Regiune: Germania

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Verbot von Beschneidungen bei Minderjährigen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
3.671 3.671 in Germania

Petiția este respinsă.

3.671 3.671 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:16

Pet 4-17-07-451-039680Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Beschneidungen bei Minderjährigen
grundsätzlich verboten werden und eine Missachtung dieses Verbots mit einer
angemessenen Strafe geahndet wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beschneidung von
Jungen ebenso einen massiven Grundrechtseingriff, insbesondere in die
Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die persönliche
Religionsfreiheit, darstelle, wie die von Mädchen. Dennoch sei nur die Beschneidung
weiblicher Genitalien unter Strafe gestellt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zusätzlich Eingaben gleichen
Inhalts vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 3.671 Mitzeichnern im Internet
sowie 17 weiteren Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
848 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) den Rechtsausschuss um

Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem
Fachausschuss betraf. In seiner 103. Sitzung am 28. November 2012 hat der
Rechtsausschuss empfohlen, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „Entwurf
eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des
männlichen Kindes“, anzunehmen. Dem Anliegen der Petition ist mit dieser
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht entsprochen worden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die infolge des Urteils des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 entstandene
Rechtsunsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beschneidung des männlichen
Kindes wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes über den Umfang der
Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember
2012 behoben. Das Gesetz wurde am 27. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl. I 2012, S. 2749) und ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz wird klargestellt, dass eine medizinisch fachgerechte
Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen und unter Berücksichtigung
der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen
Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung
grundsätzlich zulässig ist.
Mit der Einführung des § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird im Recht der
Personensorge nunmehr geregelt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich
auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen, in die
Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes
einzuwilligen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls,
auch unter Berücksichtigung des Beschneidungszwecks, eine Gefahr für das
Kindeswohl ergibt. Voraussetzung für die Befugnis zur Einwilligung sind die
fachgerechte Durchführung, die umfassende Aufklärung der Eltern, die
Berücksichtigung des Kindeswillens sowie eine effektive Schmerzbehandlung nach
der Durchführung des Eingriffs.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschneidung von Jungen nicht
vergleichbar mit anderen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ist, die schwerer
wiegen und insbesondere körperliche Funktionen auf Dauer beeinträchtigen, wie es

etwa bei der in manchen Kulturen gebräuchlichen Beschneidung der weiblichen
Genitalien der Fall ist. Solche Eingriffe sind unzulässig und strafbar.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung kommt der Petitionsausschuss
daher zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen der Petition nicht unterstützen kann,
weil er die geltende Rechtslage für sachgerecht hält und darüber hinaus keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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