Kraj : Německo

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Streichung des § 90 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 72 v Německo

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

29. 01. 2019 3:24

Pet 4-18-07-451-040728 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 90 Strafgesetzbuch (Verunglimpfung des
Bundespräsidenten) ersatzlos zu streichen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Vorschrift mit dem
Grundgesetz unvereinbar sei. Gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) seien alle
Menschen vor dem Gesetz gleich. Einzelne Personen oder Institutionen dürften nicht
privilegiert werden. Dies sei aber bei § 90 Strafgesetzbuch (StGB) der Fall. Der
Bundespräsident könne sich gemäß den allgemeinen Strafvorschriften zur
Ehrverletzung – wie etwa § 185 StGB – zur Wehr setzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss berücksichtigte im Rahmen der parlamentarischen Prüfung
die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 17. Mai 2017
vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.
18/12602). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich mit dem
sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokolle der Plenarsitzungen
18/232 vom 28. April 2017 und 18/237 vom 1. Juni 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

§ 90 StGB gewährleistet vorrangig die Würde des Amtes des Bundespräsidenten. Mit
der Verunglimpfung von Organen und Repräsentanten des Staates ist auch die Gefahr
verbunden, dass Vertrauen und Treue zu der Verfassung durch verfassungsfeindliche
Kräfte untergraben werden. Das Ansehen von Amt und Person des
Bundespräsidenten soll deshalb mit der Strafvorschrift besonders geschützt werden.
Die Norm berücksichtigt damit die Würde des protokollarisch höchsten Amtes und
dessen Inhabers. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Person in der Amtsstellung von
der Privatperson des Amtsinhabers während der Amtszeit kaum zu trennen sein wird.
Der Schutz erstreckt sich demnach auf die Dauer der Amtszeit des
Bundespräsidenten.

Eine diesbezügliche Gesetzesänderung ist nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht angezeigt.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der FDP gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu
überweisen, sowie der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, sind mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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