Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufnahme von psychischem Missbrauch als Straftat ins Strafrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
90 Unterstützende 90 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

90 Unterstützende 90 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

22.05.2019, 04:27

Pet 4-19-07-451-005908 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, psychischen Missbrauch als Straftat in das Gesetz
aufzunehmen.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass immer mehr Frauen
und Männer von psychischem Missbrauch betroffen seien, etwa in Form häuslicher
Gewalt. Betroffen seien auch Kinder, die besonders schutzbedürftig seien. Derzeit
werde psychischer Missbrauch nicht geahndet, da er schwer nachzuweisen sei. Es
solle zugelassen werden, dass aufgezeichnete Telefonate oder andere
Aufzeichnungen als Beweise anerkannt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 90 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 37 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bereits nach geltender Rechtslage können psychische Einwirkungen eine
Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen und mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Das deutsche Strafrecht versteht unter einer Körperverletzung eine körperliche
Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Die körperliche Misshandlung ist
ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden
oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Das
körperliche Wohlbefinden in diesem Sinne kann auch durch das Hervorrufen einer
starken Gemütsbewegung beeinträchtigt werden. Die Zufügung von Schmerzen ist
nicht erforderlich. Die Schädigung der Gesundheit besteht im Hervorrufen und
Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, pathologischen Zustandes. Ein
solcher psychosomatisch krankhafter Zustand kann auch infolge psychischer
Belastungen hervorgerufen werden, beispielsweise durch Bedrohlichen, erheblichen
psychischen Stress verursachendes Nachstellen oder Aufbauen einer psychisch
zermürbenden Atmosphäre der Feindseligkeit, der die betroffene Person nicht
ausweichen kann. In beiden Alternativen der Körperverletzung sind lediglich
unerhebliche Beeinträchtigungen vom Tatbestand nicht erfasst. Diese
Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall als Nötigung gemäß § 240 StGB
oder Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar sein.

Wird mit einem empfindlichen Übel gedroht oder Gewalt ausgeübt, um jemanden zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen und ist die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen, so ist dies als Nötigung gemäß § 240 Absatz 1 und 2 StGB
strafbar. Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gemäß § 241 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht oder wer wider besseres
Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten
strafbar ist, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Die
Entscheidung über die Strafbarkeit obliegt den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten.

Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches bietet das Gewaltschutzgesetz
(GewSchG) zivilrechtlichen Schutz auch vor psychischer Gewalt, etwa in Form von
Drohungen oder Nachstellungen. Nach § 1 GewSchG kann das Opfer beim
zuständigen Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung beantragen. Das Gericht
hat in der Gewaltschutzanordnung alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Gewaltschutzanordnung kann gemäß
§ 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass
der Täter der antragstellenden Person eine gemeinsam genutzte Wohnung zur
alleinigen Nutzung zu überlassen hat (§ 2 GewSchG).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Opfer im Strafverfahren
stets ein wichtiges rechtspolitisches Ziel ist. Zahlreiche Gesetzgebungsverfahren der
letzten Jahre haben dazu geführt, dass der Opferschutz weiter ausgebaut wurde und
seinen festen Platz in der Strafprozessordnung (StPO) hat. Zuletzt wurde der
Opferschutz mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 weiter
gestärkt. Insbesondere wurde die psychosoziale Prozessbegleitung gesetzlich
verankert. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der
Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die
qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.
Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches
Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer. § 406g Absatz 3 StPO sieht einen
Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a
Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 StPO genannten Personen vor, also für Kinder
und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer
Gewalt- und Sexualstraftaten. Auch erwachsene Opfer können bei Gewalt- oder
Sexualverbrechen einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben
ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren
Angehörigen durch eine Straftat verloren haben (§ 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3
StPO i. V. m. § 406g Absatz 3 StPO). Die Opferfibel gibt einen ausführlichen
Überblick über die Rechte von Opfern, Das Merkblatt für Opfer einer Straftat, das in
29 Sprachen erhältlich ist, gibt einen kurzen verständlichen Überblick über die
Opferrechte. Beides ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz abrufbar. Ausführliche Informationen zur psychosozialen
Prozessbegleitung sowie ein Flyer in 7 Sprachen sind ebenfalls auf der Homepage
und dort unter der Rubrik „Psychosoziale Prozessbegleitung“ abrufbar.

Soweit die Petentin fordert, aufgezeichnete Telefonate oder andere Aufzeichnungen
als Beweise im Strafverfahren zuzulassen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein
generelles Beweisverwertungsverbot von durch Private erlangten rechtswidrigen
Beweismitteln im Strafverfahren nicht besteht. Vielmehr erfolgt grundsätzlich eine
Abwägung des staatlichen Verfolgungsinteresses einerseits und des
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits. Es ist jedoch eine Verwertung
dann per se ausgeschlossen, wenn die Beweiserhebung den unantastbaren
Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen verletzt. Und dies ist bei
privaten Telefongesprächen grundsätzlich der Fall. Aus diesem Grunde darf die
heimliche Tonbandaufnahme, die vom Gesprächspartner über ein privates Gespräch
erstellt worden ist, gegen diesen grundsätzlich nicht ohne seine Einwilligung als
Beweismittel verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot folgt aus der in
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten geschützten
Menschenwürde und dem in Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Recht auf freie
Persönlichkeitsentfaltung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung
muss in diesen Fällen hinter diesen fundamentalen Grundrechten zurückstehen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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