Регион: Германия

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Bestrafung von Mobbing je nach Schwere der Tat mit Geld- oder Haftstrafen

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
59 Поддържащ 59 в / след Германия

Петицията не беще уважена

59 Поддържащ 59 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
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  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

20.02.2019 г., 3:25

Pet 4-18-07-451-044842 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Mobbing gegen Einzelne oder Mehrere je nach
Schwere der Tat mit Haft oder Geldstrafe bestraft werden sollte.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Mobbing bösartiges
Verhalten darstelle, welches dem Ziel diene, einem oder mehreren Opfern Schaden
zuzufügen und oftmals mit dem Tod der Opfer ende. Dieses Verhalten unter Strafe zu
stellen, würde potentielle Täter abschrecken und Mobbing stoppen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 59 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte zu der Thematik
wie folgt zusammenfassen:

Der Forderung, Mobbing unter Strafe zu stellen, wird bereits in einigen Fällen durch
das geltende Recht Rechnung getragen. Zwar kennt das Strafrecht keinen besonderen
Tatbestand des Mobbings. Als Mobbing bezeichnete Verhaltensweisen können aber
bereits nach geltendem Recht beispielsweise den Straftatbestand der
Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen, wenn die körperliche
Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
oder ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Der
pathologische Zustand, der für eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer
Körperverletzung erforderlich ist, kann auch durch eine psychische Einwirkung
verursacht werden und bedarf keiner direkten physischen Einwirkung. Neben
§ 223 StGB kommen je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch die
Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 ff. StGB), der Nachstellung (§ 238 StGB), der
Nötigung (§ 240 StGB), der Bedrohung (§ 241 StGB), der Gewaltdarstellung
(§ 131 StGB) sowie der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und
der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(§ 201a StGB) in Betracht.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Straftatbestände im Strafgesetzbuch unterliegen besonderen Anforderungen an
die Bestimmtheit. Dies bedeutet, dass ein Straftatbestand nur dann bestimmt ist, wenn
die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschrieben sind, dass der Einzelne
die Möglichkeit hat, sein Verhalten auf die Rechtslage einzurichten. Da Mobbing
typischerweise aus vielen einzelnen Tathandlungen besteht, erscheint aus
gesetzgeberischer Sicht die Formulierung eines hinreichend bestimmten
Straftatbestandes in diesem Zusammenhang problematisch.

Hinzu kommt, dass das Strafrecht nur äußerstes Mittel sein soll und nicht geeignet
sein kann, zwischenmenschliche Konflikte, welche oftmals den Auslöser von
Mobbing-Fällen bilden, zu lösen. So existieren beispielsweise für den Bereich des
Arbeitslebens bestimmte Regelwerke bzw. Vereinbarungen zwischen den
Tarifparteien zur Konfliktlösung.

Aus diesen Gründen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses eine
Gesetzesänderung nicht angezeigt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der FDP gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.
Ebenfalls abgelehnt wurde der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, soweit die Petition ein Gesetz fordert, das die
Beschäftigten vor Mobbing schützt und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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