Kraj : Německo

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Einführung eines neuen Straftatbestandes (Vortäuschen von Sonderrechten für ein barrierefreies Leben)

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 50 v Německo

Petice nebyla splněna

50 50 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2018
  2. Sbírka byla dokončena
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  4. Dialog
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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

22. 05. 2019 4:27

Pet 4-19-07-451-004434 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, einen neuen Straftatbestand - Vortäuschen von
Sonderrechten für ein barrierefreies Leben - einzuführen.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass der Missbrauch von
beispielsweise „Parkausweisen für Behinderte“ hohe kriminelle Energie indiziere und
keine Bagatelle sei, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. § 281
Strafgesetzbuch (StGB - Missbrauch von Ausweispapieren) reiche als Straftatbestand
nicht aus. Ein neuer Straftatbestand sei notwendig, um einem Missbrauch
vorzubeugen und um die Tat adäquat sanktionieren zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Soweit sich der Petent auf ein bestimmtes Gerichtsurteil bezieht, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, von den
Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt. Dabei obliegt die Entscheidung über
die Strafbarkeit den unabhängigen Gerichten. Daher ist es dem Petitionsausschuss
verwehrt, zu einzelnen Urteilen Stellung zu nehmen.

Allgemein gilt, dass § 281 StGB Fälle strafwürdigen Unrechts durch den Missbrauch
von Ausweispapieren sanktioniert. Wer hiernach ein Ausweispapier, das für einen
anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar. Dabei stehen einem Ausweispapier Zeugnisse und
andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich nach § 281 StGB in der
Tatvariante des Gebrauchens nur strafbar, wer ein für einen anderen ausgestelltes
Ausweispapier "zur Täuschung im Rechtsverkehr" benutzt. Das bedeutet nach
allgemeiner Auffassung, dass der Täter in der Absicht handeln muss, den Beweiswert
des Ausweises für die Persönlichkeitsfeststellung zu missbrauchen und eine
"Identitätstäuschung" herbeizuführen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in dem in der Petition geschilderten Fall die
Ordnungswidrigkeit des Falschparkens im Raum steht und mit einem Bußgeld
geahndet werden kann.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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