Région: Allemagne

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Straffreiheit der rituellen Beschneidung von Jungen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
231 Soutien 231 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

231 Soutien 231 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:16

Pet 4-17-07-451-039681Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die rituelle Beschneidung bei Jungen weiter
erlaubt ist.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beschneidung von
Jungen wesentlicher Bestandteil der jüdischen und islamischen
Religionsgemeinschaft sei. Durch ein Verbot werde die Religionsfreiheit der Eltern
verletzt. Zudem sei der Eingriff aus medizinischer Sicht, unter Einhaltung
entsprechender hygienischer Vorschriften, risikoarm und stelle eine zusätzliche
Prophylaxe gegen sexuell übertragbare Krankheiten dar.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zusätzlich Eingaben gleichen
Inhalts vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 231 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 350 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) den Rechtsausschuss um
Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem
Fachausschuss betraf. In seiner 103. Sitzung am 28. November 2012 hat der

Rechtsausschuss empfohlen, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „Entwurf
eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des
männlichen Kindes“, anzunehmen. Dem Anliegen der Petition ist mit dieser
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entsprochen worden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die infolge des Urteils des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 entstandene
Rechtsunsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beschneidung des männlichen
Kindes wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes über den Umfang der
Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember
2012 behoben. Das Gesetz wurde am 27. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl. I 2012, S. 2749) und ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz wird klargestellt, dass eine medizinisch fachgerechte
Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen und unter Berücksichtigung
der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen
Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung
grundsätzlich zulässig ist.
Mit der Einführung des § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird im Recht der
Personensorge nunmehr geregelt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich
auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen, in die
Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes
einzuwilligen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls,
auch unter Berücksichtigung des Beschneidungszwecks, eine Gefahr für das
Kindeswohl ergibt. Voraussetzung für die Befugnis zur Einwilligung sind die
fachgerechte Durchführung, die umfassende Aufklärung der Eltern, die
Berücksichtigung des Kindeswillens sowie eine effektive Schmerzbehandlung nach
der Durchführung des Eingriffs.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen der Petition entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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