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Betreuungsrecht - Aushändigung eines offiziellen Informationsblattes bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
150 Atbalstošs 150 iekš Vācija

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:58

Pet 4-18-07-4034-028795

Betreuungsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert, dass Behörden und Amtsgerichte vor und bei der Einleitung eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens der betroffenen Person ein offizielles
Informationsblatt aushändigen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es bei der Einleitung eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens keine Formvorschriften und Informationspflichten
gebe. Es bedürfe daher einer gesetzlichen Verpflichtung für Behörden und
Amtsgerichte, wonach der jeweils betroffenen Person vor und bei der Einleitung eines
gerichtlichen Betreuungsverfahrens ein Informationsblatt auszuhändigen ist. Der oder
die Betroffene solle damit über seine Rechte und die Folgen des
Betreuungsverfahrens informiert werden. Insbesondere über die Folgen für die
Geschäftsfähigkeit würden Betroffene häufig nur einseitig informiert, um auf diese
Weise deren Einverständnis für die Einleitung des Betreuungsverfahrens zu erlangen.
Mit nur wenigen oder falschen Angaben könne die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens erreicht und damit die davon betroffene Person zu einer
psychiatrischen Begutachtung gezwungen werden. Die Gutachten seien umstritten
und würden häufig ohne genaue Kenntnis der betroffenen Person erstellt. Weiter sei
zu beanstanden, dass – anders als in den Medien dargestellt, die häufig von
ehrenamtlichen Betreuern berichteten – vermögende Betreute für die Kosten des
Betreuers selbst aufkommen müssten. Häufig würden Rechtsanwälte als Betreuer
eingesetzt. Schließlich sei der Begriff der „Betreuung“ irreführend und vermittle einen
falschen Eindruck. Vorzugswürdig sei der in Österreich verwendete Begriff der
„Sachwalterschaft“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 150 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während
der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(BT-Drs. 18/6985) vorgelegen hat (BT-Drs. 18/9092). Das Plenum des Deutschen
Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber ausführlich
(Plenarsitzungen, Protokoll der 18/146 vom 17.12.2015 und Protokoll 18/183 vom
07.07.2016).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts
wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer
nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1a BGB. Für die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen, ist allein das
Betreuungsgericht zuständig. Das Gericht hat die entscheidungserheblichen
Tatsachen zu ermitteln und nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung
von Wille und Wohl des Betroffenen eine Entscheidung zu fällen.
Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines
Betreuers den Betroffenen persönlich anzuhören, § 278 Absatz 1 Satz 1 FamFG.

Dabei verschafft sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen (§ 278
Absatz 1 Satz 2 FamFG) und unterrichtet diesen über den möglichen Verlauf des
Verfahrens (§ 278 Absatz 2 Satz 1 FamFG). Das Gericht erörtert mit dem Betroffenen
den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person als Betreuer in
Betracht kommt, § 278 Absatz 2 Satz 3 FamFG.
Um diese Fragen erörtern zu können, ist eine entsprechende Information des
Betroffenen erforderlich, die im Zusammenhang mit der Anhörung durch das Gericht
zu erfolgen hat. Ob zusätzlich zu dieser nach dem FamFG vorgeschriebenen
persönlichen Anhörung Informationsblätter an die Betroffenen ausgegeben werden,
entscheiden jeweils die Gerichte in eigener Zuständigkeit. Die Unterrichtung des
Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Betreuungsverfahrens im Rahmen der
persönlichen Anhörung hat gegenüber einem reinen Informationsblatt den Vorteil,
dass das Gericht speziell auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Fähigkeiten der betroffenen
Person informieren kann. Dies kann mit einem notwendigerweise auf allgemein
gehaltene Angaben beschränkten Informationsblatt nicht erreicht werden.
Im Wege der förmlichen Beweisaufnahme ist vor der Bestellung eines Betreuers
gemäß § 280 Absatz 1 FamFG ein Sachverständigengutachten über den
Gesundheitszustand und den Betreuungsbedarf des Betroffenen einzuholen. Auf
diese Weise soll – vor dem Hintergrund, dass mit einer Betreuerbestellung stets ein
Eingriff in die Freiheitsrechte verbunden ist – eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung
zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung sichergestellt
werden.
Voraussetzung für die Anordnung der Gutachtenerstattung ist, dass das
Betreuungsgericht das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung betreiben
will. Beabsichtigt das Gericht, die Betreuerbestellung abzulehnen oder das Verfahren
einzustellen, wenn es nach dem erreichten Stand der Ermittlungen (etwa einer
persönlichen Anhörung des Betroffenen oder einem Sozialbericht der
Betreuungsbehörde) keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der
Voraussetzungen einer Betreuerbestellung als gegeben ansieht, ist die Einholung
eines Sachverständigengutachtens nicht obligatorisch. Folglich führt allein die
Einleitung eines Betreuungsverfahrens nicht in jedem Fall auch zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, so hat der
Sachverständige vor Erstattung des Gutachtens den Betroffenen persönlich zu

untersuchen oder zu befragen, § 280 Absatz 2 FamFG. Ein ohne die erforderliche
persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich
nicht verwertbar (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014, XII ZB 355/14).
Schließlich hat das Betreuungsgericht das Sachverständigengutachten insgesamt
einer kritischen Prüfung zu unterziehen und die Zuverlässigkeit der Befunderhebung
sowie die Nachvollziehbarkeit der daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerung
zu überprüfen. Das Betreuungsgericht ist auch nicht daran gehindert, eine von dem
Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichende Bewertung vorzunehmen,
wenn sich aus dem Gutachten genügend Anknüpfungspunkte hierfür ergeben.
Zweifeln an der inhaltlichen Tragfähigkeit des Sachverständigengutachtens muss das
Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachgehen, etwa indem
es dem Sachverständigen eine Erläuterung des Gutachtens aufgibt (§ 411 Absatz 3
der Zivilprozessordnung – ZPO) oder ein Obergutachten einholt (§ 412 Absatz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss auf die jüngst erfolgten Änderungen
durch das im Juli 2016 beschlossene Gesetz zur Änderung des
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Sachverständigenänderungsgesetz) hin. Es enthält unter anderem Änderungen im
Bereich des Sachverständigenrechts, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit und
Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger zu stärken und die Qualität von
Gutachten zu verbessern sowie die Verfahren zur Erstattung der Gutachten unter
Beachtung der Verfahrensgarantien zu beschleunigen.
Um diese Ziele zu erreichen, werden unter anderem die Beteiligungsrechte der
Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen gestärkt. Über die Anhörung der
Parteien zur Person des Sachverständigen entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßen Ermessen; von einer regelmäßigen Anhörung wird abgesehen, um
zusätzliche Flexibilität bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu
gewährleisten.
Zudem müssen Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität nunmehr prüfen,
ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu
rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitteilen.
In Kindschaftssachen werden zur Verbesserung der Qualität der Gutachten
Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben. Zur
Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht dem Sachverständigen bei Anordnung der

schriftlichen Begutachtung künftig eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens setzen.
Bei Missachtung der Frist kann gegen einen Sachverständigen unter den
Voraussetzungen des § 411 Absatz 2 ZPO ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000 Euro
festgesetzt werden.
Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist und
dieser nicht bereits einen Rechtsanwalt oder einen anderen
Verfahrensbevollmächtigten hiermit beauftragt hat, hat das Betreuungsgericht für den
Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 Absatz 1 Satz 1 FamFG).
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, über die Einhaltung der Rechtsgarantien für
den betroffenen Menschen zu wachen. Er kann eigene Anträge stellen und die
Aufklärung bzw. Einbeziehung vom Gericht nicht berücksichtigter Sachverhalte
verlangen. Insbesondere den Betroffenen, deren Möglichkeit zur Verständigung durch
eine geistige oder psychische Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, kann ein
entsprechend ausgebildeter Verfahrenspfleger das gerichtliche Verfahren verständlich
machen. Er kann dem Gericht die Wünsche und den Willen des Betroffenen kundtun.
Die Bestellung eines Betreuers hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die betreute
Person geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. Die
Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen
Personen danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr
Handeln danach ausrichten kann. Ist eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden, ist
die Person „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung –
geschäftsunfähig (§ 104 Nummer 2 BGB).
Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche
Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das
Gericht für einzelne Aufgabenkreise gemäß § 1903 Absatz 1 Satz 1 BGB einen
Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der
Teilnahme am Rechtsverkehr ein.
Der Betreute braucht dann (abgesehen von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei
geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens) die Einwilligung seines Betreuers.
Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr
besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt, oder die
Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht mehr überblickt, wenn er also nicht
in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmten. Die Maßnahme dient damit in erster
Linie dem Schutz des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein
Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass

der Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil im Einzelfall der ihm
obliegende Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.
Es ist ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass ehrenamtliche Betreuer gegenüber
Berufsbetreuern vorrangig zu bestellen sind: Gemäß § 1897 Absatz 6 BGB darf ein
Berufsbetreuer nur bestellt werden, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht
zur Verfügung steht. Betreuungen werden mithin grundsätzlich ehrenamtlich und damit
unentgeltlich geführt (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Der ehrenamtliche Betreuer erhält grundsätzlich keine Vergütung für seine Tätigkeit,
sondern kann vom Betreuten nur Ersatz für die mit der Betreuung verbundenen
Aufwendungen verlangen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Absatz 1 BGB). Er
hat dabei jeweils die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und
entsprechend belegen oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur
Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale
Aufwandsentschädigung von jährlich 399,- EUR zu beanspruchen (§ 1908i Absatz 1
Satz 1 i.V.m. § 1835a Absatz 1 Satz 1 BGB). Nur wenn der Umfang oder die
Schwierigkeit der vom Betreuer zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der
Betreute nicht mittellos ist, bewilligt das Betreuungsgericht ausnahmsweise eine
angemessene Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer (§ 1908i Absatz 1 Satz 1
i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB).
Steht ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung, bestellt das Gericht
einen Berufsbetreuer, dessen Vergütung sich nach den Vorschriften des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) richtet (§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i.V.m.
§ 1836 Absatz 1 Satz 3 BGB).
Schuldner des Aufwendungsersatzes, der Aufwandsentschädigung und der Vergütung
ist der Betreute, es sei denn dieser ist mittellos. In diesem Fall kann der Betreuer die
ihm zustehenden Beträge aus der Staatskasse verlangen (§ 1908i Absatz 1 Satz 1
i.V.m. §§ 1835 Absatz 4 Satz 1, 1835a Absatz 3 BGB, § 1 Absatz 2 Satz 2 VBVG). Der
Betreute gilt gemäß § 1908i Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1836d BGB als mittellos, wenn
er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden
Einkommen (vgl. hierzu § 1908i Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1836c BGB) oder Vermögen
nicht oder nur zum Teil, nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
Die Einführung des Begriffs der „Betreuung“ geht zurück auf das Gesetz zur
Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige

(Betreuungsgesetz – BtG), das am 1. Januar 1992 in Kraft trat (BGBl. 1990 I 2002)
und die bisherige Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige ablöste. Eines der
wichtigen Ziele des BtG war die Stärkung der persönlichen Betreuung. Dies bringt der
im österreichischen Recht verwendete Begriff der „Sachwalterschaft“ nicht hinreichend
zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 11/4528, S. 114). Auch zeigt der Begriff der Betreuung
auf, dass dort, wo dem Betreuer Rechtsmacht verliehen wird, nur eine
„treuhänderische“ Zuweisung von Rechten erfolgt, die lediglich auf das Wohl des
Betreuten abzielt. Schließlich kommt der Charakter der Betreuung als rechtliche
Fürsorge und Hilfe damit gut zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 11/4528, S. 115).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

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