Regione: Germania

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Klassifizierung des Ehrdelikts "Beleidigung" vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 Supporto 6 in Germania

La petizione è stata respinta

6 Supporto 6 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

23/03/2019, 03:23

Pet 4-18-07-451-036338 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, auf das Erfordernis eines Strafantrags bei
Beleidigungen zu verzichten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Beleidigungen im Sinne des
§ 185 Strafgesetzbuch (StGB) zunehmend zur Störung des sozialen Friedens führen
würden. Die Polizei würde in vielen Fällen die Identität der Beteiligten nicht feststellen
und es könne so zu keiner Strafverfolgung kommen. Zudem wüssten die wenigsten
Betroffenen, dass sie mit einem Strafantrag die Verfolgung der Beleidigung
veranlassen können. Daher müsse der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185
StGB als Offizialdelikt ausgestaltet werden. So könnten auch Unbeteiligte die
Beleidigungen zur Anzeige bringen und die Polizei wäre zu konsequentem Handeln
ermächtigt.

Es wird die Sorge geäußert, dass die Beleidigung zunehmend dazu verwendet wird,
den sozialen Frieden zu stören und öffentlichkeitswirksam politische Ziele zu
verfolgen. Weil es keine automatische Verfolgung gibt, wird die Beleidigung zu einem
unkomplizierten, weil vermeintlich straffreien oder konsequenzlosen Mittel zur „Hetze“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 49 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss
die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses,
Drs. 18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer
Person durch Kundgabe von Missachtung zu verstehen.

Gemäß § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, wird
sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grundsätzlich gilt, dass Verbrechen stets und Vergehen in der Regel von Amts wegen
zu verfolgen sind. Für einige Vergehen ist jedoch im StGB vorgesehen, dass sie
entweder nur bei Vorliegen eines Strafantrags (sog. absolutes Antragsdelikt) oder aber
trotz des Fehlens eines Strafantrags (sog. relatives Antragsdelikt) verfolgt werden. Bei
der Beleidigung handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt.

Für die Verfolgung einer Beleidigung ist gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB ein
Strafantrag erforderlich. Grund für die Ausgestaltung als Antragsdelikt ist, dass § 185
StGB ausschließlich die persönliche Ehre schützt und die Allgemeinheit in der Regel
unerheblich oder gar nicht tangiert ist. Es soll daher gerade dem Verletzten überlassen
bleiben, ob der Täter strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. So ist durchaus
denkbar, dass das Opfer bewusst auf ein Strafverfahren mit einer öffentlichen
Hauptverhandlung verzichten möchte, um mit der Sache abschließen und eine
fortdauernde Publizität vermeiden zu können.

Aufgrund des Umstandes, dass die Allgemeinheit in der Regel nicht oder nur
unerheblich tangiert wird, ist die Beleidigung gemäß § 374 Absatz 1 Nummer 2 der
Strafprozessordnung (StPO) als Privatklagedelikt ausgestaltet. Das bedeutet, dass der
Verletzte eine Beleidigung ohne die Anrufung der Staatsanwaltschaft verfolgen kann.
Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Vorliegen eines Strafantrages nur dann öffentliche
Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bezüglich der Aufgaben der Polizei ist anzumerken, dass diese gemäß
§ 163 Absatz 1 StPO Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen hat, um die Verdunklung der Sache zu verhindern. Dies gilt
jedoch nicht grenzenlos. Im Falle eines Privatklagedeliktes ermittelt die Polizei nur
beim Bestehen von Anhaltspunkten dafür, dass die Staatsanwaltschaft ein öffentliches
Interesse bejahen könnte. Da die Polizei in der Regel vor Ort nicht abschätzen kann,
ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, trifft sie die Pflicht so weit zu ermitteln, dass
die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung treffen kann. Dies beinhaltet unter anderem
auch die Pflicht, die Identität der am Geschehen Beteiligten festzustellen und der
Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Etwas anderes kann aber beispielsweise dann
gelten, wenn z. B. wegen des ausdrücklichen Verzichts des Verletzten auf die Stellung
eines Strafantrages davon auszugehen ist, dass die Beleidigung nicht verfolgt werden
kann.

Der Petitionsausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht einzusetzen. Gleichwohl teilt der
Petitionsausschuss die Ansicht, dass denjenigen, die mit Beleidigungen zunehmend
versuchen, den sozialen Frieden zu stören und öffentlichkeitswirksam politische Ziele
zu verfolgen, mit den vorhandenen Instrumenten der Rechtsetzung entgegnet werden
muss.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora