Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Einführung von § 90c Strafgesetzbuch

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Ondersteunend 30 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

30 Ondersteunend 30 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

05-01-2019 03:25

Pet 4-18-07-451-042420 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, einen § 90c Strafgesetzbuch (StGB) (Leugnung der Existenz der
Bundesrepublik Deutschland) einzuführen, wonach, wer öffentlich in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) den Bestand
der Bunderepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige
Ordnung leugnet oder verächtlich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft wird.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass Aktionen der
sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zunehmend gewaltbereit gegenüber
staatlichen Institutionen seien. Die neue gesetzliche Regelung solle den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland, ihrer Bundesländer und ihrer verfassungsmäßigen
Ordnung schützen, „und so die Existenz des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates
als Garant für die Rechtsgüter seiner Bürger und Hüter der Grundrechte
gewährleisten“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 30 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die vom Petenten geforderte Änderung des Strafgesetzbuches würde – auch wenn
von ihm nach seinen Ausführungen nicht beabsichtigt – in das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung eingreifen.

Die Meinungsfreiheit ist in der Bundesrepublik Deutschland ein sehr hohes Gut. Der
Schutz des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist daher sehr weitreichend. Dabei
kommt es weder auf die Themen noch auf die (privaten oder politischen, ideellen oder
wirtschaftlichen) Zwecke an. Es ist für die Einbeziehung in den Schutzbereich auch
unerheblich, ob die Meinungsäußerung wertlos oder abwegig, richtig oder falsch ist,
einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erhebt oder nicht. Selbst irrationale,
unsachliche oder polemische Meinungen werden von Artikel 5 Absatz 1 GG erfasst.
Alle Versuche zur tatbestandlichen Ausgrenzung bestimmter Meinungen würden zum
staatlichen Meinungsrichtertum führen, gegen das Artikel 5 Absatz 1 GG gerade
gerichtet ist.

Im deutschen Recht ist lediglich die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords
unter Strafe gestellt. Der Grund für die besondere Hervorhebung der unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus verübten Handlungen in den Absätzen 3 und 4 des
§ 130 StGB liegt in dem sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht des
Holocaust. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das die Beschränkung der Meinungsfreiheit
in Bezug auf die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft durch § 130 Absatz 4 StGB mit dem einzigartigen Unrecht und dem
Schrecken begründet hat, den diese Herrschaft unter deutscher Verantwortung über
Europa und weite Teile der Welt gebracht hat.

Die Auseinandersetzung mit der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ kann bereits
jetzt mit Mitteln des Strafrechts erfolgen, soweit die Anhänger dieser Bewegung gegen
Strafgesetze verstoßen, aber auch mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts,
z. B. durch Entziehung von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Der Petitionsausschuss sieht aus den dargestellten Gründen derzeit keine
Veranlassung zum gesetzgeberischen Tätigwerden im Sinne des Petenten.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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