Região: Alemanha

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Verbot der kommerziellen Nutzung von Bild-/Videodarstellungen Minderjähriger

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
167 Apoiador 167 em Alemanha

A petição não foi aceite.

167 Apoiador 167 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:57

Pet 4-18-07-451-005157

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Definition von Kinderpornografie erneuert
wird, damit es keine Grauzonen mehr im Gesetzestext gibt. Käuflicher oder sonstiger
Erwerb von Bild- und/oder Videomaterial von unbekleideten Kindern oder
Jugendlichen soll eine Straftat sein.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die bislang in Deutschland
geltende Rechtslage durch die komplizierte Regelung für Nacktfotos von Kindern
Schlupflöcher für Kinderpornografie biete und es in den Einzelfällen schwierig
mache, die Einordnung zwischen zulässigem Nacktfoto und Pornografie zu
bewerten. Durch eine eindeutige Regelung solle der Missbrauch mit diesen
Nacktfotos eingegrenzt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 239 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 136 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die

Stellungnahme des Auschusses für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die unter anderem nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 13. Oktober
2014 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des
Ausschusses, Drs. 18/3202). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich
mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
Plenarsitzung 18/67 vom 14. November 2014).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Durch das am 14. November 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene und am
27. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (BT-Drs. 18/2601,
18/3202) wurde dem Anliegen der Petition entsprochen.
Der Anwendungsbereich der §§ 184 b und 184 c StGB wurde auf Schriften erweitert,
die die Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern und Jugendlichen
in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben.
Zudem wurde in § 184 b Abs. 1 Nr. 3 und § 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB eine
ausdrückliche Regelung zur Strafbarkeit des Herstellens kinder- und
jugendpornographischer Schriften eingeführt, denen ein tatsächliches Geschehen
zugrunde liegt.
Schließlich wurde der Anwendungsbereich von § 201 a StGB dahingehend erweitert,
dass auch Bildaufnahmen, die Personen in einer Weise zeigen, die geeignet ist,
deren Ansehen erheblich zu schaden, oder Bildaufnahmen von einer unbekleideten
Person unter den Straftatbestand fallen, unabhängig davon, ob die abgebildete
Person sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten
Raum befindet. Wer Bildaufnahmen, die dem Anwendungsbereich des § 201 a StGB
unterfallen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, soll künftig mit
höherer Strafe bedroht werden als bisher.
Damit ist nunmehr die unbefugte Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von
bloßstellenden Bildaufnahmen oder von Bildaufnahmen unbekleideter Personen und
insbesondere auch von Kindern unter Strafe gestellt.

Aus den dargestellten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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