Região: Alemanha

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Streichung des § 166 Strafgesetzbuch (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
11.029 Apoiador 11.029 em Alemanha

A petição não foi aceite.

11.029 Apoiador 11.029 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:56

Pet 4-18-07-451-016240

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Strafvorschrift über
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen ersatzlos gestrichen wird.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, der Staat solle den
Freiraum für kritische und vor allem satirische Kunst erweitern und Künstlerinnen und
Künstler in ihrer wichtigen kulturellen Aufgabe bestärken, althergebrachte Sichtweisen
„gegen den Strich zu bürsten“. Dies wäre auch eine angemessene rechtstaatliche
Reaktion auf Einschüchterungsversuche militanter Islamisten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 11.029 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 516 Diskussionsbeiträge ein. Zudem wurden knapp
100 Unterschriften übersandt.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

§ 166 StGB ist, zusammen mit den Vorschriften des elften Abschnitts des
Strafgesetzbuchs (Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung
beziehen), durch das 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
im Bemühen um weltanschauliche Neutralität in einer pluralistischen Gesellschaft neu
gefasst und dabei zum Teil grundlegend umgestaltet worden.
Rechtsgüter der §§ 166 ff. StGB sind danach nicht mehr Religion und Weltanschauung
als solche, auch nicht das „religiöse Gefühl“. Die Auffassung, diese Straftatbestände
seien in einem religiös-weltanschaulich neutralen Staat nicht mehr zeitgemäß, ist
deshalb nicht zutreffend. §§ 166, 167 StGB sollen den öffentlichen Frieden schützen
und unterstellen das Mindestmaß an Toleranz in Glaubens- und
Weltanschauungsfragen, ohne das eine freiheitlich-pluralistische Gesellschaft nicht
existieren kann, dem strafrechtlichen Schutz. Die Strafdrohungen liegen mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im unteren Bereich der Strafbarkeit.
Die Erwägung, dass der öffentliche Friede das Schutzgut ist, führt auch dazu, dass
General Comment Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses hier nicht einschlägig ist.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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