Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Anti-Doping-Gesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Unterstützende 10 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

10 Unterstützende 10 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

15.12.2018, 03:25

Pet 4-18-07-451-038408 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Anti-Doping-Gesetz aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Anti-Doping-Gesetz
(AntiDopG) verfassungswidrig sei und insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) verstoße. Demnach sei jeder Sportler selbst für die Entscheidung
verantwortlich, ob er seine Gesundheit gefährde und der Staat habe diesen Bereich
nicht zu regeln. Auch sei die Erhaltung der Integrität des Sportes nicht Aufgabe der
öffentlichen Gewalt. Des Weiteren sei das Anti-Doping-Gesetz nicht allgemeingültig,
weil es nur Leistungssportler und keine Amateure beträfe. Schließlich wird angeführt,
das AntiDopG hätte seinen Zweck nicht erreicht und nur zur Schaffung eines
kriminellen Marktes geführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 10 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Mit dem AntiDopG wurde im Jahr 2015 die staatliche Dopingbekämpfung grundlegend
neu geregelt. Sämtliche Vorschriften wurden in einem neuen Gesetz gebündelt. Dabei
wurden die bisherigen strafbewehrten Verbotsnormen aus dem Arzneimittelgesetz
erweitert und in das AntiDopG überführt. Gleichzeitig wurden neue strafbewehrte
Verbotsnormen geschaffen.

Mit den einzelnen Vorschriften werden ganz unterschiedliche Ziele verfolgt.

§ 2 AntiDopG verbietet u. a. das Herstellen, Handeltreiben, Verschreiben und Abgeben
von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings im Sport. Bei diesen Verboten geht es
um die Bekämpfung des illegalen Dopingmittels-Marktes. Die Verbote sind auf die
Hintermänner ausgerichtet, die in der Praxis mit den Dopingmitteln ganz erhebliche
Gewinne erzielen. Das mit diesen Verboten geschützte Rechtsgut ist in erster Linie die
Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler.

§ 3 AntiDopG bezieht sich dagegen auf die Anwendung bzw. das Anwendenlassen
der Dopingmittel oder -methoden am eigenen Körper. So ist gemäß § 3 Absatz 1
AntiDopG die Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode ohne
medizinische Indikation in der Absicht verboten, sich in einem Wettbewerb des
organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. § 3 Absatz 2 AntiDopG verbietet die
Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports im gedopten Zustand. Mit
diesen Verboten sollen die Chancengleichheit und die Fairness im Sport geschützt
werden. Das sind Aspekte, die sich auch außerhalb des Sports als Ziele von
Strafnormen finden. So beruht das Wettbewerbsstrafrecht der § 298 ff StGB auf der
Grundidee eines unbeeinflussten wirtschaftlichen Wettbewerbs und damit der
Chancengleichheit der Konkurrenten um einen Auftrag. Die Chancengleichheit bei den
sportlichen Wettbewerben steht aber auch im unmittelbaren Zusammenhang mit
wirtschaftlichen Interessen. Der organisierte Sport hat angesichts des
Professionalisierungsgrades eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Mit Doping
werden die ehrlichen Konkurrenten im Sport getäuscht und geschädigt, die gegenüber
den dopenden Sportlerinnen und Sportlern das Nachsehen haben, aber auch die
Veranstalter, Sportvereine, Sponsoren, die berichtenden Medien und nicht zuletzt die
Zuschauer, die in Erwartung eines fairen sportlichen Wettbewerbs Vermögenswerte
aufwenden. Die Verbote in § 3 AntiDopG dienen daher auch dem Schutz von
Vermögensinteressen.

Es ist eine zulässige Entscheidung des Gesetzgebers, die dargestellten Werte und
Interessen mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen. Insbesondere muss der Staat
diesen Schutz nicht den Sportverbänden überlassen. Das gilt auch, soweit es um den
Schutz der Chancengleichheit und der Fairness im Sport sowie der damit im
Zusammenhang stehenden Vermögensinteressen geht. Das beruht in erster Linie auf
der überragenden gesellschaftlichen Bedeutung des Sports, die eine aktiv schützende
Rolle des Staates verlangt. Einige Länder haben das in ihren Landesverfassungen
sogar ausdrücklich geregelt. Bund, Länder und Kommunen fördern mit erheblichen
finanziellen Mitteln den Spitzensport. Diese Mittel sind nur zu rechtfertigen, wenn sie
in einen fairen dopingfreien Sport fließen. Der Staat muss vor diesem Hintergrund
eigene Maßnahmen ergreifen, um einen dopingfreien Sport zu gewährleisten. Die
Maßnahmen des Sports mit dem bestehenden Dopingkontrollsystem haben sich als
nicht ausreichend erwiesen.

Die Verbote in § 3 AntiDopG erfassen alle Sportlerinnen und Sportler, die an
organisierten Wettbewerben des Sports teilnehmen. Strafbewehrt sind sie jedoch nur
für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die Mitglied eines Testpools sind
oder aus der sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen
(siehe § 4 Absatz 7 AntiDopG). Diese Einschränkung erfolgte mit Blick auf das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, denn die Integrität des Sports, also Fairness und
Chancengleich, wird durch das Dopen der Repräsentanten des Sports, durch die in
der Öffentlichkeit stehenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, bedroht.
Eine Kriminalisierung dopender Amateure war daher nicht erforderlich. Die dargestellte
Einschränkung des Täterkreises nimmt der Strafbewehrung aber nicht ihre
Allgemeingültigkeit.

In Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz gelten die
allgemeinen strafprozessualen Grundsätze. Dazu zählt insbesondere die
Unschuldsvermutung. Das gilt auch, soweit es um die Strafbarkeit wegen Erwerbes
oder Besitzes von Dopingmitteln geht (siehe § 3 Absatz 4 AntiDopG). Im Strafprozess
muss dem Leistungssportler bzw. der Leistungssportlerin insbesondere der Vorsatz
hinsichtlich Erwerb oder Besitz und auch die vom Gesetz geforderte Absicht, sich mit
Hilfe dieser Mittel bei Wettbewerben des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen,
nachgewiesen werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen
nur zulässig sind, soweit die strafprozessualen Voraussetzungen vorliegen.

Das AntiDopG ist Ende 2015 in Kraft getreten. Zahlreiche Strafverfahren sind bereits
eingeleitet. Es bleibt abzuwarten, welche Wirkungen das Gesetz entfaltet. Gesetzlich
ist eine Evaluierung innerhalb der Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten
vorgeschrieben.
Der Ausschuss vermag die Eingabe daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu
unterstützen. Es wird empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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