Region: Tyskland

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Geschlechtsneutrale Formulierung des § 183 Strafgesetzbuch ( Exhibitionistische Handlungen)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Stödjande 50 i Tyskland

Petitionen är avslutad

50 Stödjande 50 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:02

Pet 4-18-07-451-031737

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird eine geschlechtsneutrale Formulierung des § 183 Strafgesetzbuch
(Exhibitionistische Handlungen) gefordert.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, die gegenwärtige Beschränkung auf
Männer sei mit dem in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes verankerten
Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Umstand, dass exhibitionistische Handlungen im
Sinne des § 183 Strafgesetzbuch (StGB) erfahrungsgemäß nur von Männern
begangen würden, könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 14 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Die Ausgestaltung des § 183 Absatz 1 StGB als Sonderdelikt, nach welchem sich
lediglich ein Mann strafbar machen kann, wurde im Rahmen der Beratungen zum
Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts in der 6. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages ausführlich diskutiert. Grund für die Nichtpönalisierung weiblicher
exhibitionistischer Handlungen war für den Gesetzgeber der Umstand, dass die
entsprechenden Handlungen von Frauen nur in sehr seltenen Fällen vorkommen und
kaum jemals die von exhibitionistischen Handlungen eines Mannes typischerweise
ausgehenden negativen Auswirkungen haben (vgl. BT-Drucksache VI/3521, Seite 53).
Der Gesetzgeber hat folglich einen sachlichen Grund dafür benannt, dass die
Tathandlung des § 183 StGB nur von einem Mann begangen werden kann. Das
Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmung im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2
und 3 Grundgesetz nicht beanstandet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1999
– 2 BvR 398/99 –, juris).
Im Übrigen können exhibitionistische Handlungen von Frauen – abhängig von den
Umständen des Einzelfalls – insbesondere von den Strafvorschriften des § 183a StGB
(Erregung öffentlichen Ärgernisses) sowie im Falle von sexuellen Handlungen vor
einem Kind von § 176 Absatz 4 Nummer 1 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)
strafrechtlich erfasst sein.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz eine Expertenkommission zur Überarbeitung des
Sexualstrafrechts eingesetzt hat. Sie besteht aus Wissenschaftlern und Praktikern und
hat im Februar 2015 ihre Arbeit aufgenommen. In diesem Rahmen wird auch die
konkrete Ausgestaltung des § 183 StGB diskutiert werden.
Der Petitionsausschuss hält die Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen
Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Er
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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