Region: Germany

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Veröffentlichung von so genannten Rachepornos

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 supporters 87 in Germany

The petition is partly accepted.

87 supporters 87 in Germany

The petition is partly accepted.

  1. Launched 2018
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Partial success

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/07/2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-451-005424
23812 Wahlstedt
Besonderer Teil des
Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine dahingehende Änderung des Strafgesetzbuchs gefordert, dass
die Veröffentlichung von „Rachepornos“ im Internet sowie die Bereitstellung von
Plattformen, verbunden mit der Aufforderung, entsprechende Videos einzusenden, unter
Strafe gestellt werden.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass „Rachepornos“
pornografische bzw. freizügige Videos und Bilder einer Person seien, die im Rahmen
eines Racheaktes ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht würden. Die
Veröffentlichung von Bildern und Videos einer Person ohne deren Einwilligung sei
bereits jetzt strafbar, jedoch seien die aktuellen Regelungen nicht ausreichend. Die
Veröffentlichung von „Rachepornos“ stelle einen viel schwereren Tatbestand dar. Bilder
und Videos, die im Internet veröffentlicht würden, seien nur schwer wieder vollständig
löschbar. Häufig würden die Dateien durch die Benutzer der Plattformen heruntergeladen
und an anderer Stelle wieder hochgeladen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen setze sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter fort und richte auch Jahre
später noch Schaden an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 87 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 8
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Die unbefugte Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet kann nach geltender
Rechtslage unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein.
§ 201a Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Gemäß § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB
wird bestraft, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme einer anderen Person, die sich
in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet,
wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Nach § 201a
Absatz 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme,
die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten
Person zugänglich macht. Der Strafrahmen sieht für alle Varianten eine Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die Aufforderung durch Plattformbetreiber, solches Bildmaterial unbefugt zu übersenden,
kann eine Anstiftung gemäß § 26 StGB zu den oben genannten Taten darstellen oder
- sofern sie öffentlich erfolgt - auch als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß
§ 111 StGB strafbar sein. Auch das Betreiben einer Internetplattform, auf der solche
Bildaufnahmen wissentlich unbefugt anderen Nutzern zugänglich gemacht werden, kann
nach § 201a Absatz 2 StGB bestraft werden.
Darüber hinaus wird nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis
verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Sind auf der veröffentlichten Fotografie
Personen abgebildet, kommt es nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich auf deren
Petitionsausschuss

Einwilligung an. Ausnahmen von dieser Regel lässt § 23 KunstUrhG nur unter engen
Voraussetzungen zu.
Ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt jeweils von den Umständen des konkreten
Einzelfalles ab. Dabei obliegt die Entscheidung über die Strafbarkeit den unabhängigen
Gerichten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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