches) in
Betracht, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
oder ein krankhafter Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass der krankhafte Zustand, der für eine
Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB erforderlich ist, auch durch eine
psychische Einwirkung verursacht werden kann.
Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen z. B. durch den Arbeitgeber,
durch Arbeitskollegen oder Mitschüler können – je nach Fallgestaltung – als
Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder als Verleumdung
(§ 187 StGB) geahndet werden.
Wird der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden
veranlasst, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu bewerten sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung
(§ 240 StGB) in Betracht.
Die Höchststrafmaße der oben genannten Straftatbestände bieten nach Auffassung
des Petitionsausschusses ausreichende Spielräume für eine angemessene
strafrechtliche Sanktionierung auch besonders schwerwiegender Fälle des Mobbing.
So ist beispielsweise im Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung
(§ 223 StGB) die Festsetzung eines Strafmaßes von bis fünf Jahren und im Fall einer
Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe
möglich.
Im Hinblick auf diese Rechtslage sieht der Petitionsausschuss bislang auch kein
Bedürfnis für die Schaffung eines zusätzlichen eigenständigen Straftatbestandes
gegen Mobbing. Die Bundesregierung wird aber die weitere Entwicklung auch unter
dem Gesichtspunkt gesetzgeberischen Handlungsbedarfs, nicht zuletzt im Hinblick
auf Erscheinungsformen des sog. „Cyber-Mobbings“, sorgfältig beobachten.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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