Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Verbot der männlichen Genitalverstümmelung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
105 Støttende 105 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

105 Støttende 105 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

05.01.2019, 03:25

Pet 4-18-07-451-041626 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die männliche
Genitalverstümmelung in Form der religiösen Beschneidung genauso verboten wird,
wie die weibliche Beschneidung verboten ist.

Dazu soll der Bundestag den § 226 Strafgesetzbuch (StGB) geschlechtsneutral
formulieren. Der § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Beschneidung von
Jungen erlaubt, muss gestrichen werden.

Zur Begründung seiner Petition führt der Petent insbesondere aus, die Unterscheidung
zwischen der männlichen Genitalverstümmelung in Form der religiösen Beschneidung
und der weiblichen Genitalverstümmelung sei verfassungswidrig. Die Regelung des
§ 1631 BGB verstoße gegen das Diskriminierungsverbot sowie das Recht von
Männern auf körperliche Unversehrtheit. Eine Verstümmelung von Genitalien verletze
zudem beide Geschlechter zutiefst in der Menschenwürde und verstoße somit gegen
Artikel 1 des Grundgesetzes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 105 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 46 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich erfüllt jede Beschneidung den objektiven Tatbestand einer vorsätzlichen
Körperverletzung nach § 223 Strafgesetztbuch (StGB), in aller Regel auch einer
gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 StGB. Allerdings tritt eine
Strafbarkeit nicht ein, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die
Körperverletzung vorliegt (§ 228 StGB).

Bei nicht einsichts- oder urteilsfähigen Kindern ermöglicht § 1631d BGB, der durch das
Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen
Kindes vom 20. Dezember 2012 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, der
oder den personensorgeberechtigten Personen, in aller Regel also den Eltern, auch in
eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung einzuwilligen. Unter den
Voraussetzungen des § 1631d BGB stellt die Beschneidung daher keine Straftat dar.

Hinsichtlich der Beschneidung von Jungen war in der Rechtspraxis Deutschlands
lange unbestritten, dass Eltern grundsätzlich auch in eine nicht medizinisch indizierte,
z. B. religiös motivierte Beschneidung einwilligen können. Die Beschneidung von
Jungen war mithin auch in Deutschland genau wie in praktisch allen anderen Ländern
der Welt zulässig. Eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 hat
hieran aber Zweifel laut werden lassen. Um die so entstandene Rechtsunsicherheit zu
beseitigen, wurde die Beschneidung von Jungen zum Gegenstand des o. g. Gesetzes.

Nach Artikel 6 Absatz 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Anders als die
Genitalverstümmelung bei weiblichen Personen, die die Gefahr schwerwiegender
Gesundheitsrisiken und weitreichender Folgen in sich birgt, gilt die chirurgisch
durchgeführte Beschneidung von Jungen als komplikationsarm. Die Praxis der
weiblichen Genitalverstümmelung sieht die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
zudem als Ausdruck tief verwurzelter Ungleichheit der Geschlechter und extreme Form
der Diskriminierung von Frauen.

Mit § 1631d BGB wurde vor diesem Hintergrund im Recht der elterlichen Sorge
klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst,
bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte
Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes
einzuwilligen. Dies gilt unter den Voraussetzungen, dass

• die Beschneidung fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen
Kunst“) möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven
Schmerzbehandlung durchgeführt wird,
• eine umfassende Aufklärung vor dem Eingriff über alle damit verbundenen
Risiken erfolgt,

• der Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, einbezogen
wird und

• auch im Einzelfall das Kindeswohl nicht gefährdet wird.

In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer
Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen,
wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung
einem Arzt vergleichbar befähigt sind (§ 1631d Absatz 2 BGB).

Mit der Schaffung des § 226a StGB im Jahr 2013 zielte der Gesetzgeber auf einen
höheren Schutz der Betroffenen der weiblichen Genitalverstümmelung sowie die
Schärfung des öffentlichen Bewusstseins für das Unrecht der Tat, welches in jeder
Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen liegt. Denn die Verstümmelung der
Genitalien von Frauen und Mädchen insbesondere durch die traditionelle oder rituelle
Beschneidung ist ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, dem
als Menschenrechtsverletzung ernsthaft begegnet werden muss (Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Verstümmelung
weiblicher Genitalien, BT-Drucksache 17/13707). Unabhängig von diesem neu
geschaffenen Straftatbestand, der im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bedroht und damit als Verbrechen ausgestaltet ist, stellte aber schon davor die
Verstümmelung der Genitalien von Frauen und Mädchen eine strafbare Handlung dar,
nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB, in aller Regel auch eine
gefährliche Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 StGB (siehe oben). Unter
Umständen kann bei der weiblichen Genitalverstümmelung auch der Straftatbestand
des § 226 StGB (Schwere Körperverletzung) erfüllt sein, nämlich dann, wenn das
Opfer durch die Tat seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert. Eine eventuelle Einwilligung
des Opfers ist wegen der Sittenwidrigkeit der Tat gemäß § 228 StGB unbeachtlich.

Die Vorschriften des § 1631d BGB und des § 226a StGB sind nach Auffassung des
Petitionsausschusses auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Die oben angeführten Unterschiede zwischen der Verstümmelung weiblicher
Genitalien und der männlichen Beschneidung rechtfertigen die rechtliche
Ungleichbehandlung beider Sachverhalte. Sie stellt auch sonst keinen
Grundrechtsverstoß dar.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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