Περιοχή: Γερμανία

Betreuungsrecht - Änderung des VBVG/einheitliche Vergütung für Berufsbetreuer

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
28 Υποστηρικτικό 28 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

28 Υποστηρικτικό 28 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

23/07/2016, 4:23 π.μ.

Pet 4-18-07-4034-017524Betreuungsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und

Betreuern so zu ändern, dass Berufsbetreuer einheitlich vergütet werden.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Berufsbetreuer aller Vergütungsstufen die

gleiche Arbeit leisteten, die gleiche Verantwortung und das gleiche Haftungsrisiko

trügen. Möglicherweise ziehe die Forderung der Gesetzesanpassung nach sich, dass

Betreuung als Beruf anerkannt werden müsse und demzufolge ein einheitlicher

Ausbildungsstandard zu schaffen sei. Den Berufsbetreuern, welche derzeit über eine

möglicherweise unzureichende Qualifikation verfügten, müsste die Möglichkeit einer

Anpassungsqualifikation eingeräumt werden. Die Einstufung der Berufsbetreuer in drei

Vergütungsstufen müsste aufgehoben werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem ging ein Diskussionsbeitrag ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Vergütung des Berufsbetreuers bestimmt sich aus der Kombination der Anzahl der

abrechenbaren Stunden (Stundenansatz) und der Höhe der Vergütung pro Stunde

(Stundensatz). Der Stundenansatz wird nach § 5 des Vormünder- und

Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) pauschaliert und hängt davon ab, ob der



Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat und ob er mittellos ist.

Außerdem geht die Staffelung des Stundenansatzes davon aus, dass der

Betreuungsaufwand zu Beginn der Betreuung am höchsten ist. Bei einem mittellosen

Heimbewohner beträgt der Stundenansatz in den ersten drei Monaten 4,5 Stunden

und wird dann schrittweise abgesenkt (4. bis 6. Monat 3,5 Stunden; 7. bis 12. Monat

3 Stunden und danach 2 Stunden). Für einen vermögenden Betreuten, der nicht in

einem Heim lebt, sind in den ersten 3 Monaten 8,5 Stunden zu vergüten, im 4. bis

6. Monat 7 Stunden, im 7. bis 12. Monat 6 Stunden und danach 4,5 Stunden (siehe im

Einzelnen § 5 Abs. 1 und 2 VBVG).

Der Stundensatz bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach der Art der Ausbildung

des Berufsbetreuers und den durch die Ausbildung erworbenen besonderen

Kenntnissen, wenn sie für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Ohne eine

Ausbildung, in der besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse

erworben wurden, beträgt der Stundensatz 27 Euro (1. Stufe). Handelt es sich bei der

abgeschlossenen Ausbildung mit nutzbaren Kenntnissen um eine Lehre oder eine

vergleichbare Ausbildung, beträgt der Stundensatz 33,50 Euro (2. Stufe). Hat der

Betreuer ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit nutzbaren

Kenntnissen abgeschlossen, so sind 44 Euro pro Stunde zu vergüten

(3. Stufe).

Bei den Beträgen handelt es sich gemäß § 4 Abs. 2 VBVG um Inklusivstundensätze,

d. h. anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen und anfallenden

Umsatzsteuer werden von den Stundensätzen abgegolten. Mit Wegfall der

Umsatzsteuer auf die Vergütung zum 1. Juli 2013 hat sich das Einkommen der

selbständigen Berufsbetreuer daher faktisch um 19 % erhöht. Für die

Betreuungsvereine galt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %, der ebenfalls

weggefallen ist.

Die unterschiedliche Vergütung der Berufsbetreuer nach ihrer Qualifikation ist nach

Auffassung des Petitionsausschusses gerechtfertigt. Sie entspricht dem allgemeinen

Grundsatz, dass Tätigkeiten nach Qualifikation vergütet werden. Für eine höhere

Eingruppierung ist ausschlaggebend, dass die jeweilige Qualifikation für die Führung

der konkreten Betreuung nutzbar ist. Dies bedeutet, dass aufgrund seiner

Qualifizierung höher eingruppierter Betreuer eben nicht „die gleiche Arbeit“ leistet wie

ein Betreuer, der entsprechende Qualifikationen nicht nutzen kann. Hierbei ist zu



beachten, dass ein Betreuer nach § 1897 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch aufgrund

seiner Eignung für den konkreten Betreuungsfall ausgewählt wird. Die Geeignetheit

kann von seiner Ausbildung abhängen.

Im Übrigen steht es - worauf der Petent zu Recht hinweist - einem Berufsbetreuer der

ersten oder zweiten Stufe frei, durch entsprechende Aus- oder

Fortbildungsmaßnahmen - z. B. durch ein Fernstudium - die dritte Vergütungsstufe zu

erreichen. Auch enthält § 11 VBVG eine Öffnungsklausel für die Länder, wonach diese

bestimmen können, dass Berufsbetreuer durch eine Umschulung oder Fortbildung und

eine abgelegte Prüfung die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsstufe erreichen

können.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz eine rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität der Betreuung

in Auftrag geben wird. Bei dieser Gelegenheit soll das Vergütungssystem insgesamt

auf seine Angemessenheit und insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang

zwischen der Qualifikation des Berufsbetreuers und der Qualität seiner Arbeit

untersucht werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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